in der Sprache des Landes ein kurtz Compen- dium aufzusetzen, und daraus fleißig zu exami- niren. Der Hof-Meister muß ihm hierbey allezeit die rationes legum sagen, und so viel als möglich die Historie bey einem jedweden Gese- tze und Verordnung anführen, was etwan wohl Anlaß mag darzu gegeben haben. Es sind dem Printzen auch die Fehler, so bey einer und andern menschlichen Verordnung vorzu- kommen pflegen, zu entdecken und ihm aller- hand gute observationes prudentiae legisla- toriae an die Hand zu geben, was etwan hier und dar darbey zuverbessern seyn möchte, damit er sich solches, wenn er einmahl zur Regierung kömmt, ad notam nehmen, und hernach zur ex- ecution bringen möge. Jm übrigen können wohl einem teutschen Printzen die vornehmsten juristischen Termini, so aus den Römischen und andern ausländischen Rechten entlehnet, und in das Jus provinciale mit eingemengt werden, erkläret werden. Wenn er nun dar- innen ziemlich feste ist, so kan er hernach die Mandata, Patente, und übrigen ausgearbeite- ten Ordnungen selbst nachlesen und sich nach und nach bekandt machen. Es sind ihm auch wohl die Observanzen und Gewohnheiten die- ser oder jener Collegiorum, Facultäten, Schöppen-Stühle u. s. w. die in seinem Lan-
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in der Sprache des Landes ein kurtz Compen- dium aufzuſetzen, und daraus fleißig zu exami- niren. Der Hof-Meiſter muß ihm hierbey allezeit die rationes legum ſagen, und ſo viel als moͤglich die Hiſtorie bey einem jedweden Geſe- tze und Verordnung anfuͤhren, was etwan wohl Anlaß mag darzu gegeben haben. Es ſind dem Printzen auch die Fehler, ſo bey einer und andern menſchlichen Verordnung vorzu- kommen pflegen, zu entdecken und ihm aller- hand gute obſervationes prudentiæ legisla- toriæ an die Hand zu geben, was etwan hier und dar darbey zuverbeſſern ſeyn moͤchte, damit er ſich ſolches, wenn er einmahl zur Regierung koͤmmt, ad notam nehmen, und hernach zur ex- ecution bringen moͤge. Jm uͤbrigen koͤnnen wohl einem teutſchen Printzen die vornehmſten juriſtiſchen Termini, ſo aus den Roͤmiſchen und andern auslaͤndiſchen Rechten entlehnet, und in das Jus provinciale mit eingemengt werden, erklaͤret werden. Wenn er nun dar- innen ziemlich feſte iſt, ſo kan er hernach die Mandata, Patente, und uͤbrigen ausgearbeite- ten Ordnungen ſelbſt nachleſen und ſich nach und nach bekandt machen. Es ſind ihm auch wohl die Obſervanzen und Gewohnheiten die- ſer oder jener Collegiorum, Facultaͤten, Schoͤppen-Stuͤhle u. ſ. w. die in ſeinem Lan-
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in der Sprache des Landes ein kurtz Compen-
dium aufzuſetzen, und daraus fleißig zu exami-
niren. Der Hof-Meiſter muß ihm hierbey
allezeit die rationes legum ſagen, und ſo viel als
moͤglich die Hiſtorie bey einem jedweden Geſe-
tze und Verordnung anfuͤhren, was etwan
wohl Anlaß mag darzu gegeben haben. Es
ſind dem Printzen auch die Fehler, ſo bey einer
und andern menſchlichen Verordnung vorzu-
kommen pflegen, zu entdecken und ihm aller-
hand gute obſervationes prudentiæ legisla-
toriæ an die Hand zu geben, was etwan hier
und dar darbey zuverbeſſern ſeyn moͤchte, damit
er ſich ſolches, wenn er einmahl zur Regierung
koͤmmt, ad notam nehmen, und hernach zur ex-
ecution bringen moͤge. Jm uͤbrigen koͤnnen
wohl einem teutſchen Printzen die vornehmſten
juriſtiſchen Termini, ſo aus den Roͤmiſchen
und andern auslaͤndiſchen Rechten entlehnet,
und in das Jus provinciale mit eingemengt
werden, erklaͤret werden. Wenn er nun dar-
innen ziemlich feſte iſt, ſo kan er hernach die
Mandata, Patente, und uͤbrigen ausgearbeite-
ten Ordnungen ſelbſt nachleſen und ſich nach
und nach bekandt machen. Es ſind ihm auch
wohl die Obſervanzen und Gewohnheiten die-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 152. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/172>, abgerufen am 24.11.2024.
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