§. 9. Je weiter der Ort der Crönung von der Königlichen Residentz abgelegen, und ie mehr aus- wärtige von Bischöffen, Ertz-Bischöffen oder Reichs-Officianten u. s. w. dabey zu verrichten ha- ben, desto eher muß ihnen die bevorstehende Crö- nung notificirt werden, damit sie rechte Zeit haben, so wohl zur Reise als auch zu den andern Ceremo- nien das nöthige zu veranstalten. So bald ein König in Franckreich den Entschluß gefast, sich crönen zu lassen, und zu salben, so wird dasselbe nicht allein bey Hofe publicirt, sondern es wird auch dem Ertz-Bischoff zu Rheims, und dem Rath daselbst angedeutet, die gehörigen Anstalten zu dieser Solennität vorzukehren. Es werden ih- nen Königliche Ceremonien-Meister zugegeben, welche das Ceremonien-Wesen denen ihnen er- theilten Instructionen zu Folge nach den Umstän- den der Zeit einrichten müssen, dem Gouverneur von Champagne wird die Sorge vor die Milice aufgetragen, so anmarschirt ist um den Königlichen Hof unter währender Salbung und Crönung zu bedecken. Der Abt von Saint Renci muß das Fläschgen mit dem Heiligen Salb-Oel und der Abt zu Saint Denys den in seiner Abtey verwahr- ten Königlichen Ornat zur Crönung in Bereitschafft halten. Die zu dieser Solennität verschriebenen geistlichen und weltlichen Pairs lassen es so dann an kostbaren Anstalten auch nicht fehlen, weil im- mer einer den andern an Pracht und Magnifi- cence zu übertreffen bemühet ist.
§. 10
Von der Croͤnung.
§. 9. Je weiter der Ort der Croͤnung von der Koͤniglichen Reſidentz abgelegen, und ie mehr aus- waͤrtige von Biſchoͤffen, Ertz-Biſchoͤffen oder Reichs-Officianten u. ſ. w. dabey zu verrichten ha- ben, deſto eher muß ihnen die bevorſtehende Croͤ- nung notificirt werden, damit ſie rechte Zeit haben, ſo wohl zur Reiſe als auch zu den andern Ceremo- nien das noͤthige zu veranſtalten. So bald ein Koͤnig in Franckreich den Entſchluß gefaſt, ſich croͤnen zu laſſen, und zu ſalben, ſo wird daſſelbe nicht allein bey Hofe publicirt, ſondern es wird auch dem Ertz-Biſchoff zu Rheims, und dem Rath daſelbſt angedeutet, die gehoͤrigen Anſtalten zu dieſer Solennitaͤt vorzukehren. Es werden ih- nen Koͤnigliche Ceremonien-Meiſter zugegeben, welche das Ceremonien-Weſen denen ihnen er- theilten Inſtructionen zu Folge nach den Umſtaͤn- den der Zeit einrichten muͤſſen, dem Gouverneur von Champagne wird die Sorge vor die Milice aufgetragen, ſo anmarſchirt iſt um den Koͤniglichen Hof unter waͤhrender Salbung und Croͤnung zu bedecken. Der Abt von Saint Renci muß das Flaͤſchgen mit dem Heiligen Salb-Oel und der Abt zu Saint Denys den in ſeiner Abtey verwahr- ten Koͤniglichen Ornat zur Croͤnung in Bereitſchafft halten. Die zu dieſer Solennitaͤt verſchriebenen geiſtlichen und weltlichen Pairs laſſen es ſo dann an koſtbaren Anſtalten auch nicht fehlen, weil im- mer einer den andern an Pracht und Magnifi- cence zu uͤbertreffen bemuͤhet iſt.
§. 10
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Von der Croͤnung.
§. 9. Je weiter der Ort der Croͤnung von der
Koͤniglichen Reſidentz abgelegen, und ie mehr aus-
waͤrtige von Biſchoͤffen, Ertz-Biſchoͤffen oder
Reichs-Officianten u. ſ. w. dabey zu verrichten ha-
ben, deſto eher muß ihnen die bevorſtehende Croͤ-
nung notificirt werden, damit ſie rechte Zeit haben,
ſo wohl zur Reiſe als auch zu den andern Ceremo-
nien das noͤthige zu veranſtalten. So bald ein
Koͤnig in Franckreich den Entſchluß gefaſt, ſich
croͤnen zu laſſen, und zu ſalben, ſo wird daſſelbe
nicht allein bey Hofe publicirt, ſondern es wird
auch dem Ertz-Biſchoff zu Rheims, und dem
Rath daſelbſt angedeutet, die gehoͤrigen Anſtalten
zu dieſer Solennitaͤt vorzukehren. Es werden ih-
nen Koͤnigliche Ceremonien-Meiſter zugegeben,
welche das Ceremonien-Weſen denen ihnen er-
theilten Inſtructionen zu Folge nach den Umſtaͤn-
den der Zeit einrichten muͤſſen, dem Gouverneur
von Champagne wird die Sorge vor die Milice
aufgetragen, ſo anmarſchirt iſt um den Koͤniglichen
Hof unter waͤhrender Salbung und Croͤnung zu
bedecken. Der Abt von Saint Renci muß das
Flaͤſchgen mit dem Heiligen Salb-Oel und der
Abt zu Saint Denys den in ſeiner Abtey verwahr-
ten Koͤniglichen Ornat zur Croͤnung in Bereitſchafft
halten. Die zu dieſer Solennitaͤt verſchriebenen
geiſtlichen und weltlichen Pairs laſſen es ſo dann
an koſtbaren Anſtalten auch nicht fehlen, weil im-
mer einer den andern an Pracht und Magnifi-
cence zu uͤbertreffen bemuͤhet iſt.
§. 10
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 589. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/613>, abgerufen am 24.11.2024.
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