öffters erhoben werden, nach Gelegenheit alle Quartal, oder auch alle Monate, solche Ex- tracte eingesendet werden. Ferner und in- sonderheit bey Bergwercken dienet zum Be- weiß der Einnahme der Gebrauch der Kerb- Höltzer, der Schicht-Meister und die Gegen- Verzeichnisse der Bey-Schreiber, Hütten- Schreiber und Zehendner. Bey den Gelei- ten die Einwerffung in die verschlossenen Ka- sten, öfftere Einschickung der Verzeichnisse, und die etlicher Orten gebräuchliche Auswech- selung der Zeichen. Bey der Wald-Nutzung, daß die Schreibe-Register, was iedweder an Holtz-Materialien erlanget, durch zwo Perso- nen, nemlich durch den Amt-Mann oder der deßen Stelle verwaltet, und denn auch den Forst-Meister geführet und die darauf folgen- de Rechnung darnach examiniret werde: it. Daß die Abzehlung des Flöß-Holtzes erstlich durch die Beamten an die Floß-Meister, und denn nach der Lieferung durch eine Person aus der Cammer an denjenigen, der es einnehmen und bewahren soll, geschehen: Die Verzeich- nisse, was monatlich an Holtz geschlagen oder aus Schneide-Mühlen oder Hammer-Wer- cken verfertiget und vertrieben wird.
§. 17. Bey der Wild-Rechnung dienet die Einschickung der Verzeichnisse, was auf ie-
dem
oͤffters erhoben werden, nach Gelegenheit alle Quartal, oder auch alle Monate, ſolche Ex- tracte eingeſendet werden. Ferner und in- ſonderheit bey Bergwercken dienet zum Be- weiß der Einnahme der Gebrauch der Kerb- Hoͤltzer, der Schicht-Meiſter und die Gegen- Verzeichniſſe der Bey-Schreiber, Huͤtten- Schreiber und Zehendner. Bey den Gelei- ten die Einwerffung in die verſchloſſenen Ka- ſten, oͤfftere Einſchickung der Verzeichniſſe, und die etlicher Orten gebraͤuchliche Auswech- ſelung der Zeichen. Bey der Wald-Nutzung, daß die Schreibe-Regiſter, was iedweder an Holtz-Materialien erlanget, durch zwo Perſo- nen, nemlich durch den Amt-Mann oder der deßen Stelle verwaltet, und denn auch den Forſt-Meiſter gefuͤhret und die darauf folgen- de Rechnung darnach examiniret werde: it. Daß die Abzehlung des Floͤß-Holtzes erſtlich durch die Beamten an die Floß-Meiſter, und denn nach der Lieferung durch eine Perſon aus der Cammer an denjenigen, der es einnehmen und bewahren ſoll, geſchehen: Die Verzeich- niſſe, was monatlich an Holtz geſchlagen oder aus Schneide-Muͤhlen oder Hammer-Wer- cken verfertiget und vertrieben wird.
§. 17. Bey der Wild-Rechnung dienet die Einſchickung der Verzeichniſſe, was auf ie-
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oͤffters erhoben werden, nach Gelegenheit alle
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ſonderheit bey Bergwercken dienet zum Be-
weiß der Einnahme der Gebrauch der Kerb-
Hoͤltzer, der Schicht-Meiſter und die Gegen-
Verzeichniſſe der Bey-Schreiber, Huͤtten-
Schreiber und Zehendner. Bey den Gelei-
ten die Einwerffung in die verſchloſſenen Ka-
ſten, oͤfftere Einſchickung der Verzeichniſſe,
und die etlicher Orten gebraͤuchliche Auswech-
ſelung der Zeichen. Bey der Wald-Nutzung,
daß die Schreibe-Regiſter, was iedweder an
Holtz-Materialien erlanget, durch zwo Perſo-
nen, nemlich durch den Amt-Mann oder der
deßen Stelle verwaltet, und denn auch den
Forſt-Meiſter gefuͤhret und die darauf folgen-
de Rechnung darnach examiniret werde: it.
Daß die Abzehlung des Floͤß-Holtzes erſtlich
durch die Beamten an die Floß-Meiſter, und
denn nach der Lieferung durch eine Perſon aus
der Cammer an denjenigen, der es einnehmen
und bewahren ſoll, geſchehen: Die Verzeich-
niſſe, was monatlich an Holtz geſchlagen oder
aus Schneide-Muͤhlen oder Hammer-Wer-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 112. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/132>, abgerufen am 21.05.2024.
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