zum Successorem gehabt. Die übrigen bey- den, nemlich Magnus und Johannes, sind ge- storben, ehe die Reihe und Ordnung der Suc- cession sie betroffen. Der letztere nemlich Georgius, den das Glück gegönnet, daß er sein Geschlechte fortpflantzen können, hat vermöge ihrer convention eine Heyrath getroffen und zwar mit Anna Eleonora, einer Tochter Lu- dovici, Landgrafens zu Heßen Darmstadt. v. Imhoff. Notit. Proc. Imp. L. IV. cap. 4. §. 29.
§. 4. Das andere Exempel der aus einer raison d' Etat geschlossenen Heyrath ist, wenn Fürstl. Eltern ihre Kinder in denjenigen Jah- ren, da sie noch sehr jung sind und das Judicium discretivum nicht haben, mit einander aus ge- wissen Staats-Absichten verloben, damit sie hernachmahls, wenn sie erwachsen, die Heyrath vollziehen können. Bey Privat-Personen sind die Verlöbniße in denjenigen Jahren, in wel- chen die Kräffte des Verstandes und Willens bey denen, die einander eheligen sollen, noch nicht zuihrer Reiffe gekommen zu improbiren. Al- lein bey Standes-Personen, die bißweilen die Glückseeligkeit ihrer Unterthanen ihrer eignen vo rziehen müssen, sind sie bey gewissen Umstän- den zu entschuldigen. Dergleichen Exempel von solchen in jungen Jahren geschloßenen Hey-
rathen
zum Succeſſorem gehabt. Die uͤbrigen bey- den, nemlich Magnus und Johannes, ſind ge- ſtorben, ehe die Reihe und Ordnung der Suc- ceſſion ſie betroffen. Der letztere nemlich Georgius, den das Gluͤck gegoͤnnet, daß er ſein Geſchlechte fortpflantzen koͤnnen, hat vermoͤge ihrer convention eine Heyrath getroffen und zwar mit Anna Eleonora, einer Tochter Lu- dovici, Landgrafens zu Heßen Darmſtadt. v. Imhoff. Notit. Proc. Imp. L. IV. cap. 4. §. 29.
§. 4. Das andere Exempel der aus einer raiſon d’ Etat geſchloſſenen Heyrath iſt, wenn Fuͤrſtl. Eltern ihre Kinder in denjenigen Jah- ren, da ſie noch ſehr jung ſind und das Judicium discretivum nicht haben, mit einander aus ge- wiſſen Staats-Abſichten verloben, damit ſie hernachmahls, wenn ſie erwachſen, die Heyrath vollziehen koͤnnen. Bey Privat-Perſonen ſind die Verloͤbniße in denjenigen Jahren, in wel- chen die Kraͤffte des Verſtandes und Willens bey denen, die einander eheligen ſollen, noch nicht zuihrer Reiffe gekommen zu improbiren. Al- lein bey Standes-Perſonen, die bißweilen die Gluͤckſeeligkeit ihrer Unterthanen ihrer eignen vo rziehen muͤſſen, ſind ſie bey gewiſſen Umſtaͤn- den zu entſchuldigen. Dergleichen Exempel von ſolchen in jungen Jahren geſchloßenen Hey-
rathen
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zum Succeſſorem gehabt. Die uͤbrigen bey-
den, nemlich Magnus und Johannes, ſind ge-
ſtorben, ehe die Reihe und Ordnung der Suc-
ceſſion ſie betroffen. Der letztere nemlich
Georgius, den das Gluͤck gegoͤnnet, daß er ſein
Geſchlechte fortpflantzen koͤnnen, hat vermoͤge
ihrer convention eine Heyrath getroffen und
zwar mit Anna Eleonora, einer Tochter Lu-
dovici, Landgrafens zu Heßen Darmſtadt.
v. Imhoff. Notit. Proc. Imp. L. IV. cap.
4. §. 29.
§. 4. Das andere Exempel der aus einer
raiſon d’ Etat geſchloſſenen Heyrath iſt, wenn
Fuͤrſtl. Eltern ihre Kinder in denjenigen Jah-
ren, da ſie noch ſehr jung ſind und das Judicium
discretivum nicht haben, mit einander aus ge-
wiſſen Staats-Abſichten verloben, damit ſie
hernachmahls, wenn ſie erwachſen, die Heyrath
vollziehen koͤnnen. Bey Privat-Perſonen ſind
die Verloͤbniße in denjenigen Jahren, in wel-
chen die Kraͤffte des Verſtandes und Willens
bey denen, die einander eheligen ſollen, noch nicht
zuihrer Reiffe gekommen zu improbiren. Al-
lein bey Standes-Perſonen, die bißweilen die
Gluͤckſeeligkeit ihrer Unterthanen ihrer eignen
vo rziehen muͤſſen, ſind ſie bey gewiſſen Umſtaͤn-
den zu entſchuldigen. Dergleichen Exempel
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 122. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/142>, abgerufen am 27.11.2024.
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