Landes-Ordnungen und Gewohnheiten, auch die Landüblichen und gemeinen Rechte vor Au- gen. Gebrauchet sich auch der Communi- cation und Verweisung der Sache in andere Collegia, und lässet also kein neues absonderli- ches eigennütziges Recht oder vielmehr unglei- ches und geitziges Beginnen einreissen, sondern befleißiget sich in diesem allen, was Christlich, billig und Fürstlich, auch wohl anständig ist.
§. 20. Gleichwie bey Regiments-Sachen ein regierender und anwesender Herr die vor- nehmsten und wichtigsten Sachen selbst hören und sich darauf resolviren muß; Also ist auch bey dem Oeconomie-Wesen in den Cammer- Ordnungen mehrentheils klärlich versehen, daß zwar die Cammer-Räthe alle vor sie gehörige Sachen vornehmen lassen, berathschlagen auch wohl Schreiben, Befehl und andere Auf- sätze darüber zu Papier bringen mögen, aber in allen wichtigen Dingen dem Landes Fürsten selbst zu gewissen Tagen, oder so offt es die Nothdurfft erfodert, vor der Anordnung und Ausfertigung Relation und Bericht erstatten, und deßen Approbation, oder daß er es ferner durch sie oder in seiner Rath-Stube überlegen und sie mit Bescheide versehen lasse, gewarten sollen, immassen er auch in dergleichen Fällen die ausgefertigten Sachen zu endlicher oder wich-
tiger
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Landes-Ordnungen und Gewohnheiten, auch die Landuͤblichen und gemeinen Rechte vor Au- gen. Gebrauchet ſich auch der Communi- cation und Verweiſung der Sache in andere Collegia, und laͤſſet alſo kein neues abſonderli- ches eigennuͤtziges Recht oder vielmehr unglei- ches und geitziges Beginnen einreiſſen, ſondern befleißiget ſich in dieſem allen, was Chriſtlich, billig und Fuͤrſtlich, auch wohl anſtaͤndig iſt.
§. 20. Gleichwie bey Regiments-Sachen ein regierender und anweſender Herr die vor- nehmſten und wichtigſten Sachen ſelbſt hoͤren und ſich darauf reſolviren muß; Alſo iſt auch bey dem Oeconomie-Weſen in den Cammer- Ordnungen mehrentheils klaͤrlich verſehen, daß zwar die Cammer-Raͤthe alle vor ſie gehoͤrige Sachen vornehmen laſſen, berathſchlagen auch wohl Schreiben, Befehl und andere Auf- ſaͤtze daruͤber zu Papier bringen moͤgen, aber in allen wichtigen Dingen dem Landes Fuͤrſten ſelbſt zu gewiſſen Tagen, oder ſo offt es die Nothdurfft erfodert, vor der Anordnung und Ausfertigung Relation und Bericht erſtatten, und deßen Approbation, oder daß er es ferner durch ſie oder in ſeiner Rath-Stube uͤberlegen und ſie mit Beſcheide verſehen laſſe, gewarten ſollen, im̃aſſen er auch in dergleichen Faͤllen die ausgefertigten Sachen zu endlicher oder wich-
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Landes-Ordnungen und Gewohnheiten, auch
die Landuͤblichen und gemeinen Rechte vor Au-
gen. Gebrauchet ſich auch der Communi-
cation und Verweiſung der Sache in andere
Collegia, und laͤſſet alſo kein neues abſonderli-
ches eigennuͤtziges Recht oder vielmehr unglei-
ches und geitziges Beginnen einreiſſen, ſondern
befleißiget ſich in dieſem allen, was Chriſtlich,
billig und Fuͤrſtlich, auch wohl anſtaͤndig iſt.
§. 20. Gleichwie bey Regiments-Sachen
ein regierender und anweſender Herr die vor-
nehmſten und wichtigſten Sachen ſelbſt hoͤren
und ſich darauf reſolviren muß; Alſo iſt auch
bey dem Oeconomie-Weſen in den Cammer-
Ordnungen mehrentheils klaͤrlich verſehen, daß
zwar die Cammer-Raͤthe alle vor ſie gehoͤrige
Sachen vornehmen laſſen, berathſchlagen
auch wohl Schreiben, Befehl und andere Auf-
ſaͤtze daruͤber zu Papier bringen moͤgen, aber in
allen wichtigen Dingen dem Landes Fuͤrſten
ſelbſt zu gewiſſen Tagen, oder ſo offt es die
Nothdurfft erfodert, vor der Anordnung und
Ausfertigung Relation und Bericht erſtatten,
und deßen Approbation, oder daß er es ferner
durch ſie oder in ſeiner Rath-Stube uͤberlegen
und ſie mit Beſcheide verſehen laſſe, gewarten
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 117. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/137>, abgerufen am 22.11.2024.
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