ten. Diese beyden Quaestiones pflegen insgemein ausser dem Ort der Tractaten fortgesetzt, und ent- weder in Briefen ausgemacht, oder inzwischen an einem andern Orte tractiret zu werden. Die dritte Praeliminar-Frage betrifft die Zeit des Con- gresses, iedoch ist nicht allezeit nöthig, daß solche vorher ausgemacht werde. Ferner thun die Abgesandten denen Mediateurs ihre Ankunfft zu wissen, und stellen ihnen ihre Vollmachten und Creditive aus, und diese communiciren es mit den übrigen. Es wird in den Praeliminar-Pun- cten alles dasjenige ausgemacht, was zur Be- förderung und Erleichterung des gantzen Frie- dens-Negotii gereicht, und die Mediateurs müssen sich nach aller Möglichkeit bestreben, daß alle die Hindernisse, die sich zum Anfang erregen, und das Hauptwerck aufhalten könten, schleunigst aus dem Wege geräumet werden.
§. 25. Endlich wenn die Praeliminar-Puncte abgethan, so werden die Tractaten vor die Hand genommen. Der Anfang wird von einem ied- weden Theile mit dem Vortrag gemacht, da sie ihre Rechte und Gravamina den Mediateurs vor- stellen, von welchen sie hernach den andern com- municiret werden, welches die gegen einander ge- schehene Auswechselung genennet wird. Und diese muß schrifftlich geschehen, damit ein ieder Theil von den Postulatis und Anforderungen des
Gegen-
ten. Dieſe beyden Quæſtiones pflegen insgemein auſſer dem Ort der Tractaten fortgeſetzt, und ent- weder in Briefen ausgemacht, oder inzwiſchen an einem andern Orte tractiret zu werden. Die dritte Præliminar-Frage betrifft die Zeit des Con- greſſes, iedoch iſt nicht allezeit noͤthig, daß ſolche vorher ausgemacht werde. Ferner thun die Abgeſandten denen Mediateurs ihre Ankunfft zu wiſſen, und ſtellen ihnen ihre Vollmachten und Creditive aus, und dieſe communiciren es mit den uͤbrigen. Es wird in den Præliminar-Pun- cten alles dasjenige ausgemacht, was zur Be- foͤrderung und Erleichterung des gantzen Frie- dens-Negotii gereicht, und die Mediateurs muͤſſen ſich nach aller Moͤglichkeit beſtreben, daß alle die Hinderniſſe, die ſich zum Anfang erregen, und das Hauptwerck aufhalten koͤnten, ſchleunigſt aus dem Wege geraͤumet werden.
§. 25. Endlich wenn die Præliminar-Puncte abgethan, ſo werden die Tractaten vor die Hand genommen. Der Anfang wird von einem ied- weden Theile mit dem Vortrag gemacht, da ſie ihre Rechte und Gravamina den Mediateurs vor- ſtellen, von welchen ſie hernach den andern com- municiret werden, welches die gegen einander ge- ſchehene Auswechſelung genennet wird. Und dieſe muß ſchrifftlich geſchehen, damit ein ieder Theil von den Poſtulatis und Anforderungen des
Gegen-
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ten. Dieſe beyden Quæſtiones pflegen insgemein
auſſer dem Ort der Tractaten fortgeſetzt, und ent-
weder in Briefen ausgemacht, oder inzwiſchen
an einem andern Orte tractiret zu werden. Die
dritte Præliminar-Frage betrifft die Zeit des Con-
greſſes, iedoch iſt nicht allezeit noͤthig, daß ſolche
vorher ausgemacht werde. Ferner thun die
Abgeſandten denen Mediateurs ihre Ankunfft zu
wiſſen, und ſtellen ihnen ihre Vollmachten und
Creditive aus, und dieſe communiciren es mit
den uͤbrigen. Es wird in den Præliminar-Pun-
cten alles dasjenige ausgemacht, was zur Be-
foͤrderung und Erleichterung des gantzen Frie-
dens-Negotii gereicht, und die Mediateurs muͤſſen
ſich nach aller Moͤglichkeit beſtreben, daß alle die
Hinderniſſe, die ſich zum Anfang erregen, und das
Hauptwerck aufhalten koͤnten, ſchleunigſt aus
dem Wege geraͤumet werden.
§. 25. Endlich wenn die Præliminar-Puncte
abgethan, ſo werden die Tractaten vor die Hand
genommen. Der Anfang wird von einem ied-
weden Theile mit dem Vortrag gemacht, da ſie
ihre Rechte und Gravamina den Mediateurs vor-
ſtellen, von welchen ſie hernach den andern com-
municiret werden, welches die gegen einander ge-
ſchehene Auswechſelung genennet wird. Und
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1437. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1457>, abgerufen am 23.11.2024.
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