geblichen Gutachten, theils ihre treu meynenden Consilia, theils ihre allerunterthänigsten Bewilli- gungen, und unvorgreiflichen Vorschläge. Sie fassen mancherley Schrifften ab, als Praeliminar- Schrifften, die ersten Bewilligungs-Schrifften u. s. w. und lassen solche durch ihre Deputirten in- sinuiren. Jn den Praeliminar-Schrifften dancken die Stände vor das Ausschreiben des Land-Ta- ges, und das Serenissimus solchen zu eröffnen, gnä- digst geruhen wollen, und fügen denselben nach Gelegenheit und Beschaffenheit der Umstände mancherley Gratulationen oder Condolenzen bey.
§. 44. Die unterschiedenen Stände halten ih- re Consultationes, und communiciren mit einan- der an ihren unterschiedenen Orten, da sie sich aufhalten. Wenn nun auf allen Seiten alles wohl mit einander conferirt worden, so entschlüs- sen sie sich nach genugsamer Uberlegung, einer ge- wissen Meynung, wo bey der Sachen Nothdurfft nach zu beruhen, ingleichen was auf die eingerich- teten Propositionen zu antworten seyn möchte. Haben sie sich nun vereiniget, so wird dasjenige Bedencken, so sie sich unter einander schrifftlich eröffnet, und was sie sich Raths und That hal- ber erklähret und erbothen, zu Papier gebracht, rein umgeschrieben, und dem Landes-Fürsten vorgetragen.
§. 45. Der Landes-Fürst nimmt in Beyseyn seiner Räthe die Schrifft von den
Depu-
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
geblichen Gutachten, theils ihre treu meynenden Conſilia, theils ihre allerunterthaͤnigſten Bewilli- gungen, und unvorgreiflichen Vorſchlaͤge. Sie faſſen mancherley Schrifften ab, als Præliminar- Schrifften, die erſten Bewilligungs-Schrifften u. ſ. w. und laſſen ſolche durch ihre Deputirten in- ſinuiren. Jn den Præliminar-Schrifften dancken die Staͤnde vor das Ausſchreiben des Land-Ta- ges, und das Sereniſſimus ſolchen zu eroͤffnen, gnaͤ- digſt geruhen wollen, und fuͤgen denſelben nach Gelegenheit und Beſchaffenheit der Umſtaͤnde mancherley Gratulationen oder Condolenzen bey.
§. 44. Die unterſchiedenen Staͤnde halten ih- re Conſultationes, und communiciren mit einan- der an ihren unterſchiedenen Orten, da ſie ſich aufhalten. Wenn nun auf allen Seiten alles wohl mit einander conferirt worden, ſo entſchluͤſ- ſen ſie ſich nach genugſamer Uberlegung, einer ge- wiſſen Meynung, wo bey der Sachen Nothdurfft nach zu beruhen, ingleichen was auf die eingerich- teten Propoſitionen zu antworten ſeyn moͤchte. Haben ſie ſich nun vereiniget, ſo wird dasjenige Bedencken, ſo ſie ſich unter einander ſchrifftlich eroͤffnet, und was ſie ſich Raths und That hal- ber erklaͤhret und erbothen, zu Papier gebracht, rein umgeſchrieben, und dem Landes-Fuͤrſten vorgetragen.
§. 45. Der Landes-Fuͤrſt nimmt in Beyſeyn ſeiner Raͤthe die Schrifft von den
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
geblichen Gutachten, theils ihre treu meynenden
Conſilia, theils ihre allerunterthaͤnigſten Bewilli-
gungen, und unvorgreiflichen Vorſchlaͤge. Sie
faſſen mancherley Schrifften ab, als Præliminar-
Schrifften, die erſten Bewilligungs-Schrifften
u. ſ. w. und laſſen ſolche durch ihre Deputirten in-
ſinuiren. Jn den Præliminar-Schrifften dancken
die Staͤnde vor das Ausſchreiben des Land-Ta-
ges, und das Sereniſſimus ſolchen zu eroͤffnen, gnaͤ-
digſt geruhen wollen, und fuͤgen denſelben nach
Gelegenheit und Beſchaffenheit der Umſtaͤnde
mancherley Gratulationen oder Condolenzen
bey.
§. 44. Die unterſchiedenen Staͤnde halten ih-
re Conſultationes, und communiciren mit einan-
der an ihren unterſchiedenen Orten, da ſie ſich
aufhalten. Wenn nun auf allen Seiten alles
wohl mit einander conferirt worden, ſo entſchluͤſ-
ſen ſie ſich nach genugſamer Uberlegung, einer ge-
wiſſen Meynung, wo bey der Sachen Nothdurfft
nach zu beruhen, ingleichen was auf die eingerich-
teten Propoſitionen zu antworten ſeyn moͤchte.
Haben ſie ſich nun vereiniget, ſo wird dasjenige
Bedencken, ſo ſie ſich unter einander ſchrifftlich
eroͤffnet, und was ſie ſich Raths und That hal-
ber erklaͤhret und erbothen, zu Papier gebracht,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 705. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/729>, abgerufen am 22.11.2024.
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