Directorium Ceremonialium zu solcher Benen- nung communiciren.
§. 29. Kommt es nun zum termino des actus investiturae, so muß der Lehn-Träger die Hof- Aemter-Taxam, und die Reichs-Cantzley-Jura in das Reichs-Hof-Cantzley-Amt bezahlen. Sind die Grafen des Reichs als Graf Pappenheim, von Limburg u. s. w. bey dem Kayserlichen Hofe selbst gegenwärtig, und assistiren bey der Belehnung per- sönlich, so empfangen sie auch obige Lehn-Taxe. Sind sie oder deren etzliche abwesend, so vertreten solche Stelle die vornehmen Kayserlichen Bedien- ten, als an statt des Reichs-Erb-Marschalls der Kayserliche Ober-Hof-Marschall, an statt des Reichs-Erb-Cämmerers der Kayserliche Ober- Cämmerer u. s. w. welche auch solche Taxe ziehen. Hat der Lehns-Träger aber mehr als einen Lehns- Actum abzuwarten, so muß er dieses Simplum auch so vielmahls als er belehnet wird, reiterato zahlen.
§. 30. Kommt es zur würcklichen Investitur, und die übrigen Requisiten sind von einem Chur- Fürstlichen oder Fürstlichen Lehn-Träger erfüllt, und Kayserliche Majestät haben Zeit und Stunde zum Investitur-Actu benennt, so wird den Lehn- Trägern und dessen zugeordneten Gewalthabern zur Lehn, durch den vom Kayserlichem Ober-Hof- meister und Premier-Ministre abgeschickten Kay- serlichen Hof-Fourier, die Zeit und Stunde zur Investitur angesagt.
§. 31.
II. Theil. V. Capitul.
Directorium Ceremonialium zu ſolcher Benen- nung communiciren.
§. 29. Kommt es nun zum termino des actus inveſtituræ, ſo muß der Lehn-Traͤger die Hof- Aemter-Taxam, und die Reichs-Cantzley-Jura in das Reichs-Hof-Cantzley-Amt bezahlen. Sind die Grafen des Reichs als Graf Pappenheim, von Limburg u. ſ. w. bey dem Kayſerlichen Hofe ſelbſt gegenwaͤrtig, und aſſiſtiren bey der Belehnung per- ſoͤnlich, ſo empfangen ſie auch obige Lehn-Taxe. Sind ſie oder deren etzliche abweſend, ſo vertreten ſolche Stelle die vornehmen Kayſerlichen Bedien- ten, als an ſtatt des Reichs-Erb-Marſchalls der Kayſerliche Ober-Hof-Marſchall, an ſtatt des Reichs-Erb-Caͤmmerers der Kayſerliche Ober- Caͤmmerer u. ſ. w. welche auch ſolche Taxe ziehen. Hat der Lehns-Traͤger aber mehr als einen Lehns- Actum abzuwarten, ſo muß er dieſes Simplum auch ſo vielmahls als er belehnet wird, reiterato zahlen.
§. 30. Kommt es zur wuͤrcklichen Inveſtitur, und die uͤbrigen Requiſiten ſind von einem Chur- Fuͤrſtlichen oder Fuͤrſtlichen Lehn-Traͤger erfuͤllt, und Kayſerliche Majeſtaͤt haben Zeit und Stunde zum Inveſtitur-Actu benennt, ſo wird den Lehn- Traͤgern und deſſen zugeordneten Gewalthabern zur Lehn, durch den vom Kayſerlichem Ober-Hof- meiſter und Premier-Miniſtre abgeſchickten Kay- ſerlichen Hof-Fourier, die Zeit und Stunde zur Inveſtitur angeſagt.
