fe des Hochverraths, so diejenigen zu erwarten ha- ben, die bey dergleichen Reglemens etwas ändern der sie nicht erkennen wollen. Werden neue For- mulen eingeführt, so müssen die Unterthanen selbige beschwehren. Also musten anno 1724 die Stände in Böhmen, so bald sie die Majorennität erlangt, die in Faveur der von Jhrer Kayserlichen Majestät stabilirten Succession eingeführte Formul be- schwehren. S. Einleitung zur Historie XXXVI. Stück. p. 710.
§. 11. Wenn die Reichs- oder Land-Stände auf den Fall, daß ihr ietziger Regente mit Tod abgehen solte, einen auswärtigen Successorem in ihrer Successions-Ordnung denominiren, so pfle- gen sie auch gemeiniglich mit auszudrücken, auf was vor Art das Ministerium soll besetzt seyn, und von wem die Regierung des Königreichs soll ge- führt werden, biß der frembde Cron-Folger in dem Reich angelangt. Da anno 1705 den 28 Novembr. die Englische Successions-Sache in Beyseyn der Königin, die sich incognito dabey aufhielt, in dem Parlament zu Londen vorgenom- men, und der protestirende Successor, auf den Fall des erledigten Throns, auf Ordre des Ge- heimbden Raths-Collegii in Engelland und Jrr- land, für König ausgeruffen ward, so wurde auch zugleich mit declarirt, daß das Regiment biß zu seiner Ankunfft ins Reich, durch den Ertz-Bischoff von Cantelberg, den Cantzler, Schatzmeister, den Geheimbden Raths-Praesidenten, den Groß-Ad-
miral,
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
fe des Hochverraths, ſo diejenigen zu erwarten ha- ben, die bey dergleichen Reglemens etwas aͤndern der ſie nicht erkennen wollen. Werden neue For- mulen eingefuͤhrt, ſo muͤſſen die Unterthanen ſelbige beſchwehren. Alſo muſten anno 1724 die Staͤnde in Boͤhmen, ſo bald ſie die Majorennitaͤt erlangt, die in Faveur der von Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt ſtabilirten Succeſſion eingefuͤhrte Formul be- ſchwehren. S. Einleitung zur Hiſtorie XXXVI. Stuͤck. p. 710.
§. 11. Wenn die Reichs- oder Land-Staͤnde auf den Fall, daß ihr ietziger Regente mit Tod abgehen ſolte, einen auswaͤrtigen Succeſſorem in ihrer Succeſſions-Ordnung denominiren, ſo pfle- gen ſie auch gemeiniglich mit auszudruͤcken, auf was vor Art das Miniſterium ſoll beſetzt ſeyn, und von wem die Regierung des Koͤnigreichs ſoll ge- fuͤhrt werden, biß der frembde Cron-Folger in dem Reich angelangt. Da anno 1705 den 28 Novembr. die Engliſche Succeſſions-Sache in Beyſeyn der Koͤnigin, die ſich incognito dabey aufhielt, in dem Parlament zu Londen vorgenom- men, und der proteſtirende Succeſſor, auf den Fall des erledigten Throns, auf Ordre des Ge- heimbden Raths-Collegii in Engelland und Jrr- land, fuͤr Koͤnig ausgeruffen ward, ſo wurde auch zugleich mit declarirt, daß das Regiment biß zu ſeiner Ankunfft ins Reich, durch den Ertz-Biſchoff von Cantelberg, den Cantzler, Schatzmeiſter, den Geheimbden Raths-Præſidenten, den Groß-Ad-
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Von Antrit u. Niederleg. der Regierung.
fe des Hochverraths, ſo diejenigen zu erwarten ha-
ben, die bey dergleichen Reglemens etwas aͤndern
der ſie nicht erkennen wollen. Werden neue For-
mulen eingefuͤhrt, ſo muͤſſen die Unterthanen ſelbige
beſchwehren. Alſo muſten anno 1724 die Staͤnde
in Boͤhmen, ſo bald ſie die Majorennitaͤt erlangt,
die in Faveur der von Jhrer Kayſerlichen Majeſtaͤt
ſtabilirten Succeſſion eingefuͤhrte Formul be-
ſchwehren. S. Einleitung zur Hiſtorie XXXVI.
Stuͤck. p. 710.
§. 11. Wenn die Reichs- oder Land-Staͤnde
auf den Fall, daß ihr ietziger Regente mit Tod
abgehen ſolte, einen auswaͤrtigen Succeſſorem in
ihrer Succeſſions-Ordnung denominiren, ſo pfle-
gen ſie auch gemeiniglich mit auszudruͤcken, auf
was vor Art das Miniſterium ſoll beſetzt ſeyn, und
von wem die Regierung des Koͤnigreichs ſoll ge-
fuͤhrt werden, biß der frembde Cron-Folger in
dem Reich angelangt. Da anno 1705 den 28
Novembr. die Engliſche Succeſſions-Sache in
Beyſeyn der Koͤnigin, die ſich incognito dabey
aufhielt, in dem Parlament zu Londen vorgenom-
men, und der proteſtirende Succeſſor, auf den
Fall des erledigten Throns, auf Ordre des Ge-
heimbden Raths-Collegii in Engelland und Jrr-
land, fuͤr Koͤnig ausgeruffen ward, ſo wurde auch
zugleich mit declarirt, daß das Regiment biß zu
ſeiner Ankunfft ins Reich, durch den Ertz-Biſchoff
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 631. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/655>, abgerufen am 22.11.2024.
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