der Rang-Ordnungen specificirte Chargen bedie- nen, ohne Unterscheid ihres Standes, Herkunfft und Vaterlands, es mögen gebohrne Unterthanen oder fremde seyn, vor sich, ihre Weiber und aus rechtmäßigen Ehebette erzeigten Descendenten zu ewigen Zeiten vor uhralte von Adel gehalten wer- den, und in allen Stücken, mit denselben gleiche Privilegien, Ehren, Würden und Praerogativen ge- niessen, sie mögen von dem König mit Schild und Wappen begnadigt seyn oder nicht.
§. 17. Die würcklichen Officianten, das ist, die- jenigen die entweder in Collegiis Votum und Ses- sion erlangt, oder ihre Besoldung ziehen, und den Aemtern Dienste leisten, werden und zwar mit gu- ten Grunde allenthalben den Titulairen vorgezo- gen. Jn der Königlich Polnischen und Churfürst- lich Sächsischen Rang-Ordnung von anno 1716. wurde ausgemacht, daß diejenigen, so dato das Praedicat als würckliche Geheimbde Räthe erlangt hätten, denen Sessionibus aber nicht beywohnten, ihren zwar daher gebrachten Rang unveränderlich behielten, in Zukunfft aber solten nur allein diejeni- gen vor würckliche geheimbde Räthe geachtet wer- den, welche Votum & Sessionem in dem ge- heimbden Consilio erlangt, alle andere aber wür- den für Titulares geachtet.
§. 18. Unter andere Temperamente, die bey dem Rang-Wesen vorfallen, gehört auch mit, daß einige Chargen nach ihrer Anciennite roulliren, und mit einander alterniren, nachdem sie gekom-
men,
Von Rang-Ordn. Fuͤrſil. Bedtenten.
der Rang-Ordnungen ſpecificirte Chargen bedie- nen, ohne Unterſcheid ihres Standes, Herkunfft und Vaterlands, es moͤgen gebohrne Unterthanen oder fremde ſeyn, vor ſich, ihre Weiber und aus rechtmaͤßigen Ehebette erzeigten Deſcendenten zu ewigen Zeiten vor uhralte von Adel gehalten wer- den, und in allen Stuͤcken, mit denſelben gleiche Privilegien, Ehren, Wuͤrden und Prærogativen ge- nieſſen, ſie moͤgen von dem Koͤnig mit Schild und Wappen begnadigt ſeyn oder nicht.
§. 17. Die wuͤrcklichen Officianten, das iſt, die- jenigen die entweder in Collegiis Votum und Ses- ſion erlangt, oder ihre Beſoldung ziehen, und den Aemtern Dienſte leiſten, werden und zwar mit gu- ten Grunde allenthalben den Titulairen vorgezo- gen. Jn der Koͤniglich Polniſchen und Churfuͤrſt- lich Saͤchſiſchen Rang-Ordnung von anno 1716. wurde ausgemacht, daß diejenigen, ſo dato das Prædicat als wuͤrckliche Geheimbde Raͤthe erlangt haͤtten, denen Seſſionibus aber nicht beywohnten, ihren zwar daher gebrachten Rang unveraͤnderlich behielten, in Zukunfft aber ſolten nur allein diejeni- gen vor wuͤrckliche geheimbde Raͤthe geachtet wer- den, welche Votum & Seſſionem in dem ge- heimbden Conſilio erlangt, alle andere aber wuͤr- den fuͤr Titulares geachtet.
§. 18. Unter andere Temperamente, die bey dem Rang-Weſen vorfallen, gehoͤrt auch mit, daß einige Chargen nach ihrer Anciennité roulliren, und mit einander alterniren, nachdem ſie gekom-
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Von Rang-Ordn. Fuͤrſil. Bedtenten.
der Rang-Ordnungen ſpecificirte Chargen bedie-
nen, ohne Unterſcheid ihres Standes, Herkunfft
und Vaterlands, es moͤgen gebohrne Unterthanen
oder fremde ſeyn, vor ſich, ihre Weiber und aus
rechtmaͤßigen Ehebette erzeigten Deſcendenten zu
ewigen Zeiten vor uhralte von Adel gehalten wer-
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nieſſen, ſie moͤgen von dem Koͤnig mit Schild und
Wappen begnadigt ſeyn oder nicht.
§. 17. Die wuͤrcklichen Officianten, das iſt, die-
jenigen die entweder in Collegiis Votum und Ses-
ſion erlangt, oder ihre Beſoldung ziehen, und den
Aemtern Dienſte leiſten, werden und zwar mit gu-
ten Grunde allenthalben den Titulairen vorgezo-
gen. Jn der Koͤniglich Polniſchen und Churfuͤrſt-
lich Saͤchſiſchen Rang-Ordnung von anno 1716.
wurde ausgemacht, daß diejenigen, ſo dato das
Prædicat als wuͤrckliche Geheimbde Raͤthe erlangt
haͤtten, denen Seſſionibus aber nicht beywohnten,
ihren zwar daher gebrachten Rang unveraͤnderlich
behielten, in Zukunfft aber ſolten nur allein diejeni-
gen vor wuͤrckliche geheimbde Raͤthe geachtet wer-
den, welche Votum & Seſſionem in dem ge-
heimbden Conſilio erlangt, alle andere aber wuͤr-
den fuͤr Titulares geachtet.
§. 18. Unter andere Temperamente, die bey
dem Rang-Weſen vorfallen, gehoͤrt auch mit, daß
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 269. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/293>, abgerufen am 22.11.2024.
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