Taffel halte, und fleißig tractire, indem solches nicht allein zum Splendeur des Principalen ge- reicht, und zur Observanz schon bereits gediehen, sondern auch ein bequemes Mittel ist, in unter- schiedenen Stücken den Haupt-Zweck der Am- bassade zu befördern. Es können bey einem Gläß- gen Wein und der Mahlzeit, da die Leute insge- mein gutes humeurs und treuhertzig sind, manche Sachen erfahren werden, die vielleicht in der ge- heimesten Conferenz nicht entdecket werden. Es sind die Gast-Gebothe ein gar bequemes Mittel, Freundschafft zu stifften und zu unterhalten; sind gleich gute Freunde, die auf die Art gemacht wer- den, nicht allezeit die allervertrautesten und be- ständigsten, so ist doch eine solche grosse Treue und Beständigkeit nicht allezeit nöthig, sondern eine mit einer gewissen Gefälligkeit vergesellschafftete Connoissance ist bey dergleichen Negocen offt zu unterschiedenen Absichten gar dienlich.
§. 24. Es hat sich ein Landes-Herr bey den Vollmachten und Instructionen seiner Ministres in Acht zu nehmen, daß er ihnen nicht, wenn er ih- rer Treue nicht vollkommen versichert, zumahl in wichtigen Sachen, solch frey pouvoir oder allzu generale Vollmachten ertheile, daß ihm dadurch praejudiciret werden könte. Hingegen hat er sich auch zu hüten, daß er nicht dasjenige, worzu er durch seinen Ministre instruiret, hernach, wenn er sich etwan anders besinnet, wieder revocire, und seinen Abgesandten hierdurch beschimpffe oder verdrießlich mache, als ob er wider Pflicht und Instruction gehandelt, da er doch die Gräntzen der
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Taffel halte, und fleißig tractire, indem ſolches nicht allein zum Splendeur des Principalen ge- reicht, und zur Obſervanz ſchon bereits gediehen, ſondern auch ein bequemes Mittel iſt, in unter- ſchiedenen Stuͤcken den Haupt-Zweck der Am- baſſade zu befoͤrdern. Es koͤnnen bey einem Glaͤß- gen Wein und der Mahlzeit, da die Leute insge- mein gutes humeurs und treuhertzig ſind, manche Sachen erfahren werden, die vielleicht in der ge- heimeſten Conferenz nicht entdecket werden. Es ſind die Gaſt-Gebothe ein gar bequemes Mittel, Freundſchafft zu ſtifften und zu unterhalten; ſind gleich gute Freunde, die auf die Art gemacht wer- den, nicht allezeit die allervertrauteſten und be- ſtaͤndigſten, ſo iſt doch eine ſolche groſſe Treue und Beſtaͤndigkeit nicht allezeit noͤthig, ſondern eine mit einer gewiſſen Gefaͤlligkeit vergeſellſchafftete Connoiſſance iſt bey dergleichen Negocen offt zu unterſchiedenen Abſichten gar dienlich.
§. 24. Es hat ſich ein Landes-Herr bey den Vollmachten und Inſtructionen ſeiner Miniſtres in Acht zu nehmen, daß er ihnen nicht, wenn er ih- rer Treue nicht vollkommen verſichert, zumahl in wichtigen Sachen, ſolch frey pouvoir oder allzu generale Vollmachten ertheile, daß ihm dadurch præjudiciret werden koͤnte. Hingegen hat er ſich auch zu huͤten, daß er nicht dasjenige, worzu er durch ſeinen Miniſtre inſtruiret, hernach, wenn er ſich etwan anders beſinnet, wieder revocire, und ſeinen Abgeſandten hierdurch beſchimpffe oder verdrießlich mache, als ob er wider Pflicht und Inſtruction gehandelt, da er doch die Graͤntzen der
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[1452[1472]/1492]
Taffel halte, und fleißig tractire, indem ſolches
nicht allein zum Splendeur des Principalen ge-
reicht, und zur Obſervanz ſchon bereits gediehen,
ſondern auch ein bequemes Mittel iſt, in unter-
ſchiedenen Stuͤcken den Haupt-Zweck der Am-
baſſade zu befoͤrdern. Es koͤnnen bey einem Glaͤß-
gen Wein und der Mahlzeit, da die Leute insge-
mein gutes humeurs und treuhertzig ſind, manche
Sachen erfahren werden, die vielleicht in der ge-
heimeſten Conferenz nicht entdecket werden. Es
ſind die Gaſt-Gebothe ein gar bequemes Mittel,
Freundſchafft zu ſtifften und zu unterhalten; ſind
gleich gute Freunde, die auf die Art gemacht wer-
den, nicht allezeit die allervertrauteſten und be-
ſtaͤndigſten, ſo iſt doch eine ſolche groſſe Treue und
Beſtaͤndigkeit nicht allezeit noͤthig, ſondern eine
mit einer gewiſſen Gefaͤlligkeit vergeſellſchafftete
Connoiſſance iſt bey dergleichen Negocen offt zu
unterſchiedenen Abſichten gar dienlich.
§. 24. Es hat ſich ein Landes-Herr bey den
Vollmachten und Inſtructionen ſeiner Miniſtres
in Acht zu nehmen, daß er ihnen nicht, wenn er ih-
rer Treue nicht vollkommen verſichert, zumahl in
wichtigen Sachen, ſolch frey pouvoir oder allzu
generale Vollmachten ertheile, daß ihm dadurch
præjudiciret werden koͤnte. Hingegen hat er ſich
auch zu huͤten, daß er nicht dasjenige, worzu er
durch ſeinen Miniſtre inſtruiret, hernach, wenn er
ſich etwan anders beſinnet, wieder revocire, und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1452[1472]. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1492>, abgerufen am 24.11.2024.
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