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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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Von den Friedens-Schlüssen.
langen, wo die Friedens-Tractaten sollen gepflo-
gen werden, so werden alle Anstalten gemacht, die
zur Bequemlichkeit und Sicherheit ihrer Personen
und ihrer Domestiquen nöthig sind; es werden
neue Häuser erbauet, oder doch erweitert und ver-
grössert; es wird von der Obrigkeit des Ortes al-
len Häusern, Zimmern und Ställen, wie auch den
Victualien eine gewisse billige Taxe gesetzt; es wird
den Land-Leuten anbefohlen, daß sie allerhand Le-
bens-Mittel, so lange sich die Gesandten da aufhal-
ten, einführen und eintragen sollen. Die Strassen
werden gebessert; es wird auf das schärffste verbo-
then, daß durchaus keine Brieffe auf den Posten
erbrochen, und keine Schrifften, Bilder oder anders
dergleichen, dadurch die Gemüther gegen einander
erbittert werden könten, ausgetheilet, gedruckt noch
verkaufft werden sollen; ingleichen, daß niemand
von allen denen, die zu den Ambassaden gehören,
auf keinerley Art und Weise insultiret, beschimpffet
oder beunruhiget werden soll.

§. 21. Die Gesandten erhalten von ihren Höfen
ihre Instructionen, nicht allein was sie in Ansehung
des Hauptwercks, sondern auch wegen der Cere-
moni
en beobachten sollen, was sie andern bey den
Visiten, Titulaturen, Complimens, Praecedenzen
u. s. w. geben, und was sie hinwiederum von an-
dern vor Ehr-Bezeugungen erwarten sollen, damit
der Ehre ihrer Principalen nichts vergeben werde.
Man vergleicht sich zwar mehrentheils bey streiti-
gen Puncten durch gewisse Temperamente, eini-

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Von den Friedens-Schluͤſſen.
langen, wo die Friedens-Tractaten ſollen gepflo-
gen werden, ſo werden alle Anſtalten gemacht, die
zur Bequemlichkeit und Sicherheit ihrer Perſonen
und ihrer Domeſtiquen noͤthig ſind; es werden
neue Haͤuſer erbauet, oder doch erweitert und ver-
groͤſſert; es wird von der Obrigkeit des Ortes al-
len Haͤuſern, Zimmern und Staͤllen, wie auch den
Victualien eine gewiſſe billige Taxe geſetzt; es wird
den Land-Leuten anbefohlen, daß ſie allerhand Le-
bens-Mittel, ſo lange ſich die Geſandten da aufhal-
ten, einfuͤhren und eintragen ſollen. Die Straſſen
werden gebeſſert; es wird auf das ſchaͤrffſte verbo-
then, daß durchaus keine Brieffe auf den Poſten
erbrochen, und keine Schrifften, Bilder oder anders
dergleichen, dadurch die Gemuͤther gegen einander
erbittert werden koͤnten, ausgetheilet, gedruckt noch
verkaufft werden ſollen; ingleichen, daß niemand
von allen denen, die zu den Ambaſſaden gehoͤren,
auf keinerley Art und Weiſe inſultiret, beſchimpffet
oder beunruhiget werden ſoll.

§. 21. Die Geſandten erhalten von ihren Hoͤfen
ihre Inſtructionen, nicht allein was ſie in Anſehung
des Hauptwercks, ſondern auch wegen der Cere-
moni
en beobachten ſollen, was ſie andern bey den
Viſiten, Titulaturen, Complimens, Præcedenzen
u. ſ. w. geben, und was ſie hinwiederum von an-
dern vor Ehr-Bezeugungen erwarten ſollen, damit
der Ehre ihrer Principalen nichts vergeben werde.
Man vergleicht ſich zwar mehrentheils bey ſtreiti-
gen Puncten durch gewiſſe Temperamente, eini-

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[517/0541] Von den Friedens-Schluͤſſen. langen, wo die Friedens-Tractaten ſollen gepflo- gen werden, ſo werden alle Anſtalten gemacht, die zur Bequemlichkeit und Sicherheit ihrer Perſonen und ihrer Domeſtiquen noͤthig ſind; es werden neue Haͤuſer erbauet, oder doch erweitert und ver- groͤſſert; es wird von der Obrigkeit des Ortes al- len Haͤuſern, Zimmern und Staͤllen, wie auch den Victualien eine gewiſſe billige Taxe geſetzt; es wird den Land-Leuten anbefohlen, daß ſie allerhand Le- bens-Mittel, ſo lange ſich die Geſandten da aufhal- ten, einfuͤhren und eintragen ſollen. Die Straſſen werden gebeſſert; es wird auf das ſchaͤrffſte verbo- then, daß durchaus keine Brieffe auf den Poſten erbrochen, und keine Schrifften, Bilder oder anders dergleichen, dadurch die Gemuͤther gegen einander erbittert werden koͤnten, ausgetheilet, gedruckt noch verkaufft werden ſollen; ingleichen, daß niemand von allen denen, die zu den Ambaſſaden gehoͤren, auf keinerley Art und Weiſe inſultiret, beſchimpffet oder beunruhiget werden ſoll. §. 21. Die Geſandten erhalten von ihren Hoͤfen ihre Inſtructionen, nicht allein was ſie in Anſehung des Hauptwercks, ſondern auch wegen der Cere- monien beobachten ſollen, was ſie andern bey den Viſiten, Titulaturen, Complimens, Præcedenzen u. ſ. w. geben, und was ſie hinwiederum von an- dern vor Ehr-Bezeugungen erwarten ſollen, damit der Ehre ihrer Principalen nichts vergeben werde. Man vergleicht ſich zwar mehrentheils bey ſtreiti- gen Puncten durch gewiſſe Temperamente, eini- ge K k 3

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 517. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/541>, abgerufen am 23.11.2024.