Curatel, ihre der minderjährigen von dem Reiche habenden Regalien und Lehne innerhalb Jahr und Tag würcklich suchen, und mit der darauf folgen- den Belehnung das gewöhnliche juramentum fi- delitatis ablegen, und die Gebühr entrichten, an welche der Vormünder Empfahung und eydliche Versprechung die minderjährigen selbst nach er- langter pubertaet u. respective majorennitaet der- gestalt gebunden seyn sollen, als wenn die minder- jährigen berührte Regalien und Lehne nach über- nommener Regierung selbst empfangen, und den Lehns-Eyd erstattet hätten, dagegen wollen und sollen wir, sie minderjährigen nach erlangter Pu- bertaet und Majorennitaet zu anderweitiger Em- pfängniß solcher Lehne und Regalien, wie auch Lehns-Eyd nicht, vielweniger zu einer doppelten oder weitern Entrichtung des Lehn-Taxes anhal- ten, sondern sie bey obgedachter erstern, den Vor- mündern ertheilten Belehnungen, allerdings las- sen.
§. 11. Manchmahl wird die Lehns-Pflicht in ei- ne Erb-Huldigungs-Pflicht verwandelt, theils durch gütliche Persuasiones, theils durch harte Drohungen. Damit nun dieses in den künfftigen Zeiten vermieden werde, so pflegen die schwächern bey Zeiten auf ihrer Hut zu seyn, und sich zu pro- spiciren, daß sie nicht solche verba honoris & ci- vilitatis gebrauchen, daraus die Lehns-Herren nachgehends einen Huldigungs- und Unterthanen- Eyd würden erzwingen wollen.
§. 12.
Von Belehnungen.
Curatel, ihre der minderjaͤhrigen von dem Reiche habenden Regalien und Lehne innerhalb Jahr und Tag wuͤrcklich ſuchen, und mit der darauf folgen- den Belehnung das gewoͤhnliche juramentum fi- delitatis ablegen, und die Gebuͤhr entrichten, an welche der Vormuͤnder Empfahung und eydliche Verſprechung die minderjaͤhrigen ſelbſt nach er- langter pubertæt u. reſpective majorennitæt der- geſtalt gebunden ſeyn ſollen, als wenn die minder- jaͤhrigen beruͤhrte Regalien und Lehne nach uͤber- nommener Regierung ſelbſt empfangen, und den Lehns-Eyd erſtattet haͤtten, dagegen wollen und ſollen wir, ſie minderjaͤhrigen nach erlangter Pu- bertæt und Majorennitæt zu anderweitiger Em- pfaͤngniß ſolcher Lehne und Regalien, wie auch Lehns-Eyd nicht, vielweniger zu einer doppelten oder weitern Entrichtung des Lehn-Taxes anhal- ten, ſondern ſie bey obgedachter erſtern, den Vor- muͤndern ertheilten Belehnungen, allerdings laſ- ſen.
§. 11. Manchmahl wird die Lehns-Pflicht in ei- ne Erb-Huldigungs-Pflicht verwandelt, theils durch guͤtliche Perſuaſiones, theils durch harte Drohungen. Damit nun dieſes in den kuͤnfftigen Zeiten vermieden werde, ſo pflegen die ſchwaͤchern bey Zeiten auf ihrer Hut zu ſeyn, und ſich zu pro- ſpiciren, daß ſie nicht ſolche verba honoris & ci- vilitatis gebrauchen, daraus die Lehns-Herren nachgehends einen Huldigungs- und Unterthanen- Eyd wuͤrden erzwingen wollen.
