besondere Gemächer ihnen eingeräumet. Die Be- sitzer der Ritter-Güter, so nicht Adeliche, werden et- was anders tractirt, und gemeiniglich von den an- dern abgesondert.
§. 13. Die Fürsten oder deren Gevollmächtigte werden auf das prächtigste zur Huldigung einge- hohlet, der Magistrat und die Bürgerschafft ziehen ihnen aus den Städten mit Trompeten und Pau- cken, Fahnen, Pferden und Carossen, entweder in bundfarbichter Kleidung oder in Trauer-Habit entgegen, wenn dergleichen von der Landes-Herr- schafft vorgeschrieben worden, und die Erb-Hul- digung bald nach dem Absterben des Landes-Für- sten vorgenommen wird. Die Stadt-Obrigkei- ten bringen ihnen in einer zierlich versilberten und vergüldeten Tasse, oder auf einen Sammet-Küssen die Schlüssel der Stadt entgegen getragen, und empfangen sie im Nahmen der Stadt durch ein Glückwünschungs-Compliment, welches deren Serenissimi oder deren Gesandten in einer kurtzen Gegen-Rede wieder beantworten, der Stadt alle Gnade versichern, und die Schlüssel der Stadt auf eine obligeante Weise wieder zurücke geben. An einigen Orten sind über dieses noch andere Ce- remonien. Also überreichte der Marquis von Castiglione anno 1707 den 16 April bey der zu Meyland vollzogenen Huldigung dem Printzen Eugenio die Schlüssel der Stadt, der Königliche Lieutenant aber zwey Gefäße voll Wasser und Erde, welche Se. Durchlauchtigkeit ausschütteten,
damit
III. Theil. VII. Capitul.
beſondere Gemaͤcher ihnen eingeraͤumet. Die Be- ſitzer der Ritter-Guͤter, ſo nicht Adeliche, werden et- was anders tractirt, und gemeiniglich von den an- dern abgeſondert.
§. 13. Die Fuͤrſten oder deren Gevollmaͤchtigte werden auf das praͤchtigſte zur Huldigung einge- hohlet, der Magiſtrat und die Buͤrgerſchafft ziehen ihnen aus den Staͤdten mit Trompeten und Pau- cken, Fahnen, Pferden und Caroſſen, entweder in bundfarbichter Kleidung oder in Trauer-Habit entgegen, wenn dergleichen von der Landes-Herr- ſchafft vorgeſchrieben worden, und die Erb-Hul- digung bald nach dem Abſterben des Landes-Fuͤr- ſten vorgenommen wird. Die Stadt-Obrigkei- ten bringen ihnen in einer zierlich verſilberten und verguͤldeten Taſſe, oder auf einen Sammet-Kuͤſſen die Schluͤſſel der Stadt entgegen getragen, und empfangen ſie im Nahmen der Stadt durch ein Gluͤckwuͤnſchungs-Compliment, welches deren Sereniſſimi oder deren Geſandten in einer kurtzen Gegen-Rede wieder beantworten, der Stadt alle Gnade verſichern, und die Schluͤſſel der Stadt auf eine obligeante Weiſe wieder zuruͤcke geben. An einigen Orten ſind uͤber dieſes noch andere Ce- remonien. Alſo uͤberreichte der Marquis von Caſtiglione anno 1707 den 16 April bey der zu Meyland vollzogenen Huldigung dem Printzen Eugenio die Schluͤſſel der Stadt, der Koͤnigliche Lieutenant aber zwey Gefaͤße voll Waſſer und Erde, welche Se. Durchlauchtigkeit ausſchuͤtteten,
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III. Theil. VII. Capitul.
beſondere Gemaͤcher ihnen eingeraͤumet. Die Be-
ſitzer der Ritter-Guͤter, ſo nicht Adeliche, werden et-
was anders tractirt, und gemeiniglich von den an-
dern abgeſondert.
§. 13. Die Fuͤrſten oder deren Gevollmaͤchtigte
werden auf das praͤchtigſte zur Huldigung einge-
hohlet, der Magiſtrat und die Buͤrgerſchafft ziehen
ihnen aus den Staͤdten mit Trompeten und Pau-
cken, Fahnen, Pferden und Caroſſen, entweder in
bundfarbichter Kleidung oder in Trauer-Habit
entgegen, wenn dergleichen von der Landes-Herr-
ſchafft vorgeſchrieben worden, und die Erb-Hul-
digung bald nach dem Abſterben des Landes-Fuͤr-
ſten vorgenommen wird. Die Stadt-Obrigkei-
ten bringen ihnen in einer zierlich verſilberten und
verguͤldeten Taſſe, oder auf einen Sammet-Kuͤſſen
die Schluͤſſel der Stadt entgegen getragen, und
empfangen ſie im Nahmen der Stadt durch ein
Gluͤckwuͤnſchungs-Compliment, welches deren
Sereniſſimi oder deren Geſandten in einer kurtzen
Gegen-Rede wieder beantworten, der Stadt alle
Gnade verſichern, und die Schluͤſſel der Stadt
auf eine obligeante Weiſe wieder zuruͤcke geben.
An einigen Orten ſind uͤber dieſes noch andere Ce-
remonien. Alſo uͤberreichte der Marquis von
Caſtiglione anno 1707 den 16 April bey der zu
Meyland vollzogenen Huldigung dem Printzen
Eugenio die Schluͤſſel der Stadt, der Koͤnigliche
Lieutenant aber zwey Gefaͤße voll Waſſer und
Erde, welche Se. Durchlauchtigkeit ausſchuͤtteten,
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 662. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/686>, abgerufen am 22.11.2024.
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