§. 17. Es hat ein Regent anzubefehlen, daß kein eintziger, er sey von Adel, oder wer er nur wolle, zu einer Ober-Officirer-Charge gelane ge, der nicht eine Zeitlang zum wenigsten einig- Monate die Dienste eines gemeinen Soldaten verrichtet. Denn er kan nicht allein mit meh- rer Geschicklichkeit seine ihm untergebene Sol- daten commandiren, wann er alle Classen durchgegangen und versucht, was eines iedwe- den Pflicht gemäß ist, sondern hat auch so wohl bey den Cameraden als seinem Commando anvertrauten Soldaten mehr Respect, wenn sie wissen, daß er das Kriegs-Handwerck inne hat, und sich durch seine Meriten in die Höhe geschwungen. Diesemnach tauget die Me- thode im geringsten nichts, wann einige galants hommes bey der Milice zwar einen grossen Rang haben, sich aber darbey nicht gar viel ver- suchen, noch ihr Leib und Leben zuweit wagen wollen, ein Stück Geld geben und sich dadurch in die Capitains ja auch wohl höhere Chargen einkauffen und hernach, wenn es zum Treffen kömmt, ihre Ungeschicklichkeit und Mangel der Courage an den Tag legen.
§. 18. Es muß ein Regent bey Comman- dirung einer Armee nicht mehr denn einem ei- tzigen das Ober-Commando lassen, denn wenn ihrer zwey gleiches Pouvoir und Autorität ha-
ben
§. 17. Es hat ein Regent anzubefehlen, daß kein eintziger, er ſey von Adel, oder wer er nur wolle, zu einer Ober-Officirer-Charge gelane ge, der nicht eine Zeitlang zum wenigſten einig- Monate die Dienſte eines gemeinen Soldaten verrichtet. Denn er kan nicht allein mit meh- rer Geſchicklichkeit ſeine ihm untergebene Sol- daten commandiren, wann er alle Claſſen durchgegangen und verſucht, was eines iedwe- den Pflicht gemaͤß iſt, ſondern hat auch ſo wohl bey den Cameraden als ſeinem Commando anvertrauten Soldaten mehr Reſpect, wenn ſie wiſſen, daß er das Kriegs-Handwerck inne hat, und ſich durch ſeine Meriten in die Hoͤhe geſchwungen. Dieſemnach tauget die Me- thode im geringſten nichts, wann einige galants hommes bey der Milice zwar einen groſſen Rang haben, ſich aber darbey nicht gar viel ver- ſuchen, noch ihr Leib und Leben zuweit wagen wollen, ein Stuͤck Geld geben und ſich dadurch in die Capitains ja auch wohl hoͤhere Chargen einkauffen und hernach, wenn es zum Treffen koͤmmt, ihre Ungeſchicklichkeit und Mangel der Courage an den Tag legen.
§. 18. Es muß ein Regent bey Comman- dirung einer Armee nicht mehr denn einem ei- tzigen das Ober-Commando laſſen, denn wenn ihrer zwey gleiches Pouvoir und Autoritaͤt ha-
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[1402/1422]
§. 17. Es hat ein Regent anzubefehlen, daß
kein eintziger, er ſey von Adel, oder wer er nur
wolle, zu einer Ober-Officirer-Charge gelane
ge, der nicht eine Zeitlang zum wenigſten einig-
Monate die Dienſte eines gemeinen Soldaten
verrichtet. Denn er kan nicht allein mit meh-
rer Geſchicklichkeit ſeine ihm untergebene Sol-
daten commandiren, wann er alle Claſſen
durchgegangen und verſucht, was eines iedwe-
den Pflicht gemaͤß iſt, ſondern hat auch ſo wohl
bey den Cameraden als ſeinem Commando
anvertrauten Soldaten mehr Reſpect, wenn
ſie wiſſen, daß er das Kriegs-Handwerck inne
hat, und ſich durch ſeine Meriten in die Hoͤhe
geſchwungen. Dieſemnach tauget die Me-
thode im geringſten nichts, wann einige galants
hommes bey der Milice zwar einen groſſen
Rang haben, ſich aber darbey nicht gar viel ver-
ſuchen, noch ihr Leib und Leben zuweit wagen
wollen, ein Stuͤck Geld geben und ſich dadurch
in die Capitains ja auch wohl hoͤhere Chargen
einkauffen und hernach, wenn es zum Treffen
koͤmmt, ihre Ungeſchicklichkeit und Mangel der
Courage an den Tag legen.
§. 18. Es muß ein Regent bey Comman-
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tzigen das Ober-Commando laſſen, denn wenn
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1402. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1422>, abgerufen am 23.11.2024.
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