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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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I. Theil. XIV. Capitul.
Weine mit füllen und wischen wohlgehalten und
nicht verfälschet werden. Es wird ihnen darinnen
angedeutet, daß sie das Keller-Inventarium, an
silbernen, küpffernen, meßingenen, blechernen, höl-
tzernen und andern Gefäß, wie es bey der Recen-
sion
befunden, in Acht nehmen sollen, daß davon
nichts verschleifft oder entwendet, noch muthwillig
zubrochen und vernichtet werde; sondern was jähr-
lich darinnen verbessert, verneuert, vermehret und
vermindert wird, steigt und fällt, alsobald in das
Inventarium aufgezeichnet werde.

§. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die
Pflichten aller Stall-Bedienten, vom obersten biß
auf den untersten, vorstellig gemacht, auch angezei-
get, wie sie so wohl die Reit-als Kutsch-Pferde,
nebst den Kutschen/ ingleichen dasjenige, was ih-
nen, vermittelst des Inventarii, an Satteln, Zeu-
gen, Decken, Pistohlen und andern Rüstungen,
auch sonsten untergeben und vertrauet, in guter
Verwahrung halten sollen, damit nichts verderbe
und etwan Schaden leide, von Futter im gering-
sten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute
Acht haben, mit denselben sittsam und gemach um-
gehen, keine fremde Pferde, ohne besondern Fürst-
lichen Befehl, in den Stall ziehen, und stallen las-
sen, auch ohne des Stallmeisters Erlaubniß und
Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver-
leihen u. s. w.

§. 9. Das Ansehen und die Bedeutungen der
Bedienungen sind nach dem Unterschied der Höfe

von

I. Theil. XIV. Capitul.
Weine mit fuͤllen und wiſchen wohlgehalten und
nicht verfaͤlſchet werden. Es wird ihnen darinnen
angedeutet, daß ſie das Keller-Inventarium, an
ſilbernen, kuͤpffernen, meßingenen, blechernen, hoͤl-
tzernen und andern Gefaͤß, wie es bey der Recen-
ſion
befunden, in Acht nehmen ſollen, daß davon
nichts verſchleifft oder entwendet, noch muthwillig
zubrochen und vernichtet werde; ſondern was jaͤhr-
lich darinnen verbeſſert, verneuert, vermehret und
vermindert wird, ſteigt und faͤllt, alſobald in das
Inventarium aufgezeichnet werde.

§. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die
Pflichten aller Stall-Bedienten, vom oberſten biß
auf den unterſten, vorſtellig gemacht, auch angezei-
get, wie ſie ſo wohl die Reit-als Kutſch-Pferde,
nebſt den Kutſchen/ ingleichen dasjenige, was ih-
nen, vermittelſt des Inventarii, an Satteln, Zeu-
gen, Decken, Piſtohlen und andern Ruͤſtungen,
auch ſonſten untergeben und vertrauet, in guter
Verwahrung halten ſollen, damit nichts verderbe
und etwan Schaden leide, von Futter im gering-
ſten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute
Acht haben, mit denſelben ſittſam und gemach um-
gehen, keine fremde Pferde, ohne beſondern Fuͤrſt-
lichen Befehl, in den Stall ziehen, und ſtallen laſ-
ſen, auch ohne des Stallmeiſters Erlaubniß und
Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver-
leihen u. ſ. w.

§. 9. Das Anſehen und die Bedeutungen der
Bedienungen ſind nach dem Unterſchied der Hoͤfe

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[234/0258] I. Theil. XIV. Capitul. Weine mit fuͤllen und wiſchen wohlgehalten und nicht verfaͤlſchet werden. Es wird ihnen darinnen angedeutet, daß ſie das Keller-Inventarium, an ſilbernen, kuͤpffernen, meßingenen, blechernen, hoͤl- tzernen und andern Gefaͤß, wie es bey der Recen- ſion befunden, in Acht nehmen ſollen, daß davon nichts verſchleifft oder entwendet, noch muthwillig zubrochen und vernichtet werde; ſondern was jaͤhr- lich darinnen verbeſſert, verneuert, vermehret und vermindert wird, ſteigt und faͤllt, alſobald in das Inventarium aufgezeichnet werde. §. 8. Jn den Stall-Ordnungen werden die Pflichten aller Stall-Bedienten, vom oberſten biß auf den unterſten, vorſtellig gemacht, auch angezei- get, wie ſie ſo wohl die Reit-als Kutſch-Pferde, nebſt den Kutſchen/ ingleichen dasjenige, was ih- nen, vermittelſt des Inventarii, an Satteln, Zeu- gen, Decken, Piſtohlen und andern Ruͤſtungen, auch ſonſten untergeben und vertrauet, in guter Verwahrung halten ſollen, damit nichts verderbe und etwan Schaden leide, von Futter im gering- ſten nichts verparthieren, auf die Leib-Pferde gute Acht haben, mit denſelben ſittſam und gemach um- gehen, keine fremde Pferde, ohne beſondern Fuͤrſt- lichen Befehl, in den Stall ziehen, und ſtallen laſ- ſen, auch ohne des Stallmeiſters Erlaubniß und Befehl niemand einig Pferd vorziehen, noch ver- leihen u. ſ. w. §. 9. Das Anſehen und die Bedeutungen der Bedienungen ſind nach dem Unterſchied der Hoͤfe von

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 234. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/258>, abgerufen am 18.05.2024.