damit Jhro Kayserliche Majestät bey Zeiten er- kennen, wie weit ein iedweder von allen denen die einsten Praetension darauf formiren würden, in seinen Rechten gegründet sey, und also bey Zeiten desto sicherere Anstalten vorkehren, daß in denen künfftigen allen besorglichen Unheil vorgekehret werde.
§. 24. Es werden bey unterschiedenen Fällen gewisse Feste und verclausulirte Successions-Pacta errichtet, und Jhrer Kayserlichen Majestät als Ober-Lehns-Herrn unterthänigst vorgezeigt, und Kayserliche Confirmation darüber ausgebethen. Kayserliche Majestät nehmen denn solche Pacta allergnädigst an, lassen solche beylegen, und ver- sprechen, daß auf erfolgenden Fall diesen Pactis nachgelebet werden soll.
§. 25. Also schliessen einige Reichs-Grafen und andere zu Conservation des gantzen Geschlechts ein gewiß Pactum und Vereinigung, sie unter- schreiben es alle, besiegeln und beschweren es. Sind die übrigen, die zu diesen Geschlecht gehören, noch minderjährig, so müssen sie nach erlangter Majorennitaet bey der Reception zu den Ge- schlechts-Conventen und Sessionen nicht allein mit Hand und Siegel, sondern auch bey dem Wort der ewigen Wahrheit angeloben, der Geschlechts- Vereinigung und allen Pactis Familiae in allen Stücken nachzuleben, und in keinerley Weise da- wider zu handeln.
§. 26. Es werden zuweilen andere Häuser er-
sucht,
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
damit Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt bey Zeiten er- kennen, wie weit ein iedweder von allen denen die einſten Prætenſion darauf formiren wuͤrden, in ſeinen Rechten gegruͤndet ſey, und alſo bey Zeiten deſto ſicherere Anſtalten vorkehren, daß in denen kuͤnfftigen allen beſorglichen Unheil vorgekehret werde.
§. 24. Es werden bey unterſchiedenen Faͤllen gewiſſe Feſte und verclauſulirte Succeſſions-Pacta errichtet, und Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt als Ober-Lehns-Herrn unterthaͤnigſt vorgezeigt, und Kayſerliche Confirmation daruͤber ausgebethen. Kayſerliche Majeſtaͤt nehmen denn ſolche Pacta allergnaͤdigſt an, laſſen ſolche beylegen, und ver- ſprechen, daß auf erfolgenden Fall dieſen Pactis nachgelebet werden ſoll.
§. 25. Alſo ſchlieſſen einige Reichs-Grafen und andere zu Conſervation des gantzen Geſchlechts ein gewiß Pactum und Vereinigung, ſie unter- ſchreiben es alle, beſiegeln und beſchweren es. Sind die uͤbrigen, die zu dieſen Geſchlecht gehoͤren, noch minderjaͤhrig, ſo muͤſſen ſie nach erlangter Majorennitæt bey der Reception zu den Ge- ſchlechts-Conventen und Seſſionen nicht allein mit Hand und Siegel, ſondern auch bey dem Wort der ewigen Wahrheit angeloben, der Geſchlechts- Vereinigung und allen Pactis Familiæ in allen Stuͤcken nachzuleben, und in keinerley Weiſe da- wider zu handeln.
