teurs mit Einwilligung aller bey diesen Friediens- Tractaten interessirten Gesandten und Gewoll- mächtigten ein Instrument aufrichten, und sich untereinander erklähren, daß die Zusätze oder das Auslassen derjenigen Titul, welche sich in die Schrifften, so diesen Friedens-Tractat betroffen, mit einschleichen möchten, dem Theil, so sich der- gleichen streitige Titul zugeeignet, kein Recht zu- wege bringen, und dem andern, der sich beklaget, daß man ihm solche verweigert, an seiner Praeten- sion nichts entziehen sollen. Es wird declariret, durch gemeinschafftliche Einwilligung, daß die Ge- rechtsamen der Potentaten des Zusatzes oder der Auslassung dieser Titul unbeschadet, aufrecht und unverletzt verbleiben sollen.
§. 31. Einige Puissancen wollen sich nicht eher in Friedens-Tractaten einlassen, ob schon ein Still- stand der Waffen publicirt worden, biß ihnen zur Sicherheit entweder einige vornehme Geisseln, oder einige Städte und Vestungen abgetreten worden, zumahl wo sie mercken, daß es dem Feinde kein rechter Ernst ist, und sie durch vorige Erfahrungen allbereits gewitziget worden.
§. 32. Das Fundament der reciproquen Frie- dens-Handlungen bestehet in den Vollmachten der Ministres, die den Frieden concertiren sollen. Jn der ersten Conferenz werden die Vollmachten ge- gen einander ausgewechselt, und verabredet, wie vielmahl sie die Woche zusammen kommen wollen; sie berathschlagen, wie alle weitläufftige Untersu-
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II. Theil. VIII. Capitul.
teurs mit Einwilligung aller bey dieſen Friediens- Tractaten intereſſirten Geſandten und Gewoll- maͤchtigten ein Inſtrument aufrichten, und ſich untereinander erklaͤhren, daß die Zuſaͤtze oder das Auslaſſen derjenigen Titul, welche ſich in die Schrifften, ſo dieſen Friedens-Tractat betroffen, mit einſchleichen moͤchten, dem Theil, ſo ſich der- gleichen ſtreitige Titul zugeeignet, kein Recht zu- wege bringen, und dem andern, der ſich beklaget, daß man ihm ſolche verweigert, an ſeiner Præten- ſion nichts entziehen ſollen. Es wird declariret, durch gemeinſchafftliche Einwilligung, daß die Ge- rechtſamen der Potentaten des Zuſatzes oder der Auslaſſung dieſer Titul unbeſchadet, aufrecht und unverletzt verbleiben ſollen.
§. 31. Einige Puiſſancen wollen ſich nicht eher in Friedens-Tractaten einlaſſen, ob ſchon ein Still- ſtand der Waffen publicirt worden, biß ihnen zur Sicherheit entweder einige vornehme Geiſſeln, oder einige Staͤdte und Veſtungen abgetreten worden, zumahl wo ſie mercken, daß es dem Feinde kein rechter Ernſt iſt, und ſie durch vorige Erfahrungen allbereits gewitziget worden.
§. 32. Das Fundament der reciproquen Frie- dens-Handlungen beſtehet in den Vollmachten der Miniſtres, die den Frieden concertiren ſollen. Jn der erſten Conferenz werden die Vollmachten ge- gen einander ausgewechſelt, und verabredet, wie vielmahl ſie die Woche zuſammen kommen wollen; ſie berathſchlagen, wie alle weitlaͤufftige Unterſu-
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II. Theil. VIII. Capitul.
teurs mit Einwilligung aller bey dieſen Friediens-
Tractaten intereſſirten Geſandten und Gewoll-
maͤchtigten ein Inſtrument aufrichten, und ſich
untereinander erklaͤhren, daß die Zuſaͤtze oder das
Auslaſſen derjenigen Titul, welche ſich in die
Schrifften, ſo dieſen Friedens-Tractat betroffen,
mit einſchleichen moͤchten, dem Theil, ſo ſich der-
gleichen ſtreitige Titul zugeeignet, kein Recht zu-
wege bringen, und dem andern, der ſich beklaget,
daß man ihm ſolche verweigert, an ſeiner Præten-
ſion nichts entziehen ſollen. Es wird declariret,
durch gemeinſchafftliche Einwilligung, daß die Ge-
rechtſamen der Potentaten des Zuſatzes oder der
Auslaſſung dieſer Titul unbeſchadet, aufrecht und
unverletzt verbleiben ſollen.
§. 31. Einige Puiſſancen wollen ſich nicht eher
in Friedens-Tractaten einlaſſen, ob ſchon ein Still-
ſtand der Waffen publicirt worden, biß ihnen zur
Sicherheit entweder einige vornehme Geiſſeln, oder
einige Staͤdte und Veſtungen abgetreten worden,
zumahl wo ſie mercken, daß es dem Feinde kein
rechter Ernſt iſt, und ſie durch vorige Erfahrungen
allbereits gewitziget worden.
§. 32. Das Fundament der reciproquen Frie-
dens-Handlungen beſtehet in den Vollmachten der
Miniſtres, die den Frieden concertiren ſollen. Jn
der erſten Conferenz werden die Vollmachten ge-
gen einander ausgewechſelt, und verabredet, wie
vielmahl ſie die Woche zuſammen kommen wollen;
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 522. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/546>, abgerufen am 22.11.2024.
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