Verträgen, die etwan aufgerichtet werden müssen, gebräuchlich ist. Nun ist es zwar wohl gethan, wenn diejenigen Printzen, so dar- zu Inclination haben und denen dieselbige oh- ne sonderliche Weitläufftigkeit beygebracht werden kan, darinnen informiret werden, sin- temahl sie ohne deren Erkänntniß in allerhand Rechts- und Staats-Affairen, wegen derer darinnen vorkommenden Lateinischen Termi- norum nicht recht fortkommen können. Al- lein wenn man diejenigen Printzen, so eine Aversion davon haben, mit Vehemenz darzu antreiben will, ist nicht zu approbiren. Es wird ihnen hierdurch nur ein Eckel hernach zu den übrigen Wissenschafften gemacht, sie wer- den von andern, darauf sie sich appliciren kön- ten, und was sie auch mit Lust cultiviren wür- den, abgehalten und profitiren doch in dersel- ben wenig oder nichts. Zudem kömmt das Haupt-Werck bey einem Regenten eben nicht drauf an, daß er die Lateinische Sprache gründ- lich verstehe, sondern die Staats-Klugheit in- nen habe, und weißlich zu regieren wisse, wel- ches auch ohne die Lateinische Sprache gesche- hen kan. Zu dem Ende sind einem Printzen, wenn er in der Lateinischen Sprache Informa- tion erlangt, solche Schrifften vorzulegen, dar- aus er nebst dem Latein auch gewisse Realien,
die
Vertraͤgen, die etwan aufgerichtet werden muͤſſen, gebraͤuchlich iſt. Nun iſt es zwar wohl gethan, wenn diejenigen Printzen, ſo dar- zu Inclination haben und denen dieſelbige oh- ne ſonderliche Weitlaͤufftigkeit beygebracht werden kan, darinnen informiret werden, ſin- temahl ſie ohne deren Erkaͤnntniß in allerhand Rechts- und Staats-Affairen, wegen derer darinnen vorkommenden Lateiniſchen Termi- norum nicht recht fortkommen koͤnnen. Al- lein wenn man diejenigen Printzen, ſo eine Averſion davon haben, mit Vehemenz darzu antreiben will, iſt nicht zu approbiren. Es wird ihnen hierdurch nur ein Eckel hernach zu den uͤbrigen Wiſſenſchafften gemacht, ſie wer- den von andern, darauf ſie ſich appliciren koͤn- ten, und was ſie auch mit Luſt cultiviren wuͤr- den, abgehalten und profitiren doch in derſel- ben wenig oder nichts. Zudem koͤmmt das Haupt-Werck bey einem Regenten eben nicht drauf an, daß er die Lateiniſche Sprache gruͤnd- lich verſtehe, ſondern die Staats-Klugheit in- nen habe, und weißlich zu regieren wiſſe, wel- ches auch ohne die Lateiniſche Sprache geſche- hen kan. Zu dem Ende ſind einem Printzen, wenn er in der Lateiniſchen Sprache Informa- tion erlangt, ſolche Schrifften vorzulegen, dar- aus er nebſt dem Latein auch gewiſſe Realien,
die
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0163"n="143"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> Vertraͤgen, die etwan aufgerichtet werden<lb/>
muͤſſen, gebraͤuchlich iſt. Nun iſt es zwar<lb/>
wohl gethan, wenn diejenigen Printzen, ſo dar-<lb/>
zu <hirendition="#aq">Inclination</hi> haben und denen dieſelbige oh-<lb/>
ne ſonderliche Weitlaͤufftigkeit beygebracht<lb/>
werden kan, darinnen <hirendition="#aq">informi</hi>ret werden, ſin-<lb/>
temahl ſie ohne deren Erkaͤnntniß in allerhand<lb/>
Rechts- und Staats-<hirendition="#aq">Affai</hi>ren, wegen derer<lb/>
darinnen vorkommenden Lateiniſchen <hirendition="#aq">Termi-<lb/>
norum</hi> nicht recht fortkommen koͤnnen. Al-<lb/>
lein wenn man diejenigen Printzen, ſo eine<lb/><hirendition="#aq">Averſion</hi> davon haben, mit <hirendition="#aq">Vehemenz</hi> darzu<lb/>
antreiben will, iſt nicht zu <hirendition="#aq">approbi</hi>ren. Es<lb/>
wird ihnen hierdurch nur ein Eckel hernach zu<lb/>
den uͤbrigen Wiſſenſchafften gemacht, ſie wer-<lb/>
den von andern, darauf ſie ſich <hirendition="#aq">applici</hi>ren koͤn-<lb/>
ten, und was ſie auch mit Luſt <hirendition="#aq">cultivi</hi>ren wuͤr-<lb/>
den, abgehalten und <hirendition="#aq">profiti</hi>ren doch in derſel-<lb/>
ben wenig oder nichts. Zudem koͤmmt das<lb/>
Haupt-Werck bey einem Regenten eben nicht<lb/>
drauf an, daß er die Lateiniſche Sprache gruͤnd-<lb/>
lich verſtehe, ſondern die Staats-Klugheit in-<lb/>
nen habe, und weißlich zu regieren wiſſe, wel-<lb/>
ches auch ohne die Lateiniſche Sprache geſche-<lb/>
hen kan. Zu dem Ende ſind einem Printzen,<lb/>
wenn er in der Lateiniſchen Sprache <hirendition="#aq">Informa-<lb/>
tion</hi> erlangt, ſolche Schrifften vorzulegen, dar-<lb/>
aus er nebſt dem Latein auch gewiſſe Realien,<lb/><fwplace="bottom"type="catch">die</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[143/0163]
Vertraͤgen, die etwan aufgerichtet werden
muͤſſen, gebraͤuchlich iſt. Nun iſt es zwar
wohl gethan, wenn diejenigen Printzen, ſo dar-
zu Inclination haben und denen dieſelbige oh-
ne ſonderliche Weitlaͤufftigkeit beygebracht
werden kan, darinnen informiret werden, ſin-
temahl ſie ohne deren Erkaͤnntniß in allerhand
Rechts- und Staats-Affairen, wegen derer
darinnen vorkommenden Lateiniſchen Termi-
norum nicht recht fortkommen koͤnnen. Al-
lein wenn man diejenigen Printzen, ſo eine
Averſion davon haben, mit Vehemenz darzu
antreiben will, iſt nicht zu approbiren. Es
wird ihnen hierdurch nur ein Eckel hernach zu
den uͤbrigen Wiſſenſchafften gemacht, ſie wer-
den von andern, darauf ſie ſich appliciren koͤn-
ten, und was ſie auch mit Luſt cultiviren wuͤr-
den, abgehalten und profitiren doch in derſel-
ben wenig oder nichts. Zudem koͤmmt das
Haupt-Werck bey einem Regenten eben nicht
drauf an, daß er die Lateiniſche Sprache gruͤnd-
lich verſtehe, ſondern die Staats-Klugheit in-
nen habe, und weißlich zu regieren wiſſe, wel-
ches auch ohne die Lateiniſche Sprache geſche-
hen kan. Zu dem Ende ſind einem Printzen,
wenn er in der Lateiniſchen Sprache Informa-
tion erlangt, ſolche Schrifften vorzulegen, dar-
aus er nebſt dem Latein auch gewiſſe Realien,
die
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 143. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/163>, abgerufen am 24.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.