einbahret, oder da es nicht seyn könte, werden eines ieden sämtlichen Standes oder Claß Meynung oder Schlüsse aufgezeichnet, und dar- nechst eine schrifftl. Antwort an den Landes- Fürsten verfasset und dessen Cantzler und Rä- then, oder wen er darzu verordnet, und wie es gebräuchlich, durch etliche Deputirte aus den Ständen eingehändiget.
§. 4. Jst nun der Landes-Herr mit solcher Erklärung, nachdem dieselbe reiflich gegen die Propositions-Puncte überlegt, und nach ihren Motiven betrachtet worden, zufrieden, so läst er ihnen solches anzeigen, und wird darauf in sei- ner Cantzeley ein schrifftlicher Abschied, was gehandelt und geschlossen worden, verfaßt, und in Beyseyn des Herrn und sämtlichen Stände öffentlich abgelesen, mit des Landes-Herrn Siegel und Unterschrifft bekräfftiget, und so- wohl in des Herrn Cantzeley, als in denen Brief- Verwahrungen der Landes-Stände, so viel Classen derselben seyn, etlichemahl beygelegt, für einen Schluß und Gesetze des Landes gehal- ten, in offenen Schreiben und Patenten ver- kündiget, und die Land-Stände mit gnädigen Danck und Erbiethen wieder nach Hause ge- lassen.
§. 5. Werden aber die Stände in ihrer er- sten Antwort auf die proponirten Puncte
zweif-
einbahret, oder da es nicht ſeyn koͤnte, werden eines ieden ſaͤmtlichen Standes oder Claß Meynung oder Schluͤſſe aufgezeichnet, und dar- nechſt eine ſchrifftl. Antwort an den Landes- Fuͤrſten verfaſſet und deſſen Cantzler und Raͤ- then, oder wen er darzu verordnet, und wie es gebraͤuchlich, durch etliche Deputirte aus den Staͤnden eingehaͤndiget.
§. 4. Jſt nun der Landes-Herr mit ſolcher Erklaͤrung, nachdem dieſelbe reiflich gegen die Propoſitions-Puncte uͤberlegt, und nach ihren Motiven betrachtet worden, zufrieden, ſo laͤſt er ihnen ſolches anzeigen, und wird darauf in ſei- ner Cantzeley ein ſchrifftlicher Abſchied, was gehandelt und geſchloſſen worden, verfaßt, und in Beyſeyn des Herrn und ſaͤmtlichen Staͤnde oͤffentlich abgeleſen, mit des Landes-Herrn Siegel und Unterſchrifft bekraͤfftiget, und ſo- wohl in des Herrn Cantzeley, als in denen Brief- Verwahrungen der Landes-Staͤnde, ſo viel Claſſen derſelben ſeyn, etlichemahl beygelegt, fuͤr einen Schluß und Geſetze des Landes gehal- ten, in offenen Schreiben und Patenten ver- kuͤndiget, und die Land-Staͤnde mit gnaͤdigen Danck und Erbiethen wieder nach Hauſe ge- laſſen.
§. 5. Werden aber die Staͤnde in ihrer er- ſten Antwort auf die proponirten Puncte
zweif-
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[1366/1386]
einbahret, oder da es nicht ſeyn koͤnte, werden
eines ieden ſaͤmtlichen Standes oder Claß
Meynung oder Schluͤſſe aufgezeichnet, und dar-
nechſt eine ſchrifftl. Antwort an den Landes-
Fuͤrſten verfaſſet und deſſen Cantzler und Raͤ-
then, oder wen er darzu verordnet, und wie es
gebraͤuchlich, durch etliche Deputirte aus den
Staͤnden eingehaͤndiget.
§. 4. Jſt nun der Landes-Herr mit ſolcher
Erklaͤrung, nachdem dieſelbe reiflich gegen die
Propoſitions-Puncte uͤberlegt, und nach ihren
Motiven betrachtet worden, zufrieden, ſo laͤſt er
ihnen ſolches anzeigen, und wird darauf in ſei-
ner Cantzeley ein ſchrifftlicher Abſchied, was
gehandelt und geſchloſſen worden, verfaßt, und
in Beyſeyn des Herrn und ſaͤmtlichen Staͤnde
oͤffentlich abgeleſen, mit des Landes-Herrn
Siegel und Unterſchrifft bekraͤfftiget, und ſo-
wohl in des Herrn Cantzeley, als in denen Brief-
Verwahrungen der Landes-Staͤnde, ſo viel
Claſſen derſelben ſeyn, etlichemahl beygelegt,
fuͤr einen Schluß und Geſetze des Landes gehal-
ten, in offenen Schreiben und Patenten ver-
kuͤndiget, und die Land-Staͤnde mit gnaͤdigen
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laſſen.
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ſten Antwort auf die proponirten Puncte
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1366. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1386>, abgerufen am 23.11.2024.
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