§. 26. Es werden zuweilen andere Haͤuſer er-
ſucht,
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0661"n="637"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.</hi></fw><lb/>
damit Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt bey Zeiten er-<lb/>
kennen, wie weit ein iedweder von allen denen die<lb/>
einſten <hirendition="#aq">Prætenſion</hi> darauf <hirendition="#aq">formi</hi>ren wuͤrden, in<lb/>ſeinen Rechten gegruͤndet ſey, und alſo bey Zeiten<lb/>
deſto ſicherere Anſtalten vorkehren, daß in denen<lb/>
kuͤnfftigen allen beſorglichen Unheil vorgekehret<lb/>
werde.</p><lb/><p>§. 24. Es werden bey unterſchiedenen Faͤllen<lb/>
gewiſſe Feſte und ver<hirendition="#aq">clauſuli</hi>rte <hirendition="#aq">Succeſſions-Pacta</hi><lb/>
errichtet, und Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt als<lb/>
Ober-Lehns-Herrn unterthaͤnigſt vorgezeigt, und<lb/>
Kayſerliche <hirendition="#aq">Confirmation</hi> daruͤber ausgebethen.<lb/>
Kayſerliche Majeſtaͤt nehmen denn ſolche <hirendition="#aq">Pacta</hi><lb/>
allergnaͤdigſt an, laſſen ſolche beylegen, und ver-<lb/>ſprechen, daß auf erfolgenden Fall dieſen <hirendition="#aq">Pactis</hi><lb/>
nachgelebet werden ſoll.</p><lb/><p>§. 25. Alſo ſchlieſſen einige Reichs-Grafen und<lb/>
andere zu <hirendition="#aq">Conſervation</hi> des gantzen Geſchlechts<lb/>
ein gewiß <hirendition="#aq">Pactum</hi> und Vereinigung, ſie unter-<lb/>ſchreiben es alle, beſiegeln und beſchweren es.<lb/>
Sind die uͤbrigen, die zu dieſen Geſchlecht gehoͤren,<lb/>
noch minderjaͤhrig, ſo muͤſſen ſie nach erlangter<lb/><hirendition="#aq">Majorennitæt</hi> bey der <hirendition="#aq">Reception</hi> zu den Ge-<lb/>ſchlechts-<hirendition="#aq">Convent</hi>en und <hirendition="#aq">Seſſion</hi>en nicht allein mit<lb/>
Hand und Siegel, ſondern auch bey dem Wort<lb/>
der ewigen Wahrheit angeloben, der Geſchlechts-<lb/>
Vereinigung und allen <hirendition="#aq">Pactis Familiæ</hi> in allen<lb/>
Stuͤcken nachzuleben, und in keinerley Weiſe da-<lb/>
wider zu handeln.</p><lb/><p>§. 26. Es werden zuweilen andere Haͤuſer er-<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ſucht,</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[637/0661]
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
damit Jhro Kayſerliche Majeſtaͤt bey Zeiten er-
kennen, wie weit ein iedweder von allen denen die
einſten Prætenſion darauf formiren wuͤrden, in
ſeinen Rechten gegruͤndet ſey, und alſo bey Zeiten
deſto ſicherere Anſtalten vorkehren, daß in denen
kuͤnfftigen allen beſorglichen Unheil vorgekehret
werde.
§. 24. Es werden bey unterſchiedenen Faͤllen
gewiſſe Feſte und verclauſulirte Succeſſions-Pacta
errichtet, und Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt als
Ober-Lehns-Herrn unterthaͤnigſt vorgezeigt, und
Kayſerliche Confirmation daruͤber ausgebethen.
Kayſerliche Majeſtaͤt nehmen denn ſolche Pacta
allergnaͤdigſt an, laſſen ſolche beylegen, und ver-
ſprechen, daß auf erfolgenden Fall dieſen Pactis
nachgelebet werden ſoll.
§. 25. Alſo ſchlieſſen einige Reichs-Grafen und
andere zu Conſervation des gantzen Geſchlechts
ein gewiß Pactum und Vereinigung, ſie unter-
ſchreiben es alle, beſiegeln und beſchweren es.
Sind die uͤbrigen, die zu dieſen Geſchlecht gehoͤren,
noch minderjaͤhrig, ſo muͤſſen ſie nach erlangter
Majorennitæt bey der Reception zu den Ge-
ſchlechts-Conventen und Seſſionen nicht allein mit
Hand und Siegel, ſondern auch bey dem Wort
der ewigen Wahrheit angeloben, der Geſchlechts-
Vereinigung und allen Pactis Familiæ in allen
Stuͤcken nachzuleben, und in keinerley Weiſe da-
wider zu handeln.
§. 26. Es werden zuweilen andere Haͤuſer er-
ſucht,
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 637. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/661>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.