§. 9. Halten sie sich bey fremden Völckern oder an einem ausländischen Hofe auf, so confor- miren sie sich auch in den allergeringsten Stücken der Kleidung nach den fremden Gebräuchen, zu- mahl wo sie vorher wissen daß der fremde Hof, oder das fremde Volck sehr darauf zu sehen pflege, und es ihre besondern Staats-Raisons erfordern, die Gunst des Hofes, oder des Volcks zu erwerben, oder zu erhalten. Man hat unterschiedene Exem- pel in den alten und neuen Geschichten, daß einige Printzen die Gunst einer fremden Nation nicht eher vollkommen erhalten, biß sie sich in ihrer Klei- dung und andern äusserlichen Stücken nach den Sitten des Volcks regulirt.
§. 10. Die besondern Kleidungen, mit denen sie bey grossen Solennitaeten angethan gewesen, als etwan bey Crönungen u. s. w. oder bey denen sich sonst etwas merckwürdiges ereignet, als die im Kriege durchschossen, ohne daß der Cörper verletzt worden, werden zu stetswährendem Andencken in denen Rüst- und Raritäten-Cammern aufgeho- ben, und verwahrlich beybehalten.
§. 11. Bey denen Römisch-Catholischen wer- den in denen Garde roben gewisse Creutze, mit de- nen sie von den Päbsten beschencket worden, und welche sie an ihrer Kleidung auf der Brust oder auch sonst zu tragen pflegen, zugleich mit aufgeho- ben. Also ist in dem XLIII. Articul des Testa- ments des Königs in Spanien Caroli II. enthalten:
Jn
Von der Kleidung.
§. 9. Halten ſie ſich bey fremden Voͤlckern oder an einem auslaͤndiſchen Hofe auf, ſo confor- miren ſie ſich auch in den allergeringſten Stuͤcken der Kleidung nach den fremden Gebraͤuchen, zu- mahl wo ſie vorher wiſſen daß der fremde Hof, oder das fremde Volck ſehr darauf zu ſehen pflege, und es ihre beſondern Staats-Raiſons erfordern, die Gunſt des Hofes, oder des Volcks zu erwerben, oder zu erhalten. Man hat unterſchiedene Exem- pel in den alten und neuen Geſchichten, daß einige Printzen die Gunſt einer fremden Nation nicht eher vollkommen erhalten, biß ſie ſich in ihrer Klei- dung und andern aͤuſſerlichen Stuͤcken nach den Sitten des Volcks regulirt.
§. 10. Die beſondern Kleidungen, mit denen ſie bey groſſen Solennitæten angethan geweſen, als etwan bey Croͤnungen u. ſ. w. oder bey denen ſich ſonſt etwas merckwuͤrdiges ereignet, als die im Kriege durchſchoſſen, ohne daß der Coͤrper verletzt worden, werden zu ſtetswaͤhrendem Andencken in denen Ruͤſt- und Raritaͤten-Cammern aufgeho- ben, und verwahrlich beybehalten.
