nig Obstacul davor gehalten. Jch will, daß der Jnhalt dieses meinen Testaments ungeachtet aller Gesetze, Rechte, Gemeinen oder besonderen Ge- bräuche einiger meiner Königreiche, Staaten und Herrschafften, so diesen meinen Thun entgegen seyn möchten, soll vollzogen und erfüllet werden; ich will auch, daß jede Sache oder Theil, so darinnen enthalten, als ein Schluß der vor völliger Reichs- Versammlung mit reifer Uberlegung beschlossen worden, angesehen werden soll.
§. 8. Es pflegen die souverainen Printzen biß- weilen mit eigner Hand bey ihren Testamenten al- lerhand Zusätze zu machen, und Legata oder anders dergleichen mit anzufügen, und erklähren sich die- serwegen auf folgende Weise: Wir behalten uns die Macht vor, durch unsere Hand und Unterzeich- nung, alle dergleichen absonderliche Legata und Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut befinden, und wollen, daß diejenigen so bereits durch uns allein geschrieben und unterzeichnet, oder durch iemand anders geschrieben und unterzeichnet werden möchten, von eben der Krafft und Würde seyn sollen, als ob sie in dem Testament allbereits eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene Würckung haben soll, als ein Testament, Codicill, Schenckung auf den Todesfall, oder wie es sonst die beste Würckung haben kan. Bißweilen dispo- niren sie zugleich über die Lehn- und Fidei com- miß-Güter, darüber andern Potentaten ein Jus quaesitum zustehet, worüber denn nachgehends viel und grosse Mißhelligkeiten erwachsen.
§. 9.
I. Theil. XVII. Capitul.
nig Obſtacul davor gehalten. Jch will, daß der Jnhalt dieſes meinen Teſtaments ungeachtet aller Geſetze, Rechte, Gemeinen oder beſonderen Ge- braͤuche einiger meiner Koͤnigreiche, Staaten und Herrſchafften, ſo dieſen meinen Thun entgegen ſeyn moͤchten, ſoll vollzogen und erfuͤllet werden; ich will auch, daß jede Sache oder Theil, ſo darinnen enthalten, als ein Schluß der vor voͤlliger Reichs- Verſammlung mit reifer Uberlegung beſchloſſen worden, angeſehen werden ſoll.
§. 8. Es pflegen die ſouverainen Printzen biß- weilen mit eigner Hand bey ihren Teſtamenten al- lerhand Zuſaͤtze zu machen, und Legata oder anders dergleichen mit anzufuͤgen, und erklaͤhren ſich die- ſerwegen auf folgende Weiſe: Wir behalten uns die Macht vor, durch unſere Hand und Unterzeich- nung, alle dergleichen abſonderliche Legata und Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut befinden, und wollen, daß diejenigen ſo bereits durch uns allein geſchrieben und unterzeichnet, oder durch iemand anders geſchrieben und unterzeichnet werden moͤchten, von eben der Krafft und Wuͤrde ſeyn ſollen, als ob ſie in dem Teſtament allbereits eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene Wuͤrckung haben ſoll, als ein Teſtament, Codicill, Schenckung auf den Todesfall, oder wie es ſonſt die beſte Wuͤrckung haben kan. Bißweilen diſpo- niren ſie zugleich uͤber die Lehn- und Fidei com- miß-Guͤter, daruͤber andern Potentaten ein Jus quæſitum zuſtehet, woruͤber denn nachgehends viel und groſſe Mißhelligkeiten erwachſen.
§. 9.