§. 31.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0476"n="452"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">II.</hi> Theil. <hirendition="#aq">V.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">Directorium Ceremonialium</hi> zu ſolcher Benen-<lb/>
nung <hirendition="#aq">communici</hi>ren.</p><lb/><p>§. 29. Kommt es nun zum <hirendition="#aq">termino</hi> des <hirendition="#aq">actus<lb/>
inveſtituræ,</hi>ſo muß der Lehn-Traͤger die Hof-<lb/>
Aemter-<hirendition="#aq">Taxam,</hi> und die Reichs-Cantzley-<hirendition="#aq">Jura</hi><lb/>
in das Reichs-Hof-Cantzley-Amt bezahlen. Sind<lb/>
die Grafen des Reichs als Graf Pappenheim, von<lb/>
Limburg u. ſ. w. bey dem Kayſerlichen Hofe ſelbſt<lb/>
gegenwaͤrtig, und <hirendition="#aq">aſſiſti</hi>ren bey der Belehnung per-<lb/>ſoͤnlich, ſo empfangen ſie auch obige Lehn-<hirendition="#aq">Taxe.</hi><lb/>
Sind ſie oder deren etzliche abweſend, ſo vertreten<lb/>ſolche Stelle die vornehmen Kayſerlichen Bedien-<lb/>
ten, als an ſtatt des Reichs-Erb-Marſchalls der<lb/>
Kayſerliche Ober-Hof-Marſchall, an ſtatt des<lb/>
Reichs-Erb-Caͤmmerers der Kayſerliche Ober-<lb/>
Caͤmmerer u. ſ. w. welche auch ſolche <hirendition="#aq">Taxe</hi> ziehen.<lb/>
Hat der Lehns-Traͤger aber mehr als einen Lehns-<lb/><hirendition="#aq">Actum</hi> abzuwarten, ſo muß er dieſes <hirendition="#aq">Simplum</hi><lb/>
auch ſo vielmahls als er belehnet wird, <hirendition="#aq">reiterato</hi><lb/>
zahlen.</p><lb/><p>§. 30. Kommt es zur wuͤrcklichen <hirendition="#aq">Inveſtitur,</hi><lb/>
und die uͤbrigen <hirendition="#aq">Requiſit</hi>en ſind von einem Chur-<lb/>
Fuͤrſtlichen oder Fuͤrſtlichen Lehn-Traͤger erfuͤllt,<lb/>
und Kayſerliche Majeſtaͤt haben Zeit und Stunde<lb/>
zum <hirendition="#aq">Inveſtitur-Actu</hi> benennt, ſo wird den Lehn-<lb/>
Traͤgern und deſſen zugeordneten Gewalthabern<lb/>
zur Lehn, durch den vom Kayſerlichem Ober-Hof-<lb/>
meiſter und <hirendition="#aq">Premier-Miniſtre</hi> abgeſchickten Kay-<lb/>ſerlichen Hof-<hirendition="#aq">Fourier,</hi> die Zeit und Stunde zur<lb/><hirendition="#aq">Inveſtitur</hi> angeſagt.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 31.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[452/0476]
II. Theil. V. Capitul.
Directorium Ceremonialium zu ſolcher Benen-
nung communiciren.
§. 29. Kommt es nun zum termino des actus
inveſtituræ, ſo muß der Lehn-Traͤger die Hof-
Aemter-Taxam, und die Reichs-Cantzley-Jura
in das Reichs-Hof-Cantzley-Amt bezahlen. Sind
die Grafen des Reichs als Graf Pappenheim, von
Limburg u. ſ. w. bey dem Kayſerlichen Hofe ſelbſt
gegenwaͤrtig, und aſſiſtiren bey der Belehnung per-
ſoͤnlich, ſo empfangen ſie auch obige Lehn-Taxe.
Sind ſie oder deren etzliche abweſend, ſo vertreten
ſolche Stelle die vornehmen Kayſerlichen Bedien-
ten, als an ſtatt des Reichs-Erb-Marſchalls der
Kayſerliche Ober-Hof-Marſchall, an ſtatt des
Reichs-Erb-Caͤmmerers der Kayſerliche Ober-
Caͤmmerer u. ſ. w. welche auch ſolche Taxe ziehen.
Hat der Lehns-Traͤger aber mehr als einen Lehns-
Actum abzuwarten, ſo muß er dieſes Simplum
auch ſo vielmahls als er belehnet wird, reiterato
zahlen.
§. 30. Kommt es zur wuͤrcklichen Inveſtitur,
und die uͤbrigen Requiſiten ſind von einem Chur-
Fuͤrſtlichen oder Fuͤrſtlichen Lehn-Traͤger erfuͤllt,
und Kayſerliche Majeſtaͤt haben Zeit und Stunde
zum Inveſtitur-Actu benennt, ſo wird den Lehn-
Traͤgern und deſſen zugeordneten Gewalthabern
zur Lehn, durch den vom Kayſerlichem Ober-Hof-
meiſter und Premier-Miniſtre abgeſchickten Kay-
ſerlichen Hof-Fourier, die Zeit und Stunde zur
Inveſtitur angeſagt.
§. 31.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 452. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/476>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.