§. 11. Bey denen Roͤmiſch-Catholiſchen wer- den in denen Garde roben gewiſſe Creutze, mit de- nen ſie von den Paͤbſten beſchencket worden, und welche ſie an ihrer Kleidung auf der Bruſt oder auch ſonſt zu tragen pflegen, zugleich mit aufgeho- ben. Alſo iſt in dem XLIII. Articul des Teſta- ments des Koͤnigs in Spanien Caroli II. enthalten:
Jn
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0055"n="31"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von der Kleidung.</hi></fw><lb/><p>§. 9. Halten ſie ſich bey fremden Voͤlckern<lb/>
oder an einem auslaͤndiſchen Hofe auf, ſo <hirendition="#aq">confor-<lb/>
mi</hi>ren ſie ſich auch in den allergeringſten Stuͤcken<lb/>
der Kleidung nach den fremden Gebraͤuchen, zu-<lb/>
mahl wo ſie vorher wiſſen daß der fremde Hof,<lb/>
oder das fremde Volck ſehr darauf zu ſehen pflege,<lb/>
und es ihre beſondern Staats-<hirendition="#aq">Raiſons</hi> erfordern,<lb/>
die Gunſt des Hofes, oder des Volcks zu erwerben,<lb/>
oder zu erhalten. Man hat unterſchiedene <hirendition="#aq">Exem-<lb/>
pel</hi> in den alten und neuen Geſchichten, daß einige<lb/>
Printzen die Gunſt einer fremden <hirendition="#aq">Nation</hi> nicht<lb/>
eher vollkommen erhalten, biß ſie ſich in ihrer Klei-<lb/>
dung und andern aͤuſſerlichen Stuͤcken nach den<lb/>
Sitten des Volcks <hirendition="#aq">reguli</hi>rt.</p><lb/><p>§. 10. Die beſondern Kleidungen, mit denen ſie<lb/>
bey groſſen <hirendition="#aq">Solennitæt</hi>en angethan geweſen, als<lb/>
etwan bey Croͤnungen u. ſ. w. oder bey denen ſich<lb/>ſonſt etwas merckwuͤrdiges ereignet, als die im<lb/>
Kriege durchſchoſſen, ohne daß der Coͤrper verletzt<lb/>
worden, werden zu ſtetswaͤhrendem Andencken in<lb/>
denen Ruͤſt- und Raritaͤten-Cammern aufgeho-<lb/>
ben, und verwahrlich beybehalten.</p><lb/><p>§. 11. Bey denen Roͤmiſch-Catholiſchen wer-<lb/>
den in denen <hirendition="#aq">Garde roben</hi> gewiſſe Creutze, mit de-<lb/>
nen ſie von den Paͤbſten beſchencket worden, und<lb/>
welche ſie an ihrer Kleidung auf der Bruſt oder<lb/>
auch ſonſt zu tragen pflegen, zugleich mit aufgeho-<lb/>
ben. Alſo iſt in dem <hirendition="#aq">XLIII. Articul</hi> des <hirendition="#aq">Teſta-<lb/>
ments</hi> des Koͤnigs in Spanien <hirendition="#aq">Caroli II.</hi> enthalten:<lb/><fwplace="bottom"type="catch">Jn</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[31/0055]
Von der Kleidung.
§. 9. Halten ſie ſich bey fremden Voͤlckern
oder an einem auslaͤndiſchen Hofe auf, ſo confor-
miren ſie ſich auch in den allergeringſten Stuͤcken
der Kleidung nach den fremden Gebraͤuchen, zu-
mahl wo ſie vorher wiſſen daß der fremde Hof,
oder das fremde Volck ſehr darauf zu ſehen pflege,
und es ihre beſondern Staats-Raiſons erfordern,
die Gunſt des Hofes, oder des Volcks zu erwerben,
oder zu erhalten. Man hat unterſchiedene Exem-
pel in den alten und neuen Geſchichten, daß einige
Printzen die Gunſt einer fremden Nation nicht
eher vollkommen erhalten, biß ſie ſich in ihrer Klei-
dung und andern aͤuſſerlichen Stuͤcken nach den
Sitten des Volcks regulirt.
§. 10. Die beſondern Kleidungen, mit denen ſie
bey groſſen Solennitæten angethan geweſen, als
etwan bey Croͤnungen u. ſ. w. oder bey denen ſich
ſonſt etwas merckwuͤrdiges ereignet, als die im
Kriege durchſchoſſen, ohne daß der Coͤrper verletzt
worden, werden zu ſtetswaͤhrendem Andencken in
denen Ruͤſt- und Raritaͤten-Cammern aufgeho-
ben, und verwahrlich beybehalten.
§. 11. Bey denen Roͤmiſch-Catholiſchen wer-
den in denen Garde roben gewiſſe Creutze, mit de-
nen ſie von den Paͤbſten beſchencket worden, und
welche ſie an ihrer Kleidung auf der Bruſt oder
auch ſonſt zu tragen pflegen, zugleich mit aufgeho-
ben. Alſo iſt in dem XLIII. Articul des Teſta-
ments des Koͤnigs in Spanien Caroli II. enthalten:
Jn
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 31. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/55>, abgerufen am 25.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.