§. 30. Die alten Leute, welche entweder Alters oder Unvermögens halber keiner Arbeit mehr vorstehen, auch von ihren Kindern gar nicht oder nicht hinlänglich ernehret werden können, verdienen entweder in ein Armen- Hauß, Hospital oder solches Hauß, wo man Wittwer oder Wittwen verpfleget, etc. aufge- nommen zu werden, oder da sie Kinder und Be- freundte hätten, welche ihrer pflegen und war- ten möchten, könten sie aus dem Allmosen-Amt oder Casse eine wöchentliche Beysteuer nach Nothdurfft empfangen. Löbliche Wercke und Stifftungs-Häuser vor Wittwer und Witt- wen findet man in vielen Holländischen Städ- ten, auch an einigen Orten Teutschlands, be- sonders zu Nürnberg, woselbst gewisse Klöster solchen Personen eingethan, und darinnen Woh- nungen vor sie zugerichtet werden.
§. 31. Bey den Hospitälern wäre noch manches gutes auszurichten, und mancher Miß- brauch abzuschaffen. Jn einigen grossen Städ- ten haben sie so viel Capitalien, daß davon noch andere Hospitäler an andern Orten aufgerich- tet und erhalten werden könten. Diejenigen, die sich hinein begeben wollen, müssen ein gewiß Stück Geld geben, da man doch arme Leute bil- lig ohne Entgeld hinein nehmen, und sie darin- nen versorgen solte. Es werden öffters solche
hinein
§. 30. Die alten Leute, welche entweder Alters oder Unvermoͤgens halber keiner Arbeit mehr vorſtehen, auch von ihren Kindern gar nicht oder nicht hinlaͤnglich ernehret werden koͤnnen, verdienen entweder in ein Armen- Hauß, Hoſpital oder ſolches Hauß, wo man Wittwer oder Wittwen verpfleget, ꝛc. aufge- nommen zu werden, oder da ſie Kinder und Be- freundte haͤtten, welche ihrer pflegen und war- ten moͤchten, koͤnten ſie aus dem Allmoſen-Amt oder Caſſe eine woͤchentliche Beyſteuer nach Nothdurfft empfangen. Loͤbliche Wercke und Stifftungs-Haͤuſer vor Wittwer und Witt- wen findet man in vielen Hollaͤndiſchen Staͤd- ten, auch an einigen Orten Teutſchlands, be- ſonders zu Nuͤrnberg, woſelbſt gewiſſe Kloͤſter ſolchen Perſonen eingethan, und darinnen Woh- nungen vor ſie zugerichtet werden.
§. 31. Bey den Hoſpitaͤlern waͤre noch manches gutes auszurichten, und mancher Miß- brauch abzuſchaffen. Jn einigen groſſen Staͤd- ten haben ſie ſo viel Capitalien, daß davon noch andere Hoſpitaͤler an andern Orten aufgerich- tet und erhalten werden koͤnten. Diejenigen, die ſich hinein begeben wollen, muͤſſen ein gewiß Stuͤck Geld geben, da man doch arme Leute bil- lig ohne Entgeld hinein nehmen, und ſie darin- nen verſorgen ſolte. Es werden oͤffters ſolche
hinein
<TEI><text><body><divn="1"><pbfacs="#f1356"n="1336"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw><p>§. 30. Die alten Leute, welche entweder<lb/>
Alters oder Unvermoͤgens halber keiner Arbeit<lb/>
mehr vorſtehen, auch von ihren Kindern gar<lb/>
nicht oder nicht hinlaͤnglich ernehret werden<lb/>
koͤnnen, verdienen entweder in ein Armen-<lb/>
Hauß, Hoſpital oder ſolches Hauß, wo man<lb/>
Wittwer oder Wittwen verpfleget, ꝛc. aufge-<lb/>
nommen zu werden, oder da ſie Kinder und Be-<lb/>
freundte haͤtten, welche ihrer pflegen und war-<lb/>
ten moͤchten, koͤnten ſie aus dem Allmoſen-Amt<lb/>
oder Caſſe eine woͤchentliche Beyſteuer nach<lb/>
Nothdurfft empfangen. Loͤbliche Wercke und<lb/>
Stifftungs-Haͤuſer vor Wittwer und Witt-<lb/>
wen findet man in vielen Hollaͤndiſchen Staͤd-<lb/>
ten, auch an einigen Orten Teutſchlands, be-<lb/>ſonders zu Nuͤrnberg, woſelbſt gewiſſe Kloͤſter<lb/>ſolchen Perſonen eingethan, und darinnen Woh-<lb/>
nungen vor ſie zugerichtet werden.</p><lb/><p>§. 31. Bey den Hoſpitaͤlern waͤre noch<lb/>
manches gutes auszurichten, und mancher Miß-<lb/>
brauch abzuſchaffen. Jn einigen groſſen Staͤd-<lb/>
ten haben ſie ſo viel Capitalien, daß davon noch<lb/>
andere Hoſpitaͤler an andern Orten aufgerich-<lb/>
tet und erhalten werden koͤnten. Diejenigen,<lb/>
die ſich hinein begeben wollen, muͤſſen ein gewiß<lb/>
Stuͤck Geld geben, da man doch arme Leute bil-<lb/>
lig ohne Entgeld hinein nehmen, und ſie darin-<lb/>
nen verſorgen ſolte. Es werden oͤffters ſolche<lb/><fwplace="bottom"type="catch">hinein</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[1336/1356]
§. 30. Die alten Leute, welche entweder
Alters oder Unvermoͤgens halber keiner Arbeit
mehr vorſtehen, auch von ihren Kindern gar
nicht oder nicht hinlaͤnglich ernehret werden
koͤnnen, verdienen entweder in ein Armen-
Hauß, Hoſpital oder ſolches Hauß, wo man
Wittwer oder Wittwen verpfleget, ꝛc. aufge-
nommen zu werden, oder da ſie Kinder und Be-
freundte haͤtten, welche ihrer pflegen und war-
ten moͤchten, koͤnten ſie aus dem Allmoſen-Amt
oder Caſſe eine woͤchentliche Beyſteuer nach
Nothdurfft empfangen. Loͤbliche Wercke und
Stifftungs-Haͤuſer vor Wittwer und Witt-
wen findet man in vielen Hollaͤndiſchen Staͤd-
ten, auch an einigen Orten Teutſchlands, be-
ſonders zu Nuͤrnberg, woſelbſt gewiſſe Kloͤſter
ſolchen Perſonen eingethan, und darinnen Woh-
nungen vor ſie zugerichtet werden.
§. 31. Bey den Hoſpitaͤlern waͤre noch
manches gutes auszurichten, und mancher Miß-
brauch abzuſchaffen. Jn einigen groſſen Staͤd-
ten haben ſie ſo viel Capitalien, daß davon noch
andere Hoſpitaͤler an andern Orten aufgerich-
tet und erhalten werden koͤnten. Diejenigen,
die ſich hinein begeben wollen, muͤſſen ein gewiß
Stuͤck Geld geben, da man doch arme Leute bil-
lig ohne Entgeld hinein nehmen, und ſie darin-
nen verſorgen ſolte. Es werden oͤffters ſolche
hinein
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1336. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1356>, abgerufen am 23.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.