den andern; jene haben vor diesem einen beson- deren Vorzug, und werden den adelichen in vielen, iedoch nicht in allen Stücken gleich gesetzt.
§. 12. Nach dem Verlauff einiger Zeit nimmt die Trauer ab, und alsdenn wird von den Hoffmar- schall-Amt durch den Cammer-Fourier den Hof- bedienten männlichen und weiblichen Geschlechts wiederum angesagt, wie sie mit der Trauer ein we- nig rücken sollen. Den Cavalieren wird erlaubet, daß sie die Peruquen poudern, die sämischen Schu- he, die überzogenen Degen wieder ablegen, und sol- che gegen ihre gewöhnlichen verwechseln sollen. Und so rückt die Trauer alle vier oder 6. Wochen weiter, biß sie sich endlich gantz und gar endiget.
§. 13. Jst man bey Hofe gesonnen mit den Trauern zu eylen, und sich geschwinde zu expediren, so fängt man an die Trauer zu nehmen von Zeit der beschehenen Notification des Todesfalls an/ ob schon die Trauer eine gute Zeit hernach angelanget worden, damit man desto eher damit fertig werde. Bißweilen geschicht es, daß man auch bey der tieff- sten Trauer auf eine Zeitlang die Trauer ablegt/ und aussetzt, wenn etwan solenne Nahmens- oder Geburths-Täge oder andere erfreuliche Festivitae- ten einfallen, oder auch fremde Herrschafft bey Ho- fe ankommen, vor die man besondere Considera- tion hat, und denen zu Ehren und zu Gefallen der gantze Hof in Galla erscheinen muß.
§. 14. Die Fürstlichen Gemächer werden mit schwartzen Tuch ausgekleidet, iedoch ist ebenfalls
ein
Von Hof- und Land-Trauern.
den andern; jene haben vor dieſem einen beſon- deren Vorzug, und werden den adelichen in vielen, iedoch nicht in allen Stuͤcken gleich geſetzt.
§. 12. Nach dem Verlauff einiger Zeit nimmt die Trauer ab, und alsdenn wird von den Hoffmar- ſchall-Amt durch den Cammer-Fourier den Hof- bedienten maͤnnlichen und weiblichen Geſchlechts wiederum angeſagt, wie ſie mit der Trauer ein we- nig ruͤcken ſollen. Den Cavalieren wird erlaubet, daß ſie die Peruquen poudern, die ſaͤmiſchen Schu- he, die uͤberzogenen Degen wieder ablegen, und ſol- che gegen ihre gewoͤhnlichen verwechſeln ſollen. Und ſo ruͤckt die Trauer alle vier oder 6. Wochen weiter, biß ſie ſich endlich gantz und gar endiget.
§. 13. Jſt man bey Hofe geſonnen mit den Trauern zu eylen, und ſich geſchwinde zu expediren, ſo faͤngt man an die Trauer zu nehmen von Zeit der beſchehenen Notification des Todesfalls an/ ob ſchon die Trauer eine gute Zeit hernach angelanget worden, damit man deſto eher damit fertig werde. Bißweilen geſchicht es, daß man auch bey der tieff- ſten Trauer auf eine Zeitlang die Trauer ablegt/ und ausſetzt, wenn etwan ſolenne Nahmens- oder Geburths-Taͤge oder andere erfreuliche Feſtivitæ- ten einfallen, oder auch fremde Herrſchafft bey Ho- fe ankommen, vor die man beſondere Conſidera- tion hat, und denen zu Ehren und zu Gefallen der gantze Hof in Galla erſcheinen muß.
