und zwar zweymahl nach einander in Pohlen, das dritte mahl aber in Litthauen. S. Connors Be- schreibung des Königreichs Pohlen p. 499. So ist auch ein Vorreichs-Tag nöthig, damit man un- gestöhrt zum Werck schreiten könne. Jn der neu- en Wahl-Capitulation, so die Schwedischen Stände anno 1720 mit dem neuen König errich- teten, ward im VIII. Articul ausgemacht, daß den Reichs-Ständen frey stehen solte, um die Anord- nung eines Reichs-Tags anzuhalten, und sodann solte der König verbunden seyn, solchen auszuschrei- ben; die Wahl des Reichs-Tags-Marsch alls solte auch bey den Ständen verbleiben, und der König die Protocolle von den Deputationen der Stände nicht zu sehen verlangen, sondern sie am gewöhnlichen Ort ruhen lassen.
§. 2. Ob die Könige verbunden sind, in eigener höchsten Person den Reichs-Tägen mit beyzuwoh- nen, wird in den Fundamental-Gesetzen des Reichs ausgedruckt. Zum wenigsten sehen es die Reichs- Stände allezeit lieber, wenn die gecrönten Häu- pter mit dabey erscheinen, halten auch öffters um ihre Gegenwart an. Also muste Kayser Leopol- dus anno 1704 den Ungarischen Malcontenten versprechen, daß Kayserliche und Königliche Ma- jestät gesonnen, sich selbst in Person bey dem Un- garischen Reichs-Tag einzufinden, und daselbst mit den gesammten Reichs-Ständen auszuma- chen, was nach gestalten Sachen in Cammer- und Kriegs-Sachen festzustellen, zu ändern, und zu ver-
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III. Theil VIII. Capitul.
und zwar zweymahl nach einander in Pohlen, das dritte mahl aber in Litthauen. S. Connors Be- ſchreibung des Koͤnigreichs Pohlen p. 499. So iſt auch ein Vorreichs-Tag noͤthig, damit man un- geſtoͤhrt zum Werck ſchreiten koͤnne. Jn der neu- en Wahl-Capitulation, ſo die Schwediſchen Staͤnde anno 1720 mit dem neuen Koͤnig errich- teten, ward im VIII. Articul ausgemacht, daß den Reichs-Staͤnden frey ſtehen ſolte, um die Anord- nung eines Reichs-Tags anzuhalten, und ſodann ſolte der Koͤnig verbunden ſeyn, ſolchen auszuſchrei- ben; die Wahl des Reichs-Tags-Marſch alls ſolte auch bey den Staͤnden verbleiben, und der Koͤnig die Protocolle von den Deputationen der Staͤnde nicht zu ſehen verlangen, ſondern ſie am gewoͤhnlichen Ort ruhen laſſen.
§. 2. Ob die Koͤnige verbunden ſind, in eigener hoͤchſten Perſon den Reichs-Taͤgen mit beyzuwoh- nen, wird in den Fundamental-Geſetzen des Reichs ausgedruckt. Zum wenigſten ſehen es die Reichs- Staͤnde allezeit lieber, wenn die gecroͤnten Haͤu- pter mit dabey erſcheinen, halten auch oͤffters um ihre Gegenwart an. Alſo muſte Kayſer Leopol- dus anno 1704 den Ungariſchen Malcontenten verſprechen, daß Kayſerliche und Koͤnigliche Ma- jeſtaͤt geſonnen, ſich ſelbſt in Perſon bey dem Un- gariſchen Reichs-Tag einzufinden, und daſelbſt mit den geſammten Reichs-Staͤnden auszuma- chen, was nach geſtalten Sachen in Cammer- und Kriegs-Sachen feſtzuſtellen, zu aͤndern, und zu ver-
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III. Theil VIII. Capitul.
und zwar zweymahl nach einander in Pohlen, das
dritte mahl aber in Litthauen. S. Connors Be-
ſchreibung des Koͤnigreichs Pohlen p. 499. So
iſt auch ein Vorreichs-Tag noͤthig, damit man un-
geſtoͤhrt zum Werck ſchreiten koͤnne. Jn der neu-
en Wahl-Capitulation, ſo die Schwediſchen
Staͤnde anno 1720 mit dem neuen Koͤnig errich-
teten, ward im VIII. Articul ausgemacht, daß den
Reichs-Staͤnden frey ſtehen ſolte, um die Anord-
nung eines Reichs-Tags anzuhalten, und ſodann
ſolte der Koͤnig verbunden ſeyn, ſolchen auszuſchrei-
ben; die Wahl des Reichs-Tags-Marſch alls
ſolte auch bey den Staͤnden verbleiben, und der
Koͤnig die Protocolle von den Deputationen der
Staͤnde nicht zu ſehen verlangen, ſondern ſie am
gewoͤhnlichen Ort ruhen laſſen.
§. 2. Ob die Koͤnige verbunden ſind, in eigener
hoͤchſten Perſon den Reichs-Taͤgen mit beyzuwoh-
nen, wird in den Fundamental-Geſetzen des Reichs
ausgedruckt. Zum wenigſten ſehen es die Reichs-
Staͤnde allezeit lieber, wenn die gecroͤnten Haͤu-
pter mit dabey erſcheinen, halten auch oͤffters um
ihre Gegenwart an. Alſo muſte Kayſer Leopol-
dus anno 1704 den Ungariſchen Malcontenten
verſprechen, daß Kayſerliche und Koͤnigliche Ma-
jeſtaͤt geſonnen, ſich ſelbſt in Perſon bey dem Un-
gariſchen Reichs-Tag einzufinden, und daſelbſt
mit den geſammten Reichs-Staͤnden auszuma-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 682. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/706>, abgerufen am 22.11.2024.
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