gantze Verfassung gedruckt, damit sich ein ieder desto besser darnach richten könne.
§. 54. Es wird eine solenne Procession ange- stellt von den Membris des neuen Collegii, der sämmtlichen Hofstatt und den Deputirten der Stände, aus demjenigen Orte wo sich das neue Collegium versammlet, in die Kirche, wenn nun daselbst die sich zu dieser Handlung schickende Pre- digt abgelegt, und der Gottesdienst geendiget, so gehen sie sämmtlich in ihrer Ordnung wieder zurück.
§. 55. Hierauf wird im Nahmen des Regenten die Proposition gethan, die Statuta und Ordnun- gen des neuen Collegii werden öffentlich abgele- sen, und die Installation und Verpflichtung der neuen Membrorum wird nach abgelegten solennen Reden und Antworten vorgenommen. Nach En- digung dieser Handlung werden entweder unter den Trompetenblasen und Pauckenschlagen die Stücken abgefeuert, oder doch von der, unten vor dem Hause des neuen Collegii stehenden Soldate- sque ein paar mahl Salven aus Monsqueten ge- geben.
§. 56. Finden sich grosse Herren genöthiget ih- rer Angelegenheiten wegen entweder auf eine kur- tzere oder längere Zeit ihr Land zu verlassen, so tra- gen sie inzwischen die Regierung entweder ihren Räthen und Ministris, oder ihren ältesten Prin- tzen, oder auch ihren Gemahlinnen auf. Also con- stituirte der Chur-Fürst zu Bäyern Maximilian
Ema-
III. Theil. VI. Capitul.
gantze Verfaſſung gedruckt, damit ſich ein ieder deſto beſſer darnach richten koͤnne.
§. 54. Es wird eine ſolenne Proceſſion ange- ſtellt von den Membris des neuen Collegii, der ſaͤmmtlichen Hofſtatt und den Deputirten der Staͤnde, aus demjenigen Orte wo ſich das neue Collegium verſammlet, in die Kirche, wenn nun daſelbſt die ſich zu dieſer Handlung ſchickende Pre- digt abgelegt, und der Gottesdienſt geendiget, ſo gehen ſie ſaͤmmtlich in ihrer Ordnung wieder zuruͤck.
§. 55. Hierauf wird im Nahmen des Regenten die Propoſition gethan, die Statuta und Ordnun- gen des neuen Collegii werden oͤffentlich abgele- ſen, und die Inſtallation und Verpflichtung der neuen Membrorum wird nach abgelegten ſolennen Reden und Antworten vorgenommen. Nach En- digung dieſer Handlung werden entweder unter den Trompetenblaſen und Pauckenſchlagen die Stuͤcken abgefeuert, oder doch von der, unten vor dem Hauſe des neuen Collegii ſtehenden Soldate- ſque ein paar mahl Salven aus Monſqueten ge- geben.
§. 56. Finden ſich groſſe Herren genoͤthiget ih- rer Angelegenheiten wegen entweder auf eine kur- tzere oder laͤngere Zeit ihr Land zu verlaſſen, ſo tra- gen ſie inzwiſchen die Regierung entweder ihren Raͤthen und Miniſtris, oder ihren aͤlteſten Prin- tzen, oder auch ihren Gemahlinnen auf. Alſo con- ſtituirte der Chur-Fuͤrſt zu Baͤyern Maximilian
Ema-
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0674"n="650"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">III.</hi> Theil. <hirendition="#aq">VI.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
gantze Verfaſſung gedruckt, damit ſich ein ieder<lb/>
deſto beſſer darnach richten koͤnne.</p><lb/><p>§. 54. Es wird eine <hirendition="#aq">ſolenne Proceſſion</hi> ange-<lb/>ſtellt von den <hirendition="#aq">Membris</hi> des neuen <hirendition="#aq">Collegii,</hi> der<lb/>ſaͤmmtlichen Hofſtatt und den <hirendition="#aq">Deputi</hi>rten der<lb/>
