der Regente gemeiniglich eydlich verbindlich ma- chen, die Stände und das Volck nach dem Jnhalt der Fundamental-Gesetze bey ihrer Religion, bey ihren Rechten, Freyheiten und Privilegiis allenthal- ben zu erhalten.
§. 16. Damit die Succession eines Hauses de- stomehr befestiget werde, so wird dieselbe gar off- ters in den Friedens-Schlüssen von andern Puis- sancen in verbindlichen Terminis mit assecurirt und guarentirt. Spühren die Reichs- und Land- Stände, daß eine ungerechte Domination und Ge- waltthätigkeit wider die Fundamental-Gesetze des Reichs und die Freyheit der Stände einbrechen will, so kommen nicht selten die Stände zusammen an Noblesse, Bürgerschafft und andern getreuen Gemeinden des Landes und Königreichs, verspre- chen einander in geheim und gegen einander, daß sie sich derselben so viel als in ihren Kräfften steht, widersetzen wollen, und lassen auch wohl zu dem Ende durch die Hand eines Notarii Publici eine von ihnen allerseits unterschriebene solenne Pro- testation registriren.
§. 17. Wo andere Europäische Puissancen se- hen, daß einige mächtige Königreiche und Länder durch die Succession möchten zusammen kommen, und also nachgehends das AEquilibrium aufgeho- ben und einer allein gar zu mächtig werden, so wird der eine durch die andern nicht selten obligirt, daß er auf das solenneste auf ein Königreich renunci- ren, und die Renunciations-Acta beschwehren muß.
§. 18.
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
der Regente gemeiniglich eydlich verbindlich ma- chen, die Staͤnde und das Volck nach dem Jnhalt der Fundamental-Geſetze bey ihrer Religion, bey ihren Rechten, Freyheiten und Privilegiis allenthal- ben zu erhalten.
§. 16. Damit die Succeſſion eines Hauſes de- ſtomehr befeſtiget werde, ſo wird dieſelbe gar off- ters in den Friedens-Schluͤſſen von andern Puiſ- ſancen in verbindlichen Terminis mit aſſecurirt und guarentirt. Spuͤhren die Reichs- und Land- Staͤnde, daß eine ungerechte Domination und Ge- waltthaͤtigkeit wider die Fundamental-Geſetze des Reichs und die Freyheit der Staͤnde einbrechen will, ſo kommen nicht ſelten die Staͤnde zuſammen an Nobleſſe, Buͤrgerſchafft und andern getreuen Gemeinden des Landes und Koͤnigreichs, verſpre- chen einander in geheim und gegen einander, daß ſie ſich derſelben ſo viel als in ihren Kraͤfften ſteht, widerſetzen wollen, und laſſen auch wohl zu dem Ende durch die Hand eines Notarii Publici eine von ihnen allerſeits unterſchriebene ſolenne Pro- teſtation regiſtriren.
§. 17. Wo andere Europaͤiſche Puiſſancen ſe- hen, daß einige maͤchtige Koͤnigreiche und Laͤnder durch die Succeſſion moͤchten zuſammen kommen, und alſo nachgehends das Æquilibrium aufgeho- ben und einer allein gar zu maͤchtig werden, ſo wird der eine durch die andern nicht ſelten obligirt, daß er auf das ſolenneſte auf ein Koͤnigreich renunci- ren, und die Renunciations-Acta beſchwehren muß.
§. 18.
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
der Regente gemeiniglich eydlich verbindlich ma-
chen, die Staͤnde und das Volck nach dem Jnhalt
der Fundamental-Geſetze bey ihrer Religion, bey
ihren Rechten, Freyheiten und Privilegiis allenthal-
ben zu erhalten.
§. 16. Damit die Succeſſion eines Hauſes de-
ſtomehr befeſtiget werde, ſo wird dieſelbe gar off-
ters in den Friedens-Schluͤſſen von andern Puiſ-
ſancen in verbindlichen Terminis mit aſſecurirt
und guarentirt. Spuͤhren die Reichs- und Land-
Staͤnde, daß eine ungerechte Domination und Ge-
waltthaͤtigkeit wider die Fundamental-Geſetze des
Reichs und die Freyheit der Staͤnde einbrechen
will, ſo kommen nicht ſelten die Staͤnde zuſammen
an Nobleſſe, Buͤrgerſchafft und andern getreuen
Gemeinden des Landes und Koͤnigreichs, verſpre-
chen einander in geheim und gegen einander, daß
ſie ſich derſelben ſo viel als in ihren Kraͤfften ſteht,
widerſetzen wollen, und laſſen auch wohl zu dem
Ende durch die Hand eines Notarii Publici eine
von ihnen allerſeits unterſchriebene ſolenne Pro-
teſtation regiſtriren.
§. 17. Wo andere Europaͤiſche Puiſſancen ſe-
hen, daß einige maͤchtige Koͤnigreiche und Laͤnder
durch die Succeſſion moͤchten zuſammen kommen,
und alſo nachgehends das Æquilibrium aufgeho-
ben und einer allein gar zu maͤchtig werden, ſo wird
der eine durch die andern nicht ſelten obligirt, daß
er auf das ſolenneſte auf ein Koͤnigreich renunci-
ren, und die Renunciations-Acta beſchwehren
muß.
§. 18.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 633. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/657>, abgerufen am 22.11.2024.
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