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><p><pbfacs="#f0318"n="294"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b"><hirendition="#aq">I.</hi> Theil. <hirendition="#aq">XVII.</hi> Capitul.</hi></fw><lb/>
nig <hirendition="#aq">Obſtacul</hi> davor gehalten. Jch will, daß der<lb/>
Jnhalt dieſes meinen Teſtaments ungeachtet aller<lb/>
Geſetze, Rechte, Gemeinen oder beſonderen Ge-<lb/>
braͤuche einiger meiner Koͤnigreiche, Staaten und<lb/>
Herrſchafften, ſo dieſen meinen Thun entgegen<lb/>ſeyn moͤchten, ſoll vollzogen und erfuͤllet werden; ich<lb/>
will auch, daß jede Sache oder Theil, ſo darinnen<lb/>
enthalten, als ein Schluß der vor voͤlliger Reichs-<lb/>
Verſammlung mit reifer Uberlegung beſchloſſen<lb/>
worden, angeſehen werden ſoll.</p><lb/><p>§. 8. Es pflegen die <hirendition="#aq">ſouverain</hi>en Printzen biß-<lb/>
weilen mit eigner Hand bey ihren <hirendition="#aq">Teſtament</hi>en al-<lb/>
lerhand Zuſaͤtze zu machen, und <hirendition="#aq">Legata</hi> oder anders<lb/>
dergleichen mit anzufuͤgen, und erklaͤhren ſich die-<lb/>ſerwegen auf folgende Weiſe: Wir behalten uns<lb/>
die Macht vor, durch unſere Hand und Unterzeich-<lb/>
nung, alle dergleichen abſonderliche <hirendition="#aq">Legata</hi> und<lb/>
Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut<lb/>
befinden, und wollen, daß diejenigen ſo bereits<lb/>
durch uns allein geſchrieben und unterzeichnet, oder<lb/>
durch iemand anders geſchrieben und unterzeichnet<lb/>
werden moͤchten, von eben der Krafft und Wuͤrde<lb/>ſeyn ſollen, als ob ſie in dem <hirendition="#aq">Teſtament</hi> allbereits<lb/>
eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene<lb/>
Wuͤrckung haben ſoll, als ein <hirendition="#aq">Teſtament, Codicill,</hi><lb/>
Schenckung auf den Todesfall, oder wie es ſonſt<lb/>
die beſte Wuͤrckung haben kan. Bißweilen <hirendition="#aq">diſpo-<lb/>
ni</hi>ren ſie zugleich uͤber die Lehn- und <hirendition="#aq">Fidei com-<lb/>
miß-</hi>Guͤter, daruͤber andern Potentaten ein <hirendition="#aq">Jus<lb/>
quæſitum</hi> zuſtehet, woruͤber denn nachgehends viel<lb/>
und groſſe Mißhelligkeiten erwachſen.</p><lb/><fwplace="bottom"type="catch">§. 9.</fw><lb/></div></div></body></text></TEI>
[294/0318]
I. Theil. XVII. Capitul.
nig Obſtacul davor gehalten. Jch will, daß der
Jnhalt dieſes meinen Teſtaments ungeachtet aller
Geſetze, Rechte, Gemeinen oder beſonderen Ge-
braͤuche einiger meiner Koͤnigreiche, Staaten und
Herrſchafften, ſo dieſen meinen Thun entgegen
ſeyn moͤchten, ſoll vollzogen und erfuͤllet werden; ich
will auch, daß jede Sache oder Theil, ſo darinnen
enthalten, als ein Schluß der vor voͤlliger Reichs-
Verſammlung mit reifer Uberlegung beſchloſſen
worden, angeſehen werden ſoll.
§. 8. Es pflegen die ſouverainen Printzen biß-
weilen mit eigner Hand bey ihren Teſtamenten al-
lerhand Zuſaͤtze zu machen, und Legata oder anders
dergleichen mit anzufuͤgen, und erklaͤhren ſich die-
ſerwegen auf folgende Weiſe: Wir behalten uns
die Macht vor, durch unſere Hand und Unterzeich-
nung, alle dergleichen abſonderliche Legata und
Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut
befinden, und wollen, daß diejenigen ſo bereits
durch uns allein geſchrieben und unterzeichnet, oder
durch iemand anders geſchrieben und unterzeichnet
werden moͤchten, von eben der Krafft und Wuͤrde
ſeyn ſollen, als ob ſie in dem Teſtament allbereits
eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene
Wuͤrckung haben ſoll, als ein Teſtament, Codicill,
Schenckung auf den Todesfall, oder wie es ſonſt
die beſte Wuͤrckung haben kan. Bißweilen diſpo-
niren ſie zugleich uͤber die Lehn- und Fidei com-
miß-Guͤter, daruͤber andern Potentaten ein Jus
quæſitum zuſtehet, woruͤber denn nachgehends viel
und groſſe Mißhelligkeiten erwachſen.
§. 9.
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/318>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.