horsam und Respect zu erzeigen. Jedoch ist bey dieser Obligation die Person des Landes-Herrn allezeit ausgenommen.
§. 10. Es erstreckt sich auch dieser Gehorsam auf alles dasjenige, worinnen sich Unterthanen durch ein vorher gegangenes Pactum ihre Frey- heit in einem und dem andern vorbehalten, als daß sie in ihren Gerechtigkeiten und Privilegien von dem Landes-Herrn nicht gestöhret werden sollen. Z. E. wenn bisweilen die Städte mit ge- waffneter Hand eingenommen werden, wird den Capitulationen einverleibet, daß die Rechte der Bürger nicht verringert noch geschmälert wer- den sollen. Wenn nun der Fürst ihnen ihre Rech- te entziehet, so handelt er freylich wider seine Zu- sage, aber die Beschaffenheit der Unterthanen verursacht, daß sie auch in diesem Fall ihm nicht resistiren können, indem die Resistenz mit der Un- terthänigkeit im geringsten nicht bestehen kan. Hat aber der dritte Mann die Guarantie eines solchen Pacti über sich genommen, so kan ein sol- cher zwar dem Völcker-Recht nach diese Unter- thanen beschützen, die Unterthanen aber können wider den Landes-Fürsten nichts vornehmen, in- dem ihnen niemahls Scheine des Rechten er- mangeln würden, um ihre Facta zu beschönigen.
§. 11. Ferner sind die Unterthanen auch ver- bunden, alles zu leiden, was ihnen vor Leid und
Un-
horſam und Reſpect zu erzeigen. Jedoch iſt bey dieſer Obligation die Perſon des Landes-Herrn allezeit ausgenommen.
§. 10. Es erſtreckt ſich auch dieſer Gehorſam auf alles dasjenige, worinnen ſich Unterthanen durch ein vorher gegangenes Pactum ihre Frey- heit in einem und dem andern vorbehalten, als daß ſie in ihren Gerechtigkeiten und Privilegien von dem Landes-Herrn nicht geſtoͤhret werden ſollen. Z. E. wenn bisweilen die Staͤdte mit ge- waffneter Hand eingenommen werden, wird den Capitulationen einverleibet, daß die Rechte der Buͤrger nicht verringert noch geſchmaͤlert wer- den ſollen. Wenn nun der Fuͤrſt ihnen ihre Rech- te entziehet, ſo handelt er freylich wider ſeine Zu- ſage, aber die Beſchaffenheit der Unterthanen verurſacht, daß ſie auch in dieſem Fall ihm nicht reſiſtiren koͤnnen, indem die Reſiſtenz mit der Un- terthaͤnigkeit im geringſten nicht beſtehen kan. Hat aber der dritte Mann die Guarantie eines ſolchen Pacti uͤber ſich genommen, ſo kan ein ſol- cher zwar dem Voͤlcker-Recht nach dieſe Unter- thanen beſchuͤtzen, die Unterthanen aber koͤnnen wider den Landes-Fuͤrſten nichts vornehmen, in- dem ihnen niemahls Scheine des Rechten er- mangeln wuͤrden, um ihre Facta zu beſchoͤnigen.
§. 11. Ferner ſind die Unterthanen auch ver- bunden, alles zu leiden, was ihnen vor Leid und
Un-
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horſam und Reſpect zu erzeigen. Jedoch iſt bey
dieſer Obligation die Perſon des Landes-Herrn
allezeit ausgenommen.
§. 10. Es erſtreckt ſich auch dieſer Gehorſam
auf alles dasjenige, worinnen ſich Unterthanen
durch ein vorher gegangenes Pactum ihre Frey-
heit in einem und dem andern vorbehalten, als
daß ſie in ihren Gerechtigkeiten und Privilegien
von dem Landes-Herrn nicht geſtoͤhret werden
ſollen. Z. E. wenn bisweilen die Staͤdte mit ge-
waffneter Hand eingenommen werden, wird den
Capitulationen einverleibet, daß die Rechte der
Buͤrger nicht verringert noch geſchmaͤlert wer-
den ſollen. Wenn nun der Fuͤrſt ihnen ihre Rech-
te entziehet, ſo handelt er freylich wider ſeine Zu-
ſage, aber die Beſchaffenheit der Unterthanen
verurſacht, daß ſie auch in dieſem Fall ihm nicht
reſiſtiren koͤnnen, indem die Reſiſtenz mit der Un-
terthaͤnigkeit im geringſten nicht beſtehen kan.
Hat aber der dritte Mann die Guarantie eines
ſolchen Pacti uͤber ſich genommen, ſo kan ein ſol-
cher zwar dem Voͤlcker-Recht nach dieſe Unter-
thanen beſchuͤtzen, die Unterthanen aber koͤnnen
wider den Landes-Fuͤrſten nichts vornehmen, in-
dem ihnen niemahls Scheine des Rechten er-
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§. 11. Ferner ſind die Unterthanen auch ver-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1371. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1391>, abgerufen am 23.11.2024.
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