nigin gewesen, ihr Ehe-Gemahl aber Printz George von Dännemarck in die Classe der übrigen Königlichen Vasallen gekommen. Es sind bey dergleichen Ehen die Rechte des Ehe-Bettes und des Reichs wohl von einander zu sondern, und eine Königin wird in diesem Fall ohne Unterscheid ihres Geschlechts vor den Kö- nig gehalten, und hingegen ihr Ehe-Gemahl vor einen Unterthanen. Denn als Hertzog George das Hertzogthum Cumberland, die Grafschafft Cancang und die Baronie Oking- ham erhalten, so ist er nebst den übrigen Engli- schen Hertzogen durch den Lehns-Nexum seiner Königin verpflichtet worden. Und als er Ober-Admiral von Engeland wurde, hat er der Königin aufs neue pflichtig werden müssen.
§. 6. Es sind auch unter die Staats-Hey- rathen zu referiren diejenigen Ehen, die mor- ganatica oder Vermählungen zur lincken Hand genennet werden, wenn grosse Herren eine Person von geringerm Stande sich an- trauen lassen und mit derselben ein gewiß Pa- ctum auffrichten, daß die Gemahlin nicht in allen Stücken ihnen egal, oder wie eine von ih- rem Stande tractiret werden und auch die Kinder der Succession nicht fähig, sondern mit gewissen Portionen und Tituln zu frieden leben sollen. Es werden dergleichen Ehen sonderlich zu Er-
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nigin geweſen, ihr Ehe-Gemahl aber Printz George von Daͤnnemarck in die Claſſe der uͤbrigen Koͤniglichen Vaſallen gekommen. Es ſind bey dergleichen Ehen die Rechte des Ehe-Bettes und des Reichs wohl von einander zu ſondern, und eine Koͤnigin wird in dieſem Fall ohne Unterſcheid ihres Geſchlechts vor den Koͤ- nig gehalten, und hingegen ihr Ehe-Gemahl vor einen Unterthanen. Denn als Hertzog George das Hertzogthum Cumberland, die Grafſchafft Cancang und die Baronie Oking- ham erhalten, ſo iſt er nebſt den uͤbrigen Engli- ſchen Hertzogen durch den Lehns-Nexum ſeiner Koͤnigin verpflichtet worden. Und als er Ober-Admiral von Engeland wurde, hat er der Koͤnigin aufs neue pflichtig werden muͤſſen.
§. 6. Es ſind auch unter die Staats-Hey- rathen zu referiren diejenigen Ehen, die mor- ganatica oder Vermaͤhlungen zur lincken Hand genennet werden, wenn groſſe Herren eine Perſon von geringerm Stande ſich an- trauen laſſen und mit derſelben ein gewiß Pa- ctum auffrichten, daß die Gemahlin nicht in allen Stuͤcken ihnen egal, oder wie eine von ih- rem Stande tractiret werden uñ auch die Kindeꝛ der Succeſſion nicht faͤhig, ſondern mit gewiſſen Portionen und Tituln zu frieden leben ſollen. Es werden dergleichen Ehen ſonderlich zu Er-
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nigin geweſen, ihr Ehe-Gemahl aber Printz
George von Daͤnnemarck in die Claſſe der
uͤbrigen Koͤniglichen Vaſallen gekommen.
Es ſind bey dergleichen Ehen die Rechte des
Ehe-Bettes und des Reichs wohl von einander
zu ſondern, und eine Koͤnigin wird in dieſem Fall
ohne Unterſcheid ihres Geſchlechts vor den Koͤ-
nig gehalten, und hingegen ihr Ehe-Gemahl
vor einen Unterthanen. Denn als Hertzog
George das Hertzogthum Cumberland, die
Grafſchafft Cancang und die Baronie Oking-
ham erhalten, ſo iſt er nebſt den uͤbrigen Engli-
ſchen Hertzogen durch den Lehns-Nexum ſeiner
Koͤnigin verpflichtet worden. Und als er
Ober-Admiral von Engeland wurde, hat er der
Koͤnigin aufs neue pflichtig werden muͤſſen.
§. 6. Es ſind auch unter die Staats-Hey-
rathen zu referiren diejenigen Ehen, die mor-
ganatica oder Vermaͤhlungen zur lincken
Hand genennet werden, wenn groſſe Herren
eine Perſon von geringerm Stande ſich an-
trauen laſſen und mit derſelben ein gewiß Pa-
ctum auffrichten, daß die Gemahlin nicht in
allen Stuͤcken ihnen egal, oder wie eine von ih-
rem Stande tractiret werden uñ auch die Kindeꝛ
der Succeſſion nicht faͤhig, ſondern mit gewiſſen
Portionen und Tituln zu frieden leben ſollen.
Es werden dergleichen Ehen ſonderlich zu Er-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 124. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/144>, abgerufen am 22.11.2024.
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