§. 15. Ferner ist von der hohen Landes- Obrigkeit anzubefehlen, daß in einer iedweden Stadt und Flecken, ja wo möglich, auch auf denen Dörffern, zumahl auf solchen, die groß und weitläufftig sind, und da man weiß, daß die Einwohner Vermögen haben, nach Propor- tion und Gelegenheit der Einwohner und der Umstände, entweder eine oder etliche grosse, mittlere oder kleine Feuer-Sprützen angeschafft und dieselbigen allezeit gangbar und in guten Stande erhalten werden, damit sonderlich bey sich entzündenden Feuers-Brünsten die Kirchen damit conserviret werden mögen.
§. 16. Die Räthe in den Städten müssen die Sturm-Fässer, Leitern, Feuer-Sprützen und Haacken, nebst einer Anzahl Feuer Ey- mer von etlichen Schocken, dazu ein ieder neuer Bürger einen oder zwey zu liefern hat, in guter Bereitschafft halten, die Feuer-Sprützen alle Jahr zum wenigsten durch gewisse specialiter darzu vereydete Personen viermahl probieren, die Feuer-Eymer zehlen, und die Sturm-Fäs- ser und andere Jnstrumenten, wo solche schad- hafft, rectificiren lassen.
§. 17. An gelegenen Oertern der Städte sollen gewisse Leiter-Häuser, und darneben, wo möglich, mit Leitern und Feuer-Hacken belade- ne Wägen, die man alsobald fortrücken kan,
wie
§. 15. Ferner iſt von der hohen Landes- Obrigkeit anzubefehlen, daß in einer iedweden Stadt und Flecken, ja wo moͤglich, auch auf denen Doͤrffern, zumahl auf ſolchen, die groß und weitlaͤufftig ſind, und da man weiß, daß die Einwohner Vermoͤgen haben, nach Propor- tion und Gelegenheit der Einwohner und der Umſtaͤnde, entweder eine oder etliche groſſe, mittlere oder kleine Feuer-Spruͤtzen angeſchafft und dieſelbigen allezeit gangbar und in guten Stande erhalten werden, damit ſonderlich bey ſich entzuͤndenden Feuers-Bruͤnſten die Kirchen damit conſerviret werden moͤgen.
§. 16. Die Raͤthe in den Staͤdten muͤſſen die Sturm-Faͤſſer, Leitern, Feuer-Spruͤtzen und Haacken, nebſt einer Anzahl Feuer Ey- mer von etlichen Schocken, dazu ein ieder neuer Buͤrger einen oder zwey zu liefern hat, in guter Bereitſchafft halten, die Feuer-Spruͤtzen alle Jahr zum wenigſten durch gewiſſe ſpecialiter darzu vereydete Perſonen viermahl probieren, die Feuer-Eymer zehlen, und die Sturm-Faͤſ- ſer und andere Jnſtrumenten, wo ſolche ſchad- hafft, rectificiren laſſen.
§. 17. An gelegenen Oertern der Staͤdte ſollen gewiſſe Leiter-Haͤuſer, und darneben, wo moͤglich, mit Leitern und Feuer-Hacken belade- ne Waͤgen, die man alſobald fortruͤcken kan,
wie
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§. 15. Ferner iſt von der hohen Landes-
Obrigkeit anzubefehlen, daß in einer iedweden
Stadt und Flecken, ja wo moͤglich, auch auf
denen Doͤrffern, zumahl auf ſolchen, die groß
und weitlaͤufftig ſind, und da man weiß, daß die
Einwohner Vermoͤgen haben, nach Propor-
tion und Gelegenheit der Einwohner und der
Umſtaͤnde, entweder eine oder etliche groſſe,
mittlere oder kleine Feuer-Spruͤtzen angeſchafft
und dieſelbigen allezeit gangbar und in guten
Stande erhalten werden, damit ſonderlich bey
ſich entzuͤndenden Feuers-Bruͤnſten die Kirchen
damit conſerviret werden moͤgen.
§. 16. Die Raͤthe in den Staͤdten muͤſſen
die Sturm-Faͤſſer, Leitern, Feuer-Spruͤtzen
und Haacken, nebſt einer Anzahl Feuer Ey-
mer von etlichen Schocken, dazu ein ieder neuer
Buͤrger einen oder zwey zu liefern hat, in guter
Bereitſchafft halten, die Feuer-Spruͤtzen alle
Jahr zum wenigſten durch gewiſſe ſpecialiter
darzu vereydete Perſonen viermahl probieren,
die Feuer-Eymer zehlen, und die Sturm-Faͤſ-
ſer und andere Jnſtrumenten, wo ſolche ſchad-
hafft, rectificiren laſſen.
§. 17. An gelegenen Oertern der Staͤdte
ſollen gewiſſe Leiter-Haͤuſer, und darneben, wo
moͤglich, mit Leitern und Feuer-Hacken belade-
ne Waͤgen, die man alſobald fortruͤcken kan,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1268. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1288>, abgerufen am 23.11.2024.
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