einmahl verliehene Amt die Zeit seines Lebens wür- de behalten dürffen. S. Connor Beschr. des Kö- nigreichs Pohlen p. 424.
§. 42. Man hat allenthalben gewisse Staats- Gefängnisse, in welchen die Prisoniers d'Etat ent- weder biß an ihren Todt, oder nur ein Zeitlang, in weiter oder enger Verwahrung aufbehalten wer- den. Es werden mehrentheils gewisse Vestungen oder sonst alte Schlösser darzu ausersehen, in wel- chen, nach dem Unterschied der Verbrechen, und dem unterschiedenen Stand und andern Umstände der Missethäter, entweder überirdische oder unter- irdische, schlechte oder prächtig ausmeublirte Be- hältnisse angetroffen werden. Jn Franckreich wer- den die Staats-Gefangenen in die Bastille gesetzt/ vormahls aber in das Chateau de Vincennes. Es ist einer unglücklich, wenn einer in die Bastille ge- setzt wird, man fängt gemeiniglich ab executione an/ und mittlerweile muß einer manchmahl Jahr und Tag sitzen, ehe man vornimmt, die Sache zu untersuchen, warum einer eigentlich eingesetzt wor- den. Die Gouverneurs haben ihren Profit da- von, als welche nach Proportion vor ieden Gefan- genen, und dessen Unterhaltung, vom Hofe bezahlet werden. S. Nemeitz Sejour de Paris p. 432.
§. 43. Werden die Acta nach Verspruch Rech- tens geschickt, so wird die Urthels-Frage nicht selten unter verdeckten Nahmen abgefaßt, und das Urthel unter einen andern Nahmen publiciret, wenn es etwan bedencklich, daß die rechten Umstände man-
chen
Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
einmahl verliehene Amt die Zeit ſeines Lebens wuͤr- de behalten duͤrffen. S. Connor Beſchr. des Koͤ- nigreichs Pohlen p. 424.
§. 42. Man hat allenthalben gewiſſe Staats- Gefaͤngniſſe, in welchen die Priſoniers d’Etat ent- weder biß an ihren Todt, oder nur ein Zeitlang, in weiter oder enger Verwahrung aufbehalten wer- den. Es werden mehrentheils gewiſſe Veſtungen oder ſonſt alte Schloͤſſer darzu auserſehen, in wel- chen, nach dem Unterſchied der Verbrechen, und dem unterſchiedenen Stand und andern Umſtaͤnde der Miſſethaͤter, entweder uͤberirdiſche oder unter- irdiſche, ſchlechte oder praͤchtig ausmeublirte Be- haͤltniſſe angetroffen werden. Jn Franckreich wer- den die Staats-Gefangenen in die Baſtille geſetzt/ vormahls aber in das Chateau de Vincennes. Es iſt einer ungluͤcklich, wenn einer in die Baſtille ge- ſetzt wird, man faͤngt gemeiniglich ab executione an/ und mittlerweile muß einer manchmahl Jahr und Tag ſitzen, ehe man vornimmt, die Sache zu unterſuchen, warum einer eigentlich eingeſetzt wor- den. Die Gouverneurs haben ihren Profit da- von, als welche nach Proportion vor ieden Gefan- genen, und deſſen Unterhaltung, vom Hofe bezahlet werden. S. Nemeitz Sejour de Paris p. 432.
§. 43. Werden die Acta nach Verſpruch Rech- tens geſchickt, ſo wird die Urthels-Frage nicht ſelten unter verdeckten Nahmen abgefaßt, und das Urthel unter einen andern Nahmen publiciret, wenn es etwan bedencklich, daß die rechten Umſtaͤnde man-
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Von den Hochfuͤrſtlichen Bedienten.
einmahl verliehene Amt die Zeit ſeines Lebens wuͤr-
de behalten duͤrffen. S. Connor Beſchr. des Koͤ-
nigreichs Pohlen p. 424.
§. 42. Man hat allenthalben gewiſſe Staats-
Gefaͤngniſſe, in welchen die Priſoniers d’Etat ent-
weder biß an ihren Todt, oder nur ein Zeitlang, in
weiter oder enger Verwahrung aufbehalten wer-
den. Es werden mehrentheils gewiſſe Veſtungen
oder ſonſt alte Schloͤſſer darzu auserſehen, in wel-
chen, nach dem Unterſchied der Verbrechen, und
dem unterſchiedenen Stand und andern Umſtaͤnde
der Miſſethaͤter, entweder uͤberirdiſche oder unter-
irdiſche, ſchlechte oder praͤchtig ausmeublirte Be-
haͤltniſſe angetroffen werden. Jn Franckreich wer-
den die Staats-Gefangenen in die Baſtille geſetzt/
vormahls aber in das Chateau de Vincennes. Es
iſt einer ungluͤcklich, wenn einer in die Baſtille ge-
ſetzt wird, man faͤngt gemeiniglich ab executione
an/ und mittlerweile muß einer manchmahl Jahr
und Tag ſitzen, ehe man vornimmt, die Sache zu
unterſuchen, warum einer eigentlich eingeſetzt wor-
den. Die Gouverneurs haben ihren Profit da-
von, als welche nach Proportion vor ieden Gefan-
genen, und deſſen Unterhaltung, vom Hofe bezahlet
werden. S. Nemeitz Sejour de Paris p. 432.
§. 43. Werden die Acta nach Verſpruch Rech-
tens geſchickt, ſo wird die Urthels-Frage nicht ſelten
unter verdeckten Nahmen abgefaßt, und das Urthel
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 255. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/279>, abgerufen am 22.11.2024.
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