dasjenige, so aus Krafft solcher Passagen zum Nachtheil ihrer ungezweiffelten Rechte gereichen möchte.
§. 20. Es geschicht bißweilen, daß sich zwey ho- he Comtrovertenten der Possession des, Landes zugleich anmaßen, und actus possessorios vorneh- men/ der eine läst z. E. in der Residentz die Wa- pen anschlagen, der andere hingegen einen Land- Tag in seinem Nahmen halten und schlüssen, nimmt die Siegel der Collegiorum in Verwahr- sam, und schickt Miliz ins Land u. s. w. Wenn sich nun in Teutschland dergleichen zuträgt, so mahnen Kayserliche Majestät beyde Theile an, ih- re actus possessorios zu verlassen, die Wapen ab- zuthun, die Milice aus dem Lande zu führen, und ihre Jura rechtlich auszuführen, sie erklähren sich, daß ihnen die Begebung solcher Actuum künfftig- hin nicht praejudiciren soll, und lassen bey derglei- chen Fällen das Land mehrentheils sequestriren.
§. 21. Bißweilen ergriffen einige zugleich die Composseß eines gewissen Landes oder Residentz- Schlosses; alsdenn lassen sie einen Notarium und Zeugen dazu requiriren, der ein Instrument hierü- ber ausfertigen muß, sie hauen zusammen ein Stück Holtz aus der Schloß-Kirche ab, und be- rühren die Rincken im Thore, ingleichen ein Holtz von der Schloß-Pforte, sie löschen das Feuer in der Küche aus, und befehlen im Nahmen der neuen Besitzer wieder neues anzumachen, sie hauen auch einige Stück Holtz ab von den Thüren der unter-
schie-
Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
dasjenige, ſo aus Krafft ſolcher Paſſagen zum Nachtheil ihrer ungezweiffelten Rechte gereichen moͤchte.
§. 20. Es geſchicht bißweilen, daß ſich zwey ho- he Comtrovertenten der Poſſeſſion des, Landes zugleich anmaßen, und actus poſſeſſorios vorneh- men/ der eine laͤſt z. E. in der Reſidentz die Wa- pen anſchlagen, der andere hingegen einen Land- Tag in ſeinem Nahmen halten und ſchluͤſſen, nimmt die Siegel der Collegiorum in Verwahr- ſam, und ſchickt Miliz ins Land u. ſ. w. Wenn ſich nun in Teutſchland dergleichen zutraͤgt, ſo mahnen Kayſerliche Majeſtaͤt beyde Theile an, ih- re actus poſſeſſorios zu verlaſſen, die Wapen ab- zuthun, die Milice aus dem Lande zu fuͤhren, und ihre Jura rechtlich auszufuͤhren, ſie erklaͤhren ſich, daß ihnen die Begebung ſolcher Actuum kuͤnfftig- hin nicht præjudiciren ſoll, und laſſen bey derglei- chen Faͤllen das Land mehrentheils ſequeſtriren.
§. 21. Bißweilen ergriffen einige zugleich die Compoſſeß eines gewiſſen Landes oder Reſidentz- Schloſſes; alsdenn laſſen ſie einen Notarium und Zeugen dazu requiriren, der ein Inſtrument hieruͤ- ber ausfertigen muß, ſie hauen zuſammen ein Stuͤck Holtz aus der Schloß-Kirche ab, und be- ruͤhren die Rincken im Thore, ingleichen ein Holtz von der Schloß-Pforte, ſie loͤſchen das Feuer in der Kuͤche aus, und befehlen im Nahmen der neuen Beſitzer wieder neues anzumachen, ſie hauen auch einige Stuͤck Holtz ab von den Thuͤren der unter-
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
dasjenige, ſo aus Krafft ſolcher Paſſagen zum
Nachtheil ihrer ungezweiffelten Rechte gereichen
moͤchte.
§. 20. Es geſchicht bißweilen, daß ſich zwey ho-
he Comtrovertenten der Poſſeſſion des, Landes
zugleich anmaßen, und actus poſſeſſorios vorneh-
men/ der eine laͤſt z. E. in der Reſidentz die Wa-
pen anſchlagen, der andere hingegen einen Land-
Tag in ſeinem Nahmen halten und ſchluͤſſen,
nimmt die Siegel der Collegiorum in Verwahr-
ſam, und ſchickt Miliz ins Land u. ſ. w. Wenn
ſich nun in Teutſchland dergleichen zutraͤgt, ſo
mahnen Kayſerliche Majeſtaͤt beyde Theile an, ih-
re actus poſſeſſorios zu verlaſſen, die Wapen ab-
zuthun, die Milice aus dem Lande zu fuͤhren, und
ihre Jura rechtlich auszufuͤhren, ſie erklaͤhren ſich,
daß ihnen die Begebung ſolcher Actuum kuͤnfftig-
hin nicht præjudiciren ſoll, und laſſen bey derglei-
chen Faͤllen das Land mehrentheils ſequeſtriren.
§. 21. Bißweilen ergriffen einige zugleich die
Compoſſeß eines gewiſſen Landes oder Reſidentz-
Schloſſes; alsdenn laſſen ſie einen Notarium und
Zeugen dazu requiriren, der ein Inſtrument hieruͤ-
ber ausfertigen muß, ſie hauen zuſammen ein
Stuͤck Holtz aus der Schloß-Kirche ab, und be-
ruͤhren die Rincken im Thore, ingleichen ein Holtz
von der Schloß-Pforte, ſie loͤſchen das Feuer in
der Kuͤche aus, und befehlen im Nahmen der neuen
Beſitzer wieder neues anzumachen, ſie hauen auch
einige Stuͤck Holtz ab von den Thuͤren der unter-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 635. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/659>, abgerufen am 22.11.2024.
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