mit interessiret ist, die Acta selbst ansehen und untersuchen, worauff das Werck ankomme und was etwan darbey zu thun sey, und auch seine Räthe, wenn sie wissen, daß der Regent sich nicht allein manchmahl die Gedult nimmt, die Acta zu perlustriren, sondern auch das Me- tier verstehet, zu einem mehrerern Fleiß und ac- curatesse antreiben. Es ist solches eine Sa- che, die sich bald lernen läst, und von wenig Re- geln, aber langen Praxi dependiret.
§. 17. Vor allen Dingen ist ein Printz in dem Staats-Recht gründlich zu unterrichten. Denn dieses ist nicht allein nach der heilgen göttl. Schrifft die Richtschnur, wornach die Fürsten ihre eignen actiones anstellen müssen, da sie sonst von den übrigen menschlichen Gese- tzen frey sind, sondern auch die Quelle, woraus sie alle ihre Mandata und Verordnungen, die sie in das Land ausschreiben, herhohlen müssen und der Probier-Stein, auf welchen sie alle ein- heimische und auswärtige Gesetze streichen müssen, ob sie billig oder unbillig, vernünfftig oder unvernünfftig sind. Je gründlichere Er- känntnüß sie in dem Staats-Recht haben, je mehr wird ihnen solche bey ihren Actionen zu Statten kommen, weil die Fürsten ihre actiones darnach reguliren müssen. Es ist aber hier- bey nicht gnug, daß der Hof-Meister mit dem
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mit intereſſiret iſt, die Acta ſelbſt anſehen und unterſuchen, worauff das Werck ankomme und was etwan darbey zu thun ſey, und auch ſeine Raͤthe, wenn ſie wiſſen, daß der Regent ſich nicht allein manchmahl die Gedult nimmt, die Acta zu perluſtriren, ſondern auch das Me- tier verſtehet, zu einem mehrerern Fleiß und ac- curateſſe antreiben. Es iſt ſolches eine Sa- che, die ſich bald lernen laͤſt, und von wenig Re- geln, aber langen Praxi dependiret.
§. 17. Vor allen Dingen iſt ein Printz in dem Staats-Recht gruͤndlich zu unterrichten. Denn dieſes iſt nicht allein nach der heilgen goͤttl. Schrifft die Richtſchnur, wornach die Fuͤrſten ihre eignen actiones anſtellen muͤſſen, da ſie ſonſt von den uͤbrigen menſchlichen Geſe- tzen frey ſind, ſondern auch die Quelle, woraus ſie alle ihre Mandata und Verordnungen, die ſie in das Land ausſchreiben, herhohlen muͤſſen und der Probier-Stein, auf welchen ſie alle ein- heimiſche und auswaͤrtige Geſetze ſtreichen muͤſſen, ob ſie billig oder unbillig, vernuͤnfftig oder unvernuͤnfftig ſind. Je gruͤndlichere Er- kaͤnntnuͤß ſie in dem Staats-Recht haben, je mehr wird ihnen ſolche bey ihren Actionen zu Statten kom̃en, weil die Fuͤrſten ihre actiones darnach reguliren muͤſſen. Es iſt aber hier- bey nicht gnug, daß der Hof-Meiſter mit dem
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mit intereſſiret iſt, die Acta ſelbſt anſehen und
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und was etwan darbey zu thun ſey, und auch
ſeine Raͤthe, wenn ſie wiſſen, daß der Regent
ſich nicht allein manchmahl die Gedult nimmt,
die Acta zu perluſtriren, ſondern auch das Me-
tier verſtehet, zu einem mehrerern Fleiß und ac-
curateſſe antreiben. Es iſt ſolches eine Sa-
che, die ſich bald lernen laͤſt, und von wenig Re-
geln, aber langen Praxi dependiret.
§. 17. Vor allen Dingen iſt ein Printz in
dem Staats-Recht gruͤndlich zu unterrichten.
Denn dieſes iſt nicht allein nach der heilgen
goͤttl. Schrifft die Richtſchnur, wornach die
Fuͤrſten ihre eignen actiones anſtellen muͤſſen,
da ſie ſonſt von den uͤbrigen menſchlichen Geſe-
tzen frey ſind, ſondern auch die Quelle, woraus
ſie alle ihre Mandata und Verordnungen, die
ſie in das Land ausſchreiben, herhohlen muͤſſen
und der Probier-Stein, auf welchen ſie alle ein-
heimiſche und auswaͤrtige Geſetze ſtreichen
muͤſſen, ob ſie billig oder unbillig, vernuͤnfftig
oder unvernuͤnfftig ſind. Je gruͤndlichere Er-
kaͤnntnuͤß ſie in dem Staats-Recht haben, je
mehr wird ihnen ſolche bey ihren Actionen zu
Statten kom̃en, weil die Fuͤrſten ihre actiones
darnach reguliren muͤſſen. Es iſt aber hier-
bey nicht gnug, daß der Hof-Meiſter mit dem
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 154. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/174>, abgerufen am 24.11.2024.
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