§. 9. Damit wegen der Gefälle bey den Unterthanen kein Unterschleiff geschehe, diese auch wissen und allenfalls erweisen, wie auch überführet werden können, was sie bezahlt ha- ben und noch schuldig seyn, so ist sehr dienlich und nöthig, daß ein ieder Unterthan ein Büch- lein halte, darein der Beamte schreibet, was bezahlet wird. Bey den Quartal-Extracten und Tabellen müssen Camerales die Summen der Einnahmen eher geringer, darauf sich zu verlassen, denn zu hoch ansetzen, damit die Herrschafft wissen könne, worauf sie gewissen Staat zu haben habe. Denn wo aufs un- gewisse gehandelt und auf ungegründete Hoff- nung, daß dieses und jenes sich wohl schicken werde, in den Tag hinein depensiret wird, da kan nichts anders als unordentliches Hauß- halten, Confusiones, Mangel und Schulden erfolgen.
§. 10. Bey der Ausgabe ist in Acht zu nehmen (1.) Eine Designation aller ordinai- ren und extraordinairen Ausgaben bey Hofe. (2.) Daß über solchen Ausgaben wenigstens alle Quartal, und so offt es nöthig, ordentliche Berathschlagung gepflogen werde, wie, zu wel- cher Zeit, und aus was vor Mitteln die Gelder herzunehmen? Wann dieses nicht geschiehet, sondern man so lange wartet, biß die Noth da,
und
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§. 9. Damit wegen der Gefaͤlle bey den Unterthanen kein Unterſchleiff geſchehe, dieſe auch wiſſen und allenfalls erweiſen, wie auch uͤberfuͤhret werden koͤnnen, was ſie bezahlt ha- ben und noch ſchuldig ſeyn, ſo iſt ſehr dienlich und noͤthig, daß ein ieder Unterthan ein Buͤch- lein halte, darein der Beamte ſchreibet, was bezahlet wird. Bey den Quartal-Extracten und Tabellen muͤſſen Camerales die Summen der Einnahmen eher geringer, darauf ſich zu verlaſſen, denn zu hoch anſetzen, damit die Herrſchafft wiſſen koͤnne, worauf ſie gewiſſen Staat zu haben habe. Denn wo aufs un- gewiſſe gehandelt und auf ungegruͤndete Hoff- nung, daß dieſes und jenes ſich wohl ſchicken werde, in den Tag hinein depenſiret wird, da kan nichts anders als unordentliches Hauß- halten, Confuſiones, Mangel und Schulden erfolgen.
§. 10. Bey der Ausgabe iſt in Acht zu nehmen (1.) Eine Deſignation aller ordinai- ren und extraordinairen Ausgaben bey Hofe. (2.) Daß uͤber ſolchen Ausgaben wenigſtens alle Quartal, und ſo offt es noͤthig, ordentliche Berathſchlagung gepflogen werde, wie, zu wel- cher Zeit, und aus was vor Mitteln die Gelder herzunehmen? Wann dieſes nicht geſchiehet, ſondern man ſo lange wartet, biß die Noth da,
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§. 9. Damit wegen der Gefaͤlle bey den
Unterthanen kein Unterſchleiff geſchehe, dieſe
auch wiſſen und allenfalls erweiſen, wie auch
uͤberfuͤhret werden koͤnnen, was ſie bezahlt ha-
ben und noch ſchuldig ſeyn, ſo iſt ſehr dienlich
und noͤthig, daß ein ieder Unterthan ein Buͤch-
lein halte, darein der Beamte ſchreibet, was
bezahlet wird. Bey den Quartal-Extracten
und Tabellen muͤſſen Camerales die Summen
der Einnahmen eher geringer, darauf ſich zu
verlaſſen, denn zu hoch anſetzen, damit die
Herrſchafft wiſſen koͤnne, worauf ſie gewiſſen
Staat zu haben habe. Denn wo aufs un-
gewiſſe gehandelt und auf ungegruͤndete Hoff-
nung, daß dieſes und jenes ſich wohl ſchicken
werde, in den Tag hinein depenſiret wird, da
kan nichts anders als unordentliches Hauß-
halten, Confuſiones, Mangel und Schulden
erfolgen.
§. 10. Bey der Ausgabe iſt in Acht zu
nehmen (1.) Eine Deſignation aller ordinai-
ren und extraordinairen Ausgaben bey Hofe.
(2.) Daß uͤber ſolchen Ausgaben wenigſtens
alle Quartal, und ſo offt es noͤthig, ordentliche
Berathſchlagung gepflogen werde, wie, zu wel-
cher Zeit, und aus was vor Mitteln die Gelder
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 103. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/123>, abgerufen am 27.11.2024.
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