gleich den Zweck in soweit hier durch erreicht, daß das gute Geld im Lande bleibet, so verursachet es doch in Handel und Wandel allerhand prae- judicirliche Verdrießlichkeit, und ist daher in andern Ländern eben nicht so schlechter Dings nachzuahmen. Denn in Betrachtung, daß viel considerable Commercien nicht wohl ohne baares Geld, Gold oder Silber getrieben wer- den können, hat man in der Erfahrung befun- den, daß solche Handlung dahin als auf einen gemeinen Marckt am meisten lauffe, welches hierinnen die Freyheit giebt, und Gold oder Geld frey aus dem Lande zu führen gestattet.
§. 35. Wenn bißweilen zu Kriegs-Zeiten und andern fatalitäten eine solche Geld-Noth vorhanden ist, daß der Landes-Herr aus seiner Schatz- und Rent-Cammer, und die Untertha- nen nicht vermögend sind, zu Bezahlung der Trouppen und andern Krieges-Nothwendig- keiten so viel Geld aufzubringen, als wohl nö- thig, so ist ein Regent gar wohl befugt, daß er seinen Ministris und andern, von denen er weiß, daß sie an Silber-Geschirr und andern derglei- chen pretiosis einen guten Vorrath haben, an- befehlen kan, ihr Silber-Werck in die Müntze zu schicken, um Geld daraus zu schlagen. Je- doch muß alles, was ein ieder hergegeben, auf- geschrieben werden, und der Landes-Fürst, wenn
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gleich den Zweck in ſoweit hier durch erreicht, daß das gute Geld im Lande bleibet, ſo verurſachet es doch in Handel und Wandel allerhand præ- judicirliche Verdrießlichkeit, und iſt daher in andern Laͤndern eben nicht ſo ſchlechter Dings nachzuahmen. Denn in Betrachtung, daß viel conſiderable Commercien nicht wohl ohne baares Geld, Gold oder Silber getrieben wer- den koͤnnen, hat man in der Erfahrung befun- den, daß ſolche Handlung dahin als auf einen gemeinen Marckt am meiſten lauffe, welches hierinnen die Freyheit giebt, und Gold oder Geld frey aus dem Lande zu fuͤhren geſtattet.
§. 35. Wenn bißweilen zu Kriegs-Zeiten und andern fatalitaͤten eine ſolche Geld-Noth vorhanden iſt, daß der Landes-Herr aus ſeiner Schatz- und Rent-Cammer, und die Untertha- nen nicht vermoͤgend ſind, zu Bezahlung der Trouppen und andern Krieges-Nothwendig- keiten ſo viel Geld aufzubringen, als wohl noͤ- thig, ſo iſt ein Regent gar wohl befugt, daß er ſeinen Miniſtris und andern, von denen er weiß, daß ſie an Silber-Geſchirr und andern derglei- chen pretioſis einen guten Vorrath haben, an- befehlen kan, ihr Silber-Werck in die Muͤntze zu ſchicken, um Geld daraus zu ſchlagen. Je- doch muß alles, was ein ieder hergegeben, auf- geſchrieben werden, und der Landes-Fuͤrſt, wenn
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gleich den Zweck in ſoweit hier durch erreicht, daß
das gute Geld im Lande bleibet, ſo verurſachet
es doch in Handel und Wandel allerhand præ-
judicirliche Verdrießlichkeit, und iſt daher in
andern Laͤndern eben nicht ſo ſchlechter Dings
nachzuahmen. Denn in Betrachtung, daß
viel conſiderable Commercien nicht wohl ohne
baares Geld, Gold oder Silber getrieben wer-
den koͤnnen, hat man in der Erfahrung befun-
den, daß ſolche Handlung dahin als auf einen
gemeinen Marckt am meiſten lauffe, welches
hierinnen die Freyheit giebt, und Gold oder
Geld frey aus dem Lande zu fuͤhren geſtattet.
§. 35. Wenn bißweilen zu Kriegs-Zeiten
und andern fatalitaͤten eine ſolche Geld-Noth
vorhanden iſt, daß der Landes-Herr aus ſeiner
Schatz- und Rent-Cammer, und die Untertha-
nen nicht vermoͤgend ſind, zu Bezahlung der
Trouppen und andern Krieges-Nothwendig-
keiten ſo viel Geld aufzubringen, als wohl noͤ-
thig, ſo iſt ein Regent gar wohl befugt, daß er
ſeinen Miniſtris und andern, von denen er weiß,
daß ſie an Silber-Geſchirr und andern derglei-
chen pretioſis einen guten Vorrath haben, an-
befehlen kan, ihr Silber-Werck in die Muͤntze
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Staats-Klugheit. Leipzig, 1718, S. 1015. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_julii_1718/1035>, abgerufen am 23.11.2024.
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