als wie dergleichen Ehre dem Venetianischen Ge- neral-Feld-Marschall von Schulenburg auf der Jnsul Corfu, da er dieselbe wider die Türcken so tapffer defendirt hatte, von der Republick Vene- dig erzeiget worden.
§. 49. Die commandirenden Generale über- schicken nach geendigter Schlacht ihren Principalen nicht allein eine accurate Designation von allen denen, die bey einem ieden Regiment geblieben oder blessirt worden, sondern auch eine Relation, welche sich vor andern von Officirern und Gemeinen wohl gehalten, haben einige von den Auxiliar- Trouppen ihr Devoir wohl in Acht genommen, so rühmen sie es in den Berichten bey ihren Souve- rains, und bey den Herrn der Völcker, die unter ihnen gestanden.
§. 50. Dafern aber einige Generals oder ande- re commandirende Officiers bey einer Belage- rung oder Schlacht ihre Schuldigkeit sehr schlecht beobachtet, so werden sie deshalber zur schweren Verantwortung gezogen, und nachdem das Kriegs- Recht über sie gehalten worden, auf mancherley Weise deshonorirt nach dem Unterschied ihrer Verbrechen, sie werden vor infam declarirt, es werden ihnen von den Henckern die Degen zubro- chen sie werden einige Jahre in Festungen gefan- gen gesetzt, ihrer Chargen entsetzt, sie verlieren ihre Orden und bißweilen wohl gar die Köpffe, wie aus einigen alten und neuen Historien bekandt ist. Auf was vor Art der Kayserliche General-
Feld-
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Vom Kriege.
als wie dergleichen Ehre dem Venetianiſchen Ge- neral-Feld-Marſchall von Schulenburg auf der Jnſul Corfu, da er dieſelbe wider die Tuͤrcken ſo tapffer defendirt hatte, von der Republick Vene- dig erzeiget worden.
§. 49. Die commandirenden Generale uͤber- ſchicken nach geendigter Schlacht ihren Principalen nicht allein eine accurate Deſignation von allen denen, die bey einem ieden Regiment geblieben oder bleſſirt worden, ſondern auch eine Relation, welche ſich vor andern von Officirern und Gemeinen wohl gehalten, haben einige von den Auxiliar- Trouppen ihr Devoir wohl in Acht genommen, ſo ruͤhmen ſie es in den Berichten bey ihren Souve- rains, und bey den Herrn der Voͤlcker, die unter ihnen geſtanden.
§. 50. Dafern aber einige Generals oder ande- re commandirende Officiers bey einer Belage- rung oder Schlacht ihre Schuldigkeit ſehr ſchlecht beobachtet, ſo werden ſie deshalber zur ſchweren Verantwortung gezogen, und nachdem das Kriegs- Recht uͤber ſie gehalten worden, auf mancherley Weiſe deshonorirt nach dem Unterſchied ihrer Verbrechen, ſie werden vor infam declarirt, es werden ihnen von den Henckern die Degen zubro- chen ſie werden einige Jahre in Feſtungen gefan- gen geſetzt, ihrer Chargen entſetzt, ſie verlieren ihre Orden und bißweilen wohl gar die Koͤpffe, wie aus einigen alten und neuen Hiſtorien bekandt iſt. Auf was vor Art der Kayſerliche General-
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Vom Kriege.
als wie dergleichen Ehre dem Venetianiſchen Ge-
neral-Feld-Marſchall von Schulenburg auf der
Jnſul Corfu, da er dieſelbe wider die Tuͤrcken ſo
tapffer defendirt hatte, von der Republick Vene-
dig erzeiget worden.
§. 49. Die commandirenden Generale uͤber-
ſchicken nach geendigter Schlacht ihren Principalen
nicht allein eine accurate Deſignation von allen
denen, die bey einem ieden Regiment geblieben oder
bleſſirt worden, ſondern auch eine Relation, welche
ſich vor andern von Officirern und Gemeinen
wohl gehalten, haben einige von den Auxiliar-
Trouppen ihr Devoir wohl in Acht genommen,
ſo ruͤhmen ſie es in den Berichten bey ihren Souve-
rains, und bey den Herrn der Voͤlcker, die unter
ihnen geſtanden.
§. 50. Dafern aber einige Generals oder ande-
re commandirende Officiers bey einer Belage-
rung oder Schlacht ihre Schuldigkeit ſehr ſchlecht
beobachtet, ſo werden ſie deshalber zur ſchweren
Verantwortung gezogen, und nachdem das Kriegs-
Recht uͤber ſie gehalten worden, auf mancherley
Weiſe deshonorirt nach dem Unterſchied ihrer
Verbrechen, ſie werden vor infam declarirt, es
werden ihnen von den Henckern die Degen zubro-
chen ſie werden einige Jahre in Feſtungen gefan-
gen geſetzt, ihrer Chargen entſetzt, ſie verlieren ihre
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 499. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/523>, abgerufen am 22.11.2024.
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