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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729.

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I. Theil. XIII. Capitul.
nicht zugestehen, und verordnen meistentheils, daß
die Vorbitte unter der Benennung der Hochfürst-
lichen Herren Vettern und Frauen Muhmen ab-
gestattet werde.

§. 19. Bißweilen wollen die apanagirten Her-
ren, die mit einer ansehnlichen und weitläufftigen
Apanage versorget, ihre besondern Regierungs-
Collegia etabliren, und ihre eigenen Hof- und Ju-
stiz-
Räthe bestellen. Sie finden aber hiebey nicht
selten bey den Haupt-Häusern mancherley Con-
tradiction
en. Bald wollen sie ihnen das Recht
der Cantzeleyen, aber nicht der Regierungen zuge-
stehen, bald auch dieses nicht einmahl erlauben, sie
müsten denn vor einen und dem andern eine gantz
besondere Consideration haben. Vielmahls wird
bey diesen und andern dergleichen Umständen den
Vätern etwas vergünstiget, und bloß auf ihre Leb-
zeiten eingeschräncket, welches den Descendenten
nicht verstattet wird. Die Väter müssen sich ver-
pflichten und verreversiren, daß sie dieses oder je-
nes nur als ein precarium annehmen, und im ge-
ringsten nicht als erblich ansehen oder machen
wollen.

§. 20. Jn wie weit die apanagirten Häuser dem
Haupt-Hause unterworffen, und unter dessen Ju-
risdiction
stehen, kan überhaupt nicht determini-
ret werden. Die Belehnungen, Testamenta,
Verträge und Recesse geben hierinnen am besten
Ziel und Maaß. Das ist gewiß, daß die regie-
rende Linie allenthalben den Vorzug hat, inzwi-

schen

I. Theil. XIII. Capitul.
nicht zugeſtehen, und verordnen meiſtentheils, daß
die Vorbitte unter der Benennung der Hochfuͤrſt-
lichen Herren Vettern und Frauen Muhmen ab-
geſtattet werde.

§. 19. Bißweilen wollen die apanagirten Her-
ren, die mit einer anſehnlichen und weitlaͤufftigen
Apanage verſorget, ihre beſondern Regierungs-
Collegia etabliren, und ihre eigenen Hof- und Ju-
ſtiz-
Raͤthe beſtellen. Sie finden aber hiebey nicht
ſelten bey den Haupt-Haͤuſern mancherley Con-
tradiction
en. Bald wollen ſie ihnen das Recht
der Cantzeleyen, aber nicht der Regierungen zuge-
ſtehen, bald auch dieſes nicht einmahl erlauben, ſie
muͤſten denn vor einen und dem andern eine gantz
beſondere Conſideration haben. Vielmahls wird
bey dieſen und andern dergleichen Umſtaͤnden den
Vaͤtern etwas verguͤnſtiget, und bloß auf ihre Leb-
zeiten eingeſchraͤncket, welches den Deſcendenten
nicht verſtattet wird. Die Vaͤter muͤſſen ſich ver-
pflichten und verreverſiren, daß ſie dieſes oder je-
nes nur als ein precarium annehmen, und im ge-
ringſten nicht als erblich anſehen oder machen
wollen.

§. 20. Jn wie weit die apanagirten Haͤuſer dem
Haupt-Hauſe unterworffen, und unter deſſen Ju-
risdiction
ſtehen, kan uͤberhaupt nicht determini-
ret werden. Die Belehnungen, Teſtamenta,
Vertraͤge und Receſſe geben hierinnen am beſten
Ziel und Maaß. Das iſt gewiß, daß die regie-
rende Linie allenthalben den Vorzug hat, inzwi-

ſchen
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[226/0250] I. Theil. XIII. Capitul. nicht zugeſtehen, und verordnen meiſtentheils, daß die Vorbitte unter der Benennung der Hochfuͤrſt- lichen Herren Vettern und Frauen Muhmen ab- geſtattet werde. §. 19. Bißweilen wollen die apanagirten Her- ren, die mit einer anſehnlichen und weitlaͤufftigen Apanage verſorget, ihre beſondern Regierungs- Collegia etabliren, und ihre eigenen Hof- und Ju- ſtiz-Raͤthe beſtellen. Sie finden aber hiebey nicht ſelten bey den Haupt-Haͤuſern mancherley Con- tradictionen. Bald wollen ſie ihnen das Recht der Cantzeleyen, aber nicht der Regierungen zuge- ſtehen, bald auch dieſes nicht einmahl erlauben, ſie muͤſten denn vor einen und dem andern eine gantz beſondere Conſideration haben. Vielmahls wird bey dieſen und andern dergleichen Umſtaͤnden den Vaͤtern etwas verguͤnſtiget, und bloß auf ihre Leb- zeiten eingeſchraͤncket, welches den Deſcendenten nicht verſtattet wird. Die Vaͤter muͤſſen ſich ver- pflichten und verreverſiren, daß ſie dieſes oder je- nes nur als ein precarium annehmen, und im ge- ringſten nicht als erblich anſehen oder machen wollen. §. 20. Jn wie weit die apanagirten Haͤuſer dem Haupt-Hauſe unterworffen, und unter deſſen Ju- risdiction ſtehen, kan uͤberhaupt nicht determini- ret werden. Die Belehnungen, Teſtamenta, Vertraͤge und Receſſe geben hierinnen am beſten Ziel und Maaß. Das iſt gewiß, daß die regie- rende Linie allenthalben den Vorzug hat, inzwi- ſchen

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Zitationshilfe: Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 226. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/250>, abgerufen am 05.05.2024.