den Unterthanen, die zum Praejudiz ihres Landes- Herrn eine Rebellion angerichtet, in ein Bünd- niß einlasse, oder ihnen sonst weder directe noch indirecte hierbey Vorschub leiste noch assistire, in- dem ein Landes-Herr nicht allein vor der erbaren Welt durch dergleichen ihm unanständige Con- duite seiner Reputation gewaltig praejudiciret, son- dern auch wider sein eigen Interesse handelt, sinte- mahl er hernach besorgen muß, daß auch seine Un- terthanen, wenn sie mit seiner Regierung nicht recht wohl zufrieden sind, wider ihn conspiriren, und vermeynen eben die Raison zu haben, die ihn ange- trieben, daß er eines andern Potentaten Unter- thanen zur Rebellion entweder animiret, oder doch dieselbigen fomentiret. Zu dem so bestrafft auch gemeiniglich der grosse GOtt dergleichen unge- rechte Facta mit Fluch und Unseegen, daß sie weder bey diesen noch andern ihren Unternehmungen hernachmahls Succeß zu erwarten haben.
§. 16. Damit die Allianzen desto fester und ge- nauer gehalten werden mögen, so ist wohl gethan, wenn entweder ein mächtiger Potentate, der nicht in dem Bündniß mit eingeschlossen, die Guarantie deshalben über sich nimmet, und hernach demjeni- gen, der Bund-brüchig wird, auf den Leib gehet, oder wenn bey den Triple-Allianzen zwey Staaten sich vergleichen, den dritten, wenn er von der de- terminirten Zeit oder geendigten Kriege die Allianz solviren, und etwa einen Patticulier-Frieden schlies- sen wolte, als Feind zu tractiren, und ihn sämtlich anzufallen. Denn sonst erweisen die alten und neuen Geschichte, daß die Bündnisse nicht alle-
zeit
den Unterthanen, die zum Præjudiz ihres Landes- Herrn eine Rebellion angerichtet, in ein Buͤnd- niß einlaſſe, oder ihnen ſonſt weder directe noch indirecte hierbey Vorſchub leiſte noch asſiſtire, in- dem ein Landes-Herr nicht allein vor der erbaren Welt durch dergleichen ihm unanſtaͤndige Con- duite ſeiner Reputation gewaltig præjudiciret, ſon- dern auch wider ſein eigen Intereſſe handelt, ſinte- mahl er hernach beſorgen muß, daß auch ſeine Un- terthanen, weñ ſie mit ſeiner Regierung nicht recht wohl zufrieden ſind, wider ihn conſpiriren, und vermeynen eben die Raiſon zu haben, die ihn ange- trieben, daß er eines andern Potentaten Unter- thanen zur Rebellion entweder animiret, oder doch dieſelbigen fomentiret. Zu dem ſo beſtrafft auch gemeiniglich der groſſe GOtt dergleichen unge- rechte Facta mit Fluch und Unſeegen, daß ſie weder bey dieſen noch andern ihren Unternehmungen hernachmahls Succeß zu erwarten haben.
§. 16. Damit die Allianzen deſto feſter und ge- nauer gehalten werden moͤgen, ſo iſt wohl gethan, wenn entweder ein maͤchtiger Potentate, der nicht in dem Buͤndniß mit eingeſchloſſen, die Guarantie deshalben uͤber ſich nimmet, und hernach demjeni- gen, der Bund-bruͤchig wird, auf den Leib gehet, oder wenn bey den Triple-Allianzen zwey Staaten ſich vergleichen, den dritten, wenn er von der de- terminirten Zeit oder geendigten Kriege die Allianz ſolviren, und etwa einen Patticulier-Fꝛieden ſchlieſ- ſen wolte, als Feind zu tractiren, und ihn ſaͤmtlich anzufallen. Denn ſonſt erweiſen die alten und neuen Geſchichte, daß die Buͤndniſſe nicht alle-
zeit
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f1474"n="1454"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> den Unterthanen, die zum <hirendition="#aq">Præjudiz</hi> ihres Landes-<lb/>
Herrn eine Rebellion angerichtet, in ein Buͤnd-<lb/>
niß einlaſſe, oder ihnen ſonſt weder <hirendition="#aq">directe</hi> noch<lb/><hirendition="#aq">indirecte</hi> hierbey Vorſchub leiſte noch <hirendition="#aq">asſiſti</hi>re, in-<lb/>
dem ein Landes-Herr nicht allein vor der erbaren<lb/>
Welt durch dergleichen ihm unanſtaͤndige <hirendition="#aq">Con-<lb/>
