sten Nachbar über oder unter ihm überzeuget wird, muß der Obrigkeit in Straffe verfallen seyn, damit keiner dem andern zum Verdruß das Wasser muthwillig aufhalte.
§. 53. Ein ieder Mühl-Knappe, so sich um einen Dienst bewirbet, muß schuldig seyn, von seinem Meister, welchen er am neulichsten ge- dienet, glaubwürdigen Schein, daß er mit Glimpff guten Wissen und Willen von densel- bigen abgeschieden, vorzulegen. Dagegen müssen aber auch die Meister, wenn sie keine er- heblichen Ursachen haben, den ehrlichen und ge- treuen Gesellen solchen Schein ohne Entgeld mitzutheilen verpflichtet seyn.
§. 54. Würde ein Geselle um Geschencke, oder seines eigenen Nutzens willen ungemetzt mahlen, oder in andere Wege ungetreu han- deln, und solches über ihn ausgeführet werden, der muß nicht allein untüchtig seyn, in noch aus- serhalb Landes nicht gelitten, und von den wan- dernden Gesellen, wo sie die antreffen, aufgetrie- ben, sondern auch nach Gelegenheit der Ver- brechen und derselben Wichtigkeit am Leibe ge- strafft werden.
§. 55. Es ist fleißig Acht zu haben, daß die Mühlen nach Gelegenheit der Wasser-Läuffte also angerichtet werden, daß sie recht und schnell gehen, die Kasten gut und wohl verwahret, auch
gute
ſten Nachbar uͤber oder unter ihm uͤberzeuget wird, muß der Obrigkeit in Straffe verfallen ſeyn, damit keiner dem andern zum Verdruß das Waſſer muthwillig aufhalte.
§. 53. Ein ieder Muͤhl-Knappe, ſo ſich um einen Dienſt bewirbet, muß ſchuldig ſeyn, von ſeinem Meiſter, welchen er am neulichſten ge- dienet, glaubwuͤrdigen Schein, daß er mit Glimpff guten Wiſſen und Willen von denſel- bigen abgeſchieden, vorzulegen. Dagegen muͤſſen aber auch die Meiſter, wenn ſie keine er- heblichen Urſachen haben, den ehrlichen und ge- treuen Geſellen ſolchen Schein ohne Entgeld mitzutheilen verpflichtet ſeyn.
§. 54. Wuͤrde ein Geſelle um Geſchencke, oder ſeines eigenen Nutzens willen ungemetzt mahlen, oder in andere Wege ungetreu han- deln, und ſolches uͤber ihn ausgefuͤhret werden, der muß nicht allein untuͤchtig ſeyn, in noch auſ- ſerhalb Landes nicht gelitten, und von den wan- dernden Geſellen, wo ſie die antreffen, aufgetrie- ben, ſondern auch nach Gelegenheit der Ver- brechen und derſelben Wichtigkeit am Leibe ge- ſtrafft werden.
§. 55. Es iſt fleißig Acht zu haben, daß die Muͤhlen nach Gelegenheit der Waſſer-Laͤuffte alſo angerichtet werden, daß ſie recht und ſchnell gehen, die Kaſten gut und wohl verwahret, auch
gute
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ſten Nachbar uͤber oder unter ihm uͤberzeuget
wird, muß der Obrigkeit in Straffe verfallen
ſeyn, damit keiner dem andern zum Verdruß
das Waſſer muthwillig aufhalte.
§. 53. Ein ieder Muͤhl-Knappe, ſo ſich um
einen Dienſt bewirbet, muß ſchuldig ſeyn, von
ſeinem Meiſter, welchen er am neulichſten ge-
dienet, glaubwuͤrdigen Schein, daß er mit
Glimpff guten Wiſſen und Willen von denſel-
bigen abgeſchieden, vorzulegen. Dagegen
muͤſſen aber auch die Meiſter, wenn ſie keine er-
heblichen Urſachen haben, den ehrlichen und ge-
treuen Geſellen ſolchen Schein ohne Entgeld
mitzutheilen verpflichtet ſeyn.
§. 54. Wuͤrde ein Geſelle um Geſchencke,
oder ſeines eigenen Nutzens willen ungemetzt
mahlen, oder in andere Wege ungetreu han-
deln, und ſolches uͤber ihn ausgefuͤhret werden,
der muß nicht allein untuͤchtig ſeyn, in noch auſ-
ſerhalb Landes nicht gelitten, und von den wan-
dernden Geſellen, wo ſie die antreffen, aufgetrie-
ben, ſondern auch nach Gelegenheit der Ver-
brechen und derſelben Wichtigkeit am Leibe ge-
ſtrafft werden.
§. 55. Es iſt fleißig Acht zu haben, daß die
Muͤhlen nach Gelegenheit der Waſſer-Laͤuffte
alſo angerichtet werden, daß ſie recht und ſchnell
gehen, die Kaſten gut und wohl verwahret, auch
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1222. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1242>, abgerufen am 23.11.2024.
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