§. 14. Die Fuͤrſtlichen Gemaͤcher werden mit ſchwartzen Tuch ausgekleidet, iedoch iſt ebenfalls
ein
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0357"n="333"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von Hof- und Land-Trauern.</hi></fw><lb/>
den andern; jene haben vor dieſem einen beſon-<lb/>
deren Vorzug, und werden den adelichen in vielen,<lb/>
iedoch nicht in allen Stuͤcken gleich geſetzt.</p><lb/><p>§. 12. Nach dem Verlauff einiger Zeit nimmt die<lb/>
Trauer ab, und alsdenn wird von den Hoffmar-<lb/>ſchall-Amt durch den Cammer-<hirendition="#aq">Fourier</hi> den Hof-<lb/>
bedienten maͤnnlichen und weiblichen Geſchlechts<lb/>
wiederum angeſagt, wie ſie mit der Trauer ein we-<lb/>
nig ruͤcken ſollen. Den <hirendition="#aq">Cavalier</hi>en wird erlaubet,<lb/>
daß ſie die <hirendition="#aq">Peruqu</hi>en <hirendition="#aq">pouder</hi>n, die ſaͤmiſchen Schu-<lb/>
he, die uͤberzogenen Degen wieder ablegen, und ſol-<lb/>
che gegen ihre gewoͤhnlichen verwechſeln ſollen.<lb/>
Und ſo ruͤckt die Trauer alle vier oder 6. Wochen<lb/>
weiter, biß ſie ſich endlich gantz und gar endiget.</p><lb/><p>§. 13. Jſt man bey Hofe geſonnen mit den<lb/>
Trauern zu eylen, und ſich geſchwinde zu <hirendition="#aq">expedi</hi>ren,<lb/>ſo faͤngt man an die Trauer zu nehmen von Zeit der<lb/>
beſchehenen <hirendition="#aq">Notification</hi> des Todesfalls an/ ob<lb/>ſchon die Trauer eine gute Zeit hernach angelanget<lb/>
worden, damit man deſto eher damit fertig werde.<lb/>
Bißweilen geſchicht es, daß man auch bey der tieff-<lb/>ſten Trauer auf eine Zeitlang die Trauer ablegt/<lb/>
und ausſetzt, wenn etwan <hirendition="#aq">ſolenne</hi> Nahmens- oder<lb/>
Geburths-Taͤge oder andere erfreuliche <hirendition="#aq">Feſtivitæ-</hi><lb/>
ten einfallen, oder auch fremde Herrſchafft bey Ho-<lb/>
fe ankommen, vor die man beſondere <hirendition="#aq">Conſidera-<lb/>
tion</hi> hat, und denen zu Ehren und zu Gefallen der<lb/>
gantze Hof in <hirendition="#aq">Galla</hi> erſcheinen muß.</p><lb/><p>§. 14. Die Fuͤrſtlichen Gemaͤcher werden mit<lb/>ſchwartzen Tuch ausgekleidet, iedoch iſt ebenfalls<lb/><fwplace="bottom"type="catch">ein</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[333/0357]
Von Hof- und Land-Trauern.
den andern; jene haben vor dieſem einen beſon-
deren Vorzug, und werden den adelichen in vielen,
iedoch nicht in allen Stuͤcken gleich geſetzt.
§. 12. Nach dem Verlauff einiger Zeit nimmt die
Trauer ab, und alsdenn wird von den Hoffmar-
ſchall-Amt durch den Cammer-Fourier den Hof-
bedienten maͤnnlichen und weiblichen Geſchlechts
wiederum angeſagt, wie ſie mit der Trauer ein we-
nig ruͤcken ſollen. Den Cavalieren wird erlaubet,
daß ſie die Peruquen poudern, die ſaͤmiſchen Schu-
he, die uͤberzogenen Degen wieder ablegen, und ſol-
che gegen ihre gewoͤhnlichen verwechſeln ſollen.
Und ſo ruͤckt die Trauer alle vier oder 6. Wochen
weiter, biß ſie ſich endlich gantz und gar endiget.
§. 13. Jſt man bey Hofe geſonnen mit den
Trauern zu eylen, und ſich geſchwinde zu expediren,
ſo faͤngt man an die Trauer zu nehmen von Zeit der
beſchehenen Notification des Todesfalls an/ ob
ſchon die Trauer eine gute Zeit hernach angelanget
worden, damit man deſto eher damit fertig werde.
Bißweilen geſchicht es, daß man auch bey der tieff-
ſten Trauer auf eine Zeitlang die Trauer ablegt/
und ausſetzt, wenn etwan ſolenne Nahmens- oder
Geburths-Taͤge oder andere erfreuliche Feſtivitæ-
ten einfallen, oder auch fremde Herrſchafft bey Ho-
fe ankommen, vor die man beſondere Conſidera-
tion hat, und denen zu Ehren und zu Gefallen der
gantze Hof in Galla erſcheinen muß.
§. 14. Die Fuͤrſtlichen Gemaͤcher werden mit
ſchwartzen Tuch ausgekleidet, iedoch iſt ebenfalls
ein
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 333. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/357>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.