Staͤnde, aus demjenigen Orte wo ſich das neue<lb/><hirendition="#aq">Collegium</hi> verſammlet, in die Kirche, wenn nun<lb/>
daſelbſt die ſich zu dieſer Handlung ſchickende Pre-<lb/>
digt abgelegt, und der Gottesdienſt geendiget, ſo<lb/>
gehen ſie ſaͤmmtlich in ihrer Ordnung wieder<lb/>
zuruͤck.</p><lb/><p>§. 55. Hierauf wird im Nahmen des Regenten<lb/>
die <hirendition="#aq">Propoſition</hi> gethan, die <hirendition="#aq">Statuta</hi> und Ordnun-<lb/>
gen des neuen <hirendition="#aq">Collegii</hi> werden oͤffentlich abgele-<lb/>ſen, und die <hirendition="#aq">Inſtallation</hi> und Verpflichtung der<lb/>
neuen <hirendition="#aq">Membrorum</hi> wird nach abgelegten <hirendition="#aq">ſolenn</hi>en<lb/>
Reden und Antworten vorgenommen. Nach En-<lb/>
digung dieſer Handlung werden entweder unter<lb/>
den Trompetenblaſen und Pauckenſchlagen die<lb/>
Stuͤcken abgefeuert, oder doch von der, unten vor<lb/>
dem Hauſe des neuen <hirendition="#aq">Collegii</hi>ſtehenden <hirendition="#aq">Soldate-<lb/>ſque</hi> ein paar mahl Salven aus <hirendition="#aq">Monſquet</hi>en ge-<lb/>
geben.</p><lb/><p>§. 56. Finden ſich groſſe Herren genoͤthiget ih-<lb/>
rer Angelegenheiten wegen entweder auf eine kur-<lb/>
tzere oder laͤngere Zeit ihr Land zu verlaſſen, ſo tra-<lb/>
gen ſie inzwiſchen die Regierung entweder ihren<lb/>
Raͤthen und <hirendition="#aq">Miniſtris,</hi> oder ihren aͤlteſten Prin-<lb/>
tzen, oder auch ihren Gemahlinnen auf. Alſo <hirendition="#aq">con-<lb/>ſtitui</hi>rte der Chur-Fuͤrſt zu Baͤyern <hirendition="#aq">Maximilian</hi><lb/><fwplace="bottom"type="catch"><hirendition="#aq">Ema-</hi></fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[650/0674]
III. Theil. VI. Capitul.
gantze Verfaſſung gedruckt, damit ſich ein ieder
deſto beſſer darnach richten koͤnne.
§. 54. Es wird eine ſolenne Proceſſion ange-
ſtellt von den Membris des neuen Collegii, der
ſaͤmmtlichen Hofſtatt und den Deputirten der
Staͤnde, aus demjenigen Orte wo ſich das neue
Collegium verſammlet, in die Kirche, wenn nun
daſelbſt die ſich zu dieſer Handlung ſchickende Pre-
digt abgelegt, und der Gottesdienſt geendiget, ſo
gehen ſie ſaͤmmtlich in ihrer Ordnung wieder
zuruͤck.
§. 55. Hierauf wird im Nahmen des Regenten
die Propoſition gethan, die Statuta und Ordnun-
gen des neuen Collegii werden oͤffentlich abgele-
ſen, und die Inſtallation und Verpflichtung der
neuen Membrorum wird nach abgelegten ſolennen
Reden und Antworten vorgenommen. Nach En-
digung dieſer Handlung werden entweder unter
den Trompetenblaſen und Pauckenſchlagen die
Stuͤcken abgefeuert, oder doch von der, unten vor
dem Hauſe des neuen Collegii ſtehenden Soldate-
ſque ein paar mahl Salven aus Monſqueten ge-
geben.
§. 56. Finden ſich groſſe Herren genoͤthiget ih-
rer Angelegenheiten wegen entweder auf eine kur-
tzere oder laͤngere Zeit ihr Land zu verlaſſen, ſo tra-
gen ſie inzwiſchen die Regierung entweder ihren
Raͤthen und Miniſtris, oder ihren aͤlteſten Prin-
tzen, oder auch ihren Gemahlinnen auf. Alſo con-
ſtituirte der Chur-Fuͤrſt zu Baͤyern Maximilian
Ema-
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 650. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/674>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.