das Evangelien-Buch, und zwar auf das Ewan- gelium Johannis, bißweilen aber auch beyde Hän- de Creutz-weiß. Werden unterschiedene zu glei- cher Zeit mit etwas belehnet, so leget ein ieder von ihnen die Finger in das Evangelien-Buch. Manch- mahl wird der Lehns-Eyd gar nicht abgelegt, son- dern nur vorgelesen, und der andere Fürst als Va- sall spricht: Ja, ich wills thun.
§. 20. Werden unterschiedene zugleich belehnet, so schwehret die Worte und Titulaturen, so dem Gesandten des einen Principals insonderheit ange- hen, dieser alleine, die andern auch das was ihren Herrn Principal eigentlich betrifft, ins besondere, die Generalia aber sprechen sie allerseits insge- sammt nach, welche der Cantzler denselben vorlie- set. Der Principal-Gesandte des vornehmsten Hauses thut die Anrede, und zugleich das Danck- sagungs-Compliment, im Nahmen der andern Häuser die mit diesem verknüpfft sind.
§. 21. Jn dem XV. Seculo haben die Vasallen ihre Hände bey der Belehnung bißweilen zusam- men geschlossen, und solche an des Königes oder Kaysers Brust gehalten, als wie solches von Her- tzog Johanne zu Sachsen, vor dem König Ladislao zu Böhmen anno 1488. den 26 Dec. geschehen. S. Müllers Annal. p. 53.
§. 22. Etwas besonders ists, daß ein Curländi- scher Ablegatus, wenn er im Nahmen des Her- tzogs die Lehn von dem König in Pohlen empfängt, post praestitum juramentum sich ein wenig bey
dem
II. Theil. V. Capitul.
das Evangelien-Buch, und zwar auf das Ewan- gelium Johannis, bißweilen aber auch beyde Haͤn- de Creutz-weiß. Werden unterſchiedene zu glei- cher Zeit mit etwas belehnet, ſo leget ein ieder von ihnen die Finger in das Evangelien-Buch. Manch- mahl wird der Lehns-Eyd gar nicht abgelegt, ſon- dern nur vorgeleſen, und der andere Fuͤrſt als Va- ſall ſpricht: Ja, ich wills thun.
§. 20. Werden unterſchiedene zugleich belehnet, ſo ſchwehret die Worte und Titulaturen, ſo dem Geſandten des einen Principals inſonderheit ange- hen, dieſer alleine, die andern auch das was ihren Herrn Principal eigentlich betrifft, ins beſondere, die Generalia aber ſprechen ſie allerſeits insge- ſammt nach, welche der Cantzler denſelben vorlie- ſet. Der Principal-Geſandte des vornehmſten Hauſes thut die Anrede, und zugleich das Danck- ſagungs-Compliment, im Nahmen der andern Haͤuſer die mit dieſem verknuͤpfft ſind.
§. 21. Jn dem XV. Seculo haben die Vaſallen ihre Haͤnde bey der Belehnung bißweilen zuſam- men geſchloſſen, und ſolche an des Koͤniges oder Kayſers Bruſt gehalten, als wie ſolches von Her- tzog Johanne zu Sachſen, vor dem Koͤnig Ladislao zu Boͤhmen anno 1488. den 26 Dec. geſchehen. S. Muͤllers Annal. p. 53.
§. 22. Etwas beſonders iſts, daß ein Curlaͤndi- ſcher Ablegatus, wenn er im Nahmen des Her- tzogs die Lehn von dem Koͤnig in Pohlen empfaͤngt, poſt præſtitum juramentum ſich ein wenig bey
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II. Theil. V. Capitul.
das Evangelien-Buch, und zwar auf das Ewan-
gelium Johannis, bißweilen aber auch beyde Haͤn-
de Creutz-weiß. Werden unterſchiedene zu glei-
cher Zeit mit etwas belehnet, ſo leget ein ieder von
ihnen die Finger in das Evangelien-Buch. Manch-
mahl wird der Lehns-Eyd gar nicht abgelegt, ſon-
dern nur vorgeleſen, und der andere Fuͤrſt als Va-
ſall ſpricht: Ja, ich wills thun.
§. 20. Werden unterſchiedene zugleich belehnet,
ſo ſchwehret die Worte und Titulaturen, ſo dem
Geſandten des einen Principals inſonderheit ange-
hen, dieſer alleine, die andern auch das was ihren
Herrn Principal eigentlich betrifft, ins beſondere,
die Generalia aber ſprechen ſie allerſeits insge-
ſammt nach, welche der Cantzler denſelben vorlie-
ſet. Der Principal-Geſandte des vornehmſten
Hauſes thut die Anrede, und zugleich das Danck-
ſagungs-Compliment, im Nahmen der andern
Haͤuſer die mit dieſem verknuͤpfft ſind.
§. 21. Jn dem XV. Seculo haben die Vaſallen
ihre Haͤnde bey der Belehnung bißweilen zuſam-
men geſchloſſen, und ſolche an des Koͤniges oder
Kayſers Bruſt gehalten, als wie ſolches von Her-
tzog Johanne zu Sachſen, vor dem Koͤnig Ladislao
zu Boͤhmen anno 1488. den 26 Dec. geſchehen.
S. Muͤllers Annal. p. 53.
§. 22. Etwas beſonders iſts, daß ein Curlaͤndi-
ſcher Ablegatus, wenn er im Nahmen des Her-
tzogs die Lehn von dem Koͤnig in Pohlen empfaͤngt,
poſt præſtitum juramentum ſich ein wenig bey
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 448. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/472>, abgerufen am 23.11.2024.
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