ihm erweisen. Einige wollen auch hieher referiren das Recht in seinem Hause, vor diejenigen Delin- quenten, die sich zu ihm retiriren, ein Asylum zu ha- ben, ingleichen die Immunität von den Zöllen, es ist aber solches nicht allenthalben eingeführet, und nicht recht vollkommen gegründet, wenn nicht ei- gene Conventiones dieserhalben aufgerichtet seyn.
§. 26. Jm übrigen werden die fremden Abge- sandten, wenn sie an einem Hofe anlangen, nach- dem sie ihre Ankunfft notificiret, und sich durch ihre übergebene Creditive gehöriger massen legiti- miret, auf eine solenne Art zur Audienz geführet, ihnen an dem Hofe, dafern es die Gewohnheit so mit sich bringet, die Ober-Stelle gegeben, die ge- wöhnl. Praedicat Excellenz beygeleget, sie auf eine höfliche Art bewirthet und tractiret, von denen Mi- nistern ihnen die Revisiten abgestattet, auch bis- weilen defragiret, u. s. w.
§. 27. Es läst sich in Ansehung dergleichen Ce- remonien nicht viel gewisses in thesi vorschreiben, denn es sind dieselben nach dem Unterscheid der Personen und Oerter different; Also ist ihnen bey manchen Regenten erlaubt sich zu setzen und zu bedecken. Bey andern hingegen wiederum nicht. Wer mehr Nachricht hiervon verlangt, muß die- jenigen Schrifften die ex professo hiervon han- deln, auffschlagen; Dergleichen Wicquefort Ambassadeur, Kulpisii Tractat. de Legationibus, Callieres Abgesandter, u. s. w.
Jnnhalt
ihm erweiſen. Einige wollen auch hieher referiren das Recht in ſeinem Hauſe, vor diejenigen Delin- quenten, die ſich zu ihm retiriren, ein Aſylum zu ha- ben, ingleichen die Immunitaͤt von den Zoͤllen, es iſt aber ſolches nicht allenthalben eingefuͤhret, und nicht recht vollkommen gegruͤndet, wenn nicht ei- gene Conventiones dieſerhalben aufgerichtet ſeyn.
§. 26. Jm uͤbrigen werden die fremden Abge- ſandten, wenn ſie an einem Hofe anlangen, nach- dem ſie ihre Ankunfft notificiret, und ſich durch ihre uͤbergebene Creditive gehoͤriger maſſen legiti- miret, auf eine ſolenne Art zur Audienz gefuͤhret, ihnen an dem Hofe, dafern es die Gewohnheit ſo mit ſich bringet, die Ober-Stelle gegeben, die ge- woͤhnl. Prædicat Excellenz beygeleget, ſie auf eine hoͤfliche Art bewirthet und tractiret, von denen Mi- niſtern ihnen die Reviſiten abgeſtattet, auch bis- weilen defragiret, u. ſ. w.
§. 27. Es laͤſt ſich in Anſehung dergleichen Ce- remonien nicht viel gewiſſes in theſi vorſchreiben, denn es ſind dieſelben nach dem Unterſcheid der Perſonen und Oerter different; Alſo iſt ihnen bey manchen Regenten erlaubt ſich zu ſetzen und zu bedecken. Bey andern hingegen wiederum nicht. Wer mehr Nachricht hiervon verlangt, muß die- jenigen Schrifften die ex profeſſo hiervon han- deln, auffſchlagen; Dergleichen Wicquefort Ambaſſadeur, Kulpiſii Tractat. de Legationibus, Callieres Abgeſandter, u. ſ. w.
Jnnhalt
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ihm erweiſen. Einige wollen auch hieher referiren
das Recht in ſeinem Hauſe, vor diejenigen Delin-
quenten, die ſich zu ihm retiriren, ein Aſylum zu ha-
ben, ingleichen die Immunitaͤt von den Zoͤllen, es iſt
aber ſolches nicht allenthalben eingefuͤhret, und
nicht recht vollkommen gegruͤndet, wenn nicht ei-
gene Conventiones dieſerhalben aufgerichtet ſeyn.
§. 26. Jm uͤbrigen werden die fremden Abge-
ſandten, wenn ſie an einem Hofe anlangen, nach-
dem ſie ihre Ankunfft notificiret, und ſich durch
ihre uͤbergebene Creditive gehoͤriger maſſen legiti-
miret, auf eine ſolenne Art zur Audienz gefuͤhret,
ihnen an dem Hofe, dafern es die Gewohnheit ſo
mit ſich bringet, die Ober-Stelle gegeben, die ge-
woͤhnl. Prædicat Excellenz beygeleget, ſie auf eine
hoͤfliche Art bewirthet und tractiret, von denen Mi-
niſtern ihnen die Reviſiten abgeſtattet, auch bis-
weilen defragiret, u. ſ. w.
§. 27. Es laͤſt ſich in Anſehung dergleichen Ce-
remonien nicht viel gewiſſes in theſi vorſchreiben,
denn es ſind dieſelben nach dem Unterſcheid der
Perſonen und Oerter different; Alſo iſt ihnen
bey manchen Regenten erlaubt ſich zu ſetzen und zu
bedecken. Bey andern hingegen wiederum nicht.
Wer mehr Nachricht hiervon verlangt, muß die-
jenigen Schrifften die ex profeſſo hiervon han-
deln, auffſchlagen; Dergleichen Wicquefort
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1474. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1494>, abgerufen am 21.11.2024.
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