nichts aber unnützlich verthan wird, und zwar also, daß (3.) nicht die Ausgabe die Einnah- me, sondern diese jene übersteige und alle Jahr etwas in Vorrath bleibe. Ob zwar solches gleich an vielen Höfen nicht in Acht genommen wird, so siehet man auch hingegen, wie es zuge- het. Denn so bald ein extraordina rer Casus kömmt, werden gleich Schulden gemacht, und dieses oder jenes Amt und Herrschafftliche Gefälle versetzt, dadurch denn die Herrschafft- lichen Revenüen vermindert werden, und weil die Herrschafft an ihrem Staat nichts will ab- gehen lassen, so müssen nothwendig mehr Schulden gemacht werden, und die Herrschafft in Armuth und Mangel gerathen. Drum wäre es ja besser, daß man bey Zeiten alle nicht höchstnöthige Depensen abschnitte, und sich kärglich behülffe, als endlich aus Noth darzu gezwungen werde. Dann jenen Falls, wenn man eine Zeitlang sich kärglich beholffen, kan man endlich wieder aufkommen und seinen Stand sich gemäß halten, dahergegen wenn die Revenüen versetzt und ein hauffen Schul- den gemacht seyn, keine Resource mehr ist, sich aufzuhelffen.
§. 7. Bey der Einnahme ist zu observiren (1.) daß nicht allein der Cammer-Bediente, sondern auch der Herr selbst eine accurate
Wis-
G 3
nichts aber unnuͤtzlich verthan wird, und zwar alſo, daß (3.) nicht die Ausgabe die Einnah- me, ſondern dieſe jene uͤberſteige und alle Jahr etwas in Vorrath bleibe. Ob zwar ſolches gleich an vielen Hoͤfen nicht in Acht genommen wird, ſo ſiehet man auch hingegen, wie es zuge- het. Denn ſo bald ein extraordina rer Caſus koͤmmt, werden gleich Schulden gemacht, und dieſes oder jenes Amt und Herrſchafftliche Gefaͤlle verſetzt, dadurch denn die Herrſchafft- lichen Revenüen vermindert werden, und weil die Herrſchafft an ihrem Staat nichts will ab- gehen laſſen, ſo muͤſſen nothwendig mehr Schulden gemacht werden, und die Herrſchafft in Armuth und Mangel gerathen. Drum waͤre es ja beſſer, daß man bey Zeiten alle nicht hoͤchſtnoͤthige Depenſen abſchnitte, und ſich kaͤrglich behuͤlffe, als endlich aus Noth darzu gezwungen werde. Dann jenen Falls, wenn man eine Zeitlang ſich kaͤrglich beholffen, kan man endlich wieder aufkommen und ſeinen Stand ſich gemaͤß halten, dahergegen wenn die Revenüen verſetzt und ein hauffen Schul- den gemacht ſeyn, keine Reſource mehr iſt, ſich aufzuhelffen.
§. 7. Bey der Einnahme iſt zu obſerviren (1.) daß nicht allein der Cammer-Bediente, ſondern auch der Herr ſelbſt eine accurate
Wiſ-
G 3
<TEI><text><body><divn="1"><p><pbfacs="#f0121"n="101"/><fwplace="top"type="header"><milestonerendition="#hr"unit="section"/><lb/></fw> nichts aber unnuͤtzlich verthan wird, und zwar<lb/>
alſo, daß (3.) nicht die Ausgabe die Einnah-<lb/>
me, ſondern dieſe jene uͤberſteige und alle Jahr<lb/>
etwas in Vorrath bleibe. Ob zwar ſolches<lb/>
gleich an vielen Hoͤfen nicht in Acht genommen<lb/>
wird, ſo ſiehet man auch hingegen, wie es zuge-<lb/>
het. Denn ſo bald ein <hirendition="#aq">extraordina</hi> rer <hirendition="#aq">Caſus</hi><lb/>
koͤmmt, werden gleich Schulden gemacht, und<lb/>
dieſes oder jenes Amt und Herrſchafftliche<lb/>
Gefaͤlle verſetzt, dadurch denn die Herrſchafft-<lb/>
lichen <hirendition="#aq">Revenü</hi>en vermindert werden, und weil<lb/>
die Herrſchafft an ihrem Staat nichts will ab-<lb/>
gehen laſſen, ſo muͤſſen nothwendig mehr<lb/>
Schulden gemacht werden, und die Herrſchafft<lb/>
in Armuth und Mangel gerathen. Drum<lb/>
waͤre es ja beſſer, daß man bey Zeiten alle nicht<lb/>
hoͤchſtnoͤthige <hirendition="#aq">Depenſ</hi>en abſchnitte, und ſich<lb/>
kaͤrglich behuͤlffe, als endlich aus Noth darzu<lb/>
gezwungen werde. Dann jenen Falls, wenn<lb/>
man eine Zeitlang ſich kaͤrglich beholffen, kan<lb/>
man endlich wieder aufkommen und ſeinen<lb/>
Stand ſich gemaͤß halten, dahergegen wenn<lb/>
die <hirendition="#aq">Revenü</hi>en verſetzt und ein hauffen Schul-<lb/>
den gemacht ſeyn, keine <hirendition="#aq">Reſource</hi> mehr iſt, ſich<lb/>
aufzuhelffen.</p><lb/><p>§. 7. Bey der Einnahme iſt zu <hirendition="#aq">obſervi</hi>ren<lb/>
(1.) daß nicht allein der Cammer-Bediente,<lb/>ſondern auch der Herr ſelbſt eine <hirendition="#aq">accurate</hi><lb/><fwplace="bottom"type="sig">G 3</fw><fwplace="bottom"type="catch">Wiſ-</fw><lb/></p></div></body></text></TEI>
[101/0121]
nichts aber unnuͤtzlich verthan wird, und zwar
alſo, daß (3.) nicht die Ausgabe die Einnah-
me, ſondern dieſe jene uͤberſteige und alle Jahr
etwas in Vorrath bleibe. Ob zwar ſolches
gleich an vielen Hoͤfen nicht in Acht genommen
wird, ſo ſiehet man auch hingegen, wie es zuge-
het. Denn ſo bald ein extraordina rer Caſus
koͤmmt, werden gleich Schulden gemacht, und
dieſes oder jenes Amt und Herrſchafftliche
Gefaͤlle verſetzt, dadurch denn die Herrſchafft-
lichen Revenüen vermindert werden, und weil
die Herrſchafft an ihrem Staat nichts will ab-
gehen laſſen, ſo muͤſſen nothwendig mehr
Schulden gemacht werden, und die Herrſchafft
in Armuth und Mangel gerathen. Drum
waͤre es ja beſſer, daß man bey Zeiten alle nicht
hoͤchſtnoͤthige Depenſen abſchnitte, und ſich
kaͤrglich behuͤlffe, als endlich aus Noth darzu
gezwungen werde. Dann jenen Falls, wenn
man eine Zeitlang ſich kaͤrglich beholffen, kan
man endlich wieder aufkommen und ſeinen
Stand ſich gemaͤß halten, dahergegen wenn
die Revenüen verſetzt und ein hauffen Schul-
den gemacht ſeyn, keine Reſource mehr iſt, ſich
aufzuhelffen.
§. 7. Bey der Einnahme iſt zu obſerviren
(1.) daß nicht allein der Cammer-Bediente,
ſondern auch der Herr ſelbſt eine accurate
Wiſ-
G 3
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 101. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/121>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.