§. 12.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0467"n="443"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Belehnungen.</hi></fw><lb/><hirendition="#aq">Curatel,</hi> ihre der minderjaͤhrigen von dem Reiche<lb/>
habenden <hirendition="#aq">Regali</hi>en und Lehne innerhalb Jahr und<lb/>
Tag wuͤrcklich ſuchen, und mit der darauf folgen-<lb/>
den Belehnung das gewoͤhnliche <hirendition="#aq">juramentum fi-<lb/>
delitatis</hi> ablegen, und die Gebuͤhr entrichten, an<lb/>
welche der Vormuͤnder Empfahung und eydliche<lb/>
Verſprechung die minderjaͤhrigen ſelbſt nach er-<lb/>
langter <hirendition="#aq">pubertæt</hi> u. <hirendition="#aq">reſpective majorennitæt</hi> der-<lb/>
geſtalt gebunden ſeyn ſollen, als wenn die minder-<lb/>
jaͤhrigen beruͤhrte <hirendition="#aq">Regali</hi>en und Lehne nach uͤber-<lb/>
nommener Regierung ſelbſt empfangen, und den<lb/>
Lehns-Eyd erſtattet haͤtten, dagegen wollen und<lb/>ſollen wir, ſie minderjaͤhrigen nach erlangter <hirendition="#aq">Pu-<lb/>
bertæt</hi> und <hirendition="#aq">Majorennitæt</hi> zu anderweitiger Em-<lb/>
pfaͤngniß ſolcher Lehne und <hirendition="#aq">Regali</hi>en, wie auch<lb/>
Lehns-Eyd nicht, vielweniger zu einer doppelten<lb/>
oder weitern Entrichtung des Lehn-Taxes anhal-<lb/>
ten, ſondern ſie bey obgedachter erſtern, den Vor-<lb/>
muͤndern ertheilten Belehnungen, allerdings laſ-<lb/>ſen.</p><lb/><p>§. 11. Manchmahl wird die Lehns-Pflicht in ei-<lb/>
ne Erb-Huldigungs-Pflicht verwandelt, theils<lb/>
durch guͤtliche <hirendition="#aq">Perſuaſiones,</hi> theils durch harte<lb/>
Drohungen. Damit nun dieſes in den kuͤnfftigen<lb/>
Zeiten vermieden werde, ſo pflegen die ſchwaͤchern<lb/>
bey Zeiten auf ihrer Hut zu ſeyn, und ſich zu <hirendition="#aq">pro-<lb/>ſpici</hi>ren, daß ſie nicht ſolche <hirendition="#aq">verba honoris & ci-<lb/>
vilitatis</hi> gebrauchen, daraus die Lehns-Herren<lb/>
nachgehends einen Huldigungs- und Unterthanen-<lb/>
Eyd wuͤrden erzwingen wollen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 12.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[443/0467]
Von Belehnungen.
Curatel, ihre der minderjaͤhrigen von dem Reiche
habenden Regalien und Lehne innerhalb Jahr und
Tag wuͤrcklich ſuchen, und mit der darauf folgen-
den Belehnung das gewoͤhnliche juramentum fi-
delitatis ablegen, und die Gebuͤhr entrichten, an
welche der Vormuͤnder Empfahung und eydliche
Verſprechung die minderjaͤhrigen ſelbſt nach er-
langter pubertæt u. reſpective majorennitæt der-
geſtalt gebunden ſeyn ſollen, als wenn die minder-
jaͤhrigen beruͤhrte Regalien und Lehne nach uͤber-
nommener Regierung ſelbſt empfangen, und den
Lehns-Eyd erſtattet haͤtten, dagegen wollen und
ſollen wir, ſie minderjaͤhrigen nach erlangter Pu-
bertæt und Majorennitæt zu anderweitiger Em-
pfaͤngniß ſolcher Lehne und Regalien, wie auch
Lehns-Eyd nicht, vielweniger zu einer doppelten
oder weitern Entrichtung des Lehn-Taxes anhal-
ten, ſondern ſie bey obgedachter erſtern, den Vor-
muͤndern ertheilten Belehnungen, allerdings laſ-
ſen.
§. 11. Manchmahl wird die Lehns-Pflicht in ei-
ne Erb-Huldigungs-Pflicht verwandelt, theils
durch guͤtliche Perſuaſiones, theils durch harte
Drohungen. Damit nun dieſes in den kuͤnfftigen
Zeiten vermieden werde, ſo pflegen die ſchwaͤchern
bey Zeiten auf ihrer Hut zu ſeyn, und ſich zu pro-
ſpiciren, daß ſie nicht ſolche verba honoris & ci-
vilitatis gebrauchen, daraus die Lehns-Herren
nachgehends einen Huldigungs- und Unterthanen-
Eyd wuͤrden erzwingen wollen.
§. 12.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 443. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/467>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.