der engere Ausschuß von dem weitern erwehlt werde, ist nach dem Unterschied der Provintzen different, und kan in keine allgemeine Regein recht gebracht werden. Sie bestehen fast allenthalben in Praelaten, Grafen, Herren, Ritterschafft und Städten. An einigen Orten als wie in dem Ertz- Hertzogthum Oesterreich und in dem Hertzogthum Jülich wird der Herren-Stand, der Grafen- und Baronen-Stand von der Classe der andern Edel- leute unterschieden. Den Praelaten werden die Dom-Capitul, die Aebte, die Clöster, und die Uni- versitäten mit beygezehlt.
§. 17. Die Land-Stände haben ihren Syndi- cum, und ihr eigen Archiv, darinnen die befindli- chen Original-Land-Tags-Acta, und alle dazu gehörige briefliche Urkunden wohl verwahrt und beschlossen werden, und darüber ein sonderlich In- ventarium aufgerichtet wird, ingleichen haben die von der Ritterschafft in engern und weitern Aus- schusse ihre sonderliche Consulenten. Mit den Stiffts-Ständen hat es eine gleiche Bewand- niß, wie auch mit den Stiffts-Tägen, welche die Bischöffe nebst ihren Dom-Capituln, so offt als das Interesse des Stifftes eine gemeinschafftliche Berathschlagung erfordern will, auszuschreiben pflegen.
§. 18. Der Landes-Herr entschlüßt sich eines gewissen Tages und Ortes, wenn und wo er den Land-Tag halten will. Jn den besondern Aus- schreiben werden die Land-Stände von Praelaten,
Grafen,
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
der engere Ausſchuß von dem weitern erwehlt werde, iſt nach dem Unterſchied der Provintzen different, und kan in keine allgemeine Regein recht gebracht werden. Sie beſtehen faſt allenthalben in Prælaten, Grafen, Herren, Ritterſchafft und Staͤdten. An einigen Orten als wie in dem Ertz- Hertzogthum Oeſterreich und in dem Hertzogthum Juͤlich wird der Herren-Stand, der Grafen- und Baronen-Stand von der Claſſe der andern Edel- leute unterſchieden. Den Prælaten werden die Dom-Capitul, die Aebte, die Cloͤſter, und die Uni- verſitaͤten mit beygezehlt.
§. 17. Die Land-Staͤnde haben ihren Syndi- cum, und ihr eigen Archiv, darinnen die befindli- chen Original-Land-Tags-Acta, und alle dazu gehoͤrige briefliche Urkunden wohl verwahrt und beſchloſſen werden, und daruͤber ein ſonderlich In- ventarium aufgerichtet wird, ingleichen haben die von der Ritterſchafft in engern und weitern Aus- ſchuſſe ihre ſonderliche Conſulenten. Mit den Stiffts-Staͤnden hat es eine gleiche Bewand- niß, wie auch mit den Stiffts-Taͤgen, welche die Biſchoͤffe nebſt ihren Dom-Capituln, ſo offt als das Intereſſe des Stifftes eine gemeinſchafftliche Berathſchlagung erfordern will, auszuſchreiben pflegen.
§. 18. Der Landes-Herr entſchluͤßt ſich eines gewiſſen Tages und Ortes, wenn und wo er den Land-Tag halten will. Jn den beſondern Aus- ſchreiben werden die Land-Staͤnde von Prælaten,
Grafen,
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Von den Reichs- und Land-Taͤgen.
der engere Ausſchuß von dem weitern erwehlt
werde, iſt nach dem Unterſchied der Provintzen
different, und kan in keine allgemeine Regein recht
gebracht werden. Sie beſtehen faſt allenthalben
in Prælaten, Grafen, Herren, Ritterſchafft und
Staͤdten. An einigen Orten als wie in dem Ertz-
Hertzogthum Oeſterreich und in dem Hertzogthum
Juͤlich wird der Herren-Stand, der Grafen- und
Baronen-Stand von der Claſſe der andern Edel-
leute unterſchieden. Den Prælaten werden die
Dom-Capitul, die Aebte, die Cloͤſter, und die Uni-
verſitaͤten mit beygezehlt.
§. 17. Die Land-Staͤnde haben ihren Syndi-
cum, und ihr eigen Archiv, darinnen die befindli-
chen Original-Land-Tags-Acta, und alle dazu
gehoͤrige briefliche Urkunden wohl verwahrt und
beſchloſſen werden, und daruͤber ein ſonderlich In-
ventarium aufgerichtet wird, ingleichen haben die
von der Ritterſchafft in engern und weitern Aus-
ſchuſſe ihre ſonderliche Conſulenten. Mit den
Stiffts-Staͤnden hat es eine gleiche Bewand-
niß, wie auch mit den Stiffts-Taͤgen, welche die
Biſchoͤffe nebſt ihren Dom-Capituln, ſo offt als
das Intereſſe des Stifftes eine gemeinſchafftliche
Berathſchlagung erfordern will, auszuſchreiben
pflegen.
§. 18. Der Landes-Herr entſchluͤßt ſich eines
gewiſſen Tages und Ortes, wenn und wo er den
Land-Tag halten will. Jn den beſondern Aus-
ſchreiben werden die Land-Staͤnde von Prælaten,
Grafen,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 691. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/715>, abgerufen am 22.11.2024.
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