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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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I. Theil. XVII. Capitul.
nig Obstacul davor gehalten. Jch will, daß der
Jnhalt dieses meinen Testaments ungeachtet aller
Gesetze, Rechte, Gemeinen oder besonderen Ge-
bräuche einiger meiner Königreiche, Staaten und
Herrschafften, so diesen meinen Thun entgegen
seyn möchten, soll vollzogen und erfüllet werden; ich
will auch, daß jede Sache oder Theil, so darinnen
enthalten, als ein Schluß der vor völliger Reichs-
Versammlung mit reifer Uberlegung beschlossen
worden, angesehen werden soll.

§. 8. Es pflegen die souverainen Printzen biß-
weilen mit eigner Hand bey ihren Testamenten al-
lerhand Zusätze zu machen, und Legata oder anders
dergleichen mit anzufügen, und erklähren sich die-
serwegen auf folgende Weise: Wir behalten uns
die Macht vor, durch unsere Hand und Unterzeich-
nung, alle dergleichen absonderliche Legata und
Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut
befinden, und wollen, daß diejenigen so bereits
durch uns allein geschrieben und unterzeichnet, oder
durch iemand anders geschrieben und unterzeichnet
werden möchten, von eben der Krafft und Würde
seyn sollen, als ob sie in dem Testament allbereits
eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene
Würckung haben soll, als ein Testament, Codicill,
Schenckung auf den Todesfall, oder wie es sonst
die beste Würckung haben kan. Bißweilen dispo-
ni
ren sie zugleich über die Lehn- und Fidei com-
miß-
Güter, darüber andern Potentaten ein Jus
quaesitum
zustehet, worüber denn nachgehends viel
und grosse Mißhelligkeiten erwachsen.

§. 9.

I. Theil. XVII. Capitul.
nig Obſtacul davor gehalten. Jch will, daß der
Jnhalt dieſes meinen Teſtaments ungeachtet aller
Geſetze, Rechte, Gemeinen oder beſonderen Ge-
braͤuche einiger meiner Koͤnigreiche, Staaten und
Herrſchafften, ſo dieſen meinen Thun entgegen
ſeyn moͤchten, ſoll vollzogen und erfuͤllet werden; ich
will auch, daß jede Sache oder Theil, ſo darinnen
enthalten, als ein Schluß der vor voͤlliger Reichs-
Verſammlung mit reifer Uberlegung beſchloſſen
worden, angeſehen werden ſoll.

§. 8. Es pflegen die ſouverainen Printzen biß-
weilen mit eigner Hand bey ihren Teſtamenten al-
lerhand Zuſaͤtze zu machen, und Legata oder anders
dergleichen mit anzufuͤgen, und erklaͤhren ſich die-
ſerwegen auf folgende Weiſe: Wir behalten uns
die Macht vor, durch unſere Hand und Unterzeich-
nung, alle dergleichen abſonderliche Legata und
Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut
befinden, und wollen, daß diejenigen ſo bereits
durch uns allein geſchrieben und unterzeichnet, oder
durch iemand anders geſchrieben und unterzeichnet
werden moͤchten, von eben der Krafft und Wuͤrde
ſeyn ſollen, als ob ſie in dem Teſtament allbereits
eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene
Wuͤrckung haben ſoll, als ein Teſtament, Codicill,
Schenckung auf den Todesfall, oder wie es ſonſt
die beſte Wuͤrckung haben kan. Bißweilen diſpo-
ni
ren ſie zugleich uͤber die Lehn- und Fidei com-
miß-
Guͤter, daruͤber andern Potentaten ein Jus
quæſitum
zuſtehet, woruͤber denn nachgehends viel
und groſſe Mißhelligkeiten erwachſen.

§. 9.
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[294/0318] I. Theil. XVII. Capitul. nig Obſtacul davor gehalten. Jch will, daß der Jnhalt dieſes meinen Teſtaments ungeachtet aller Geſetze, Rechte, Gemeinen oder beſonderen Ge- braͤuche einiger meiner Koͤnigreiche, Staaten und Herrſchafften, ſo dieſen meinen Thun entgegen ſeyn moͤchten, ſoll vollzogen und erfuͤllet werden; ich will auch, daß jede Sache oder Theil, ſo darinnen enthalten, als ein Schluß der vor voͤlliger Reichs- Verſammlung mit reifer Uberlegung beſchloſſen worden, angeſehen werden ſoll. §. 8. Es pflegen die ſouverainen Printzen biß- weilen mit eigner Hand bey ihren Teſtamenten al- lerhand Zuſaͤtze zu machen, und Legata oder anders dergleichen mit anzufuͤgen, und erklaͤhren ſich die- ſerwegen auf folgende Weiſe: Wir behalten uns die Macht vor, durch unſere Hand und Unterzeich- nung, alle dergleichen abſonderliche Legata und Verordnungen zu machen, als wir hernach vor gut befinden, und wollen, daß diejenigen ſo bereits durch uns allein geſchrieben und unterzeichnet, oder durch iemand anders geſchrieben und unterzeichnet werden moͤchten, von eben der Krafft und Wuͤrde ſeyn ſollen, als ob ſie in dem Teſtament allbereits eingezeichnet. Wir wollen, daß es vollkommene Wuͤrckung haben ſoll, als ein Teſtament, Codicill, Schenckung auf den Todesfall, oder wie es ſonſt die beſte Wuͤrckung haben kan. Bißweilen diſpo- niren ſie zugleich uͤber die Lehn- und Fidei com- miß-Guͤter, daruͤber andern Potentaten ein Jus quæſitum zuſtehet, woruͤber denn nachgehends viel und groſſe Mißhelligkeiten erwachſen. §. 9.

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 294. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/318>, abgerufen am 22.11.2024.