duite</hi>ſeiner <hirendition="#aq">Reputation</hi> gewaltig <hirendition="#aq">præjudici</hi>ret, ſon-<lb/>
dern auch wider ſein eigen <hirendition="#aq">Intereſſe</hi> handelt, ſinte-<lb/>
mahl er hernach beſorgen muß, daß auch ſeine Un-<lb/>
terthanen, weñſie mit ſeiner Regierung nicht recht<lb/>
wohl zufrieden ſind, wider ihn <hirendition="#aq">conſpiri</hi>ren, und<lb/>
vermeynen eben die <hirendition="#aq">Raiſon</hi> zu haben, die ihn ange-<lb/>
trieben, daß er eines andern Potentaten Unter-<lb/>
thanen zur Rebellion entweder <hirendition="#aq">animi</hi>ret, oder doch<lb/>
dieſelbigen <hirendition="#aq">fomenti</hi>ret. Zu dem ſo beſtrafft auch<lb/>
gemeiniglich der groſſe GOtt dergleichen unge-<lb/>
rechte <hirendition="#aq">Facta</hi> mit Fluch und Unſeegen, daß ſie weder<lb/>
bey dieſen noch andern ihren Unternehmungen<lb/>
hernachmahls <hirendition="#aq">Succeß</hi> zu erwarten haben.</p><lb/><p>§. 16. Damit die <hirendition="#aq">Allianz</hi>en deſto feſter und ge-<lb/>
nauer gehalten werden moͤgen, ſo iſt wohl gethan,<lb/>
wenn entweder ein maͤchtiger Potentate, der nicht<lb/>
in dem Buͤndniß mit eingeſchloſſen, die <hirendition="#aq">Guarantie</hi><lb/>
deshalben uͤber ſich nimmet, und hernach demjeni-<lb/>
gen, der Bund-bruͤchig wird, auf den Leib gehet,<lb/>
oder wenn bey den <hirendition="#aq">Triple-Allianz</hi>en zwey Staaten<lb/>ſich vergleichen, den dritten, wenn er von der <hirendition="#aq">de-<lb/>
terminir</hi>ten Zeit oder geendigten Kriege die <hirendition="#aq">Allianz<lb/>ſolvi</hi>ren, und etwa einen <hirendition="#aq">Patticulier-</hi>Fꝛieden ſchlieſ-<lb/>ſen wolte, als Feind zu <hirendition="#aq">tracti</hi>ren, und ihn ſaͤmtlich<lb/>
anzufallen. Denn ſonſt erweiſen die alten und<lb/>
neuen Geſchichte, daß die Buͤndniſſe nicht alle-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">zeit</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1454/1474]
den Unterthanen, die zum Præjudiz ihres Landes-
Herrn eine Rebellion angerichtet, in ein Buͤnd-
niß einlaſſe, oder ihnen ſonſt weder directe noch
indirecte hierbey Vorſchub leiſte noch asſiſtire, in-
dem ein Landes-Herr nicht allein vor der erbaren
Welt durch dergleichen ihm unanſtaͤndige Con-
duite ſeiner Reputation gewaltig præjudiciret, ſon-
dern auch wider ſein eigen Intereſſe handelt, ſinte-
mahl er hernach beſorgen muß, daß auch ſeine Un-
terthanen, weñ ſie mit ſeiner Regierung nicht recht
wohl zufrieden ſind, wider ihn conſpiriren, und
vermeynen eben die Raiſon zu haben, die ihn ange-
trieben, daß er eines andern Potentaten Unter-
thanen zur Rebellion entweder animiret, oder doch
dieſelbigen fomentiret. Zu dem ſo beſtrafft auch
gemeiniglich der groſſe GOtt dergleichen unge-
rechte Facta mit Fluch und Unſeegen, daß ſie weder
bey dieſen noch andern ihren Unternehmungen
hernachmahls Succeß zu erwarten haben.
§. 16. Damit die Allianzen deſto feſter und ge-
nauer gehalten werden moͤgen, ſo iſt wohl gethan,
wenn entweder ein maͤchtiger Potentate, der nicht
in dem Buͤndniß mit eingeſchloſſen, die Guarantie
deshalben uͤber ſich nimmet, und hernach demjeni-
gen, der Bund-bruͤchig wird, auf den Leib gehet,
oder wenn bey den Triple-Allianzen zwey Staaten
ſich vergleichen, den dritten, wenn er von der de-
terminirten Zeit oder geendigten Kriege die Allianz
ſolviren, und etwa einen Patticulier-Fꝛieden ſchlieſ-
ſen wolte, als Feind zu tractiren, und ihn ſaͤmtlich
anzufallen. Denn ſonſt erweiſen die alten und
neuen Geſchichte, daß die Buͤndniſſe nicht alle-
zeit
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1454. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1474>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.