§. 15. Nach dem das Recht der Erst-Geburth heutiges Tages bey den meisten Hoch-Fürstlichen Häusern eingeführt, so überkommen nur die älte- sten die Hoch-Fürstliche Regierung und die Lan- desherrliche Hoheit, und die übrigen Herren Brü- der werden entweder bloß mit gewissen Aemtern, darüber ihnen die Administration vergünstiget wird, oder mit gewissen Einkünfften versehen. Die Art und Weise der Apanagen wird durch Ver- gleiche und Pacta ausgemacht. Bißweilen wird ihnen ein gewisses Amt, oder auch wohl ein Stück- gen Landes zu ihrer völligen Disposition gelassen, daß sie darinnen nach eignen Gefallen schalten und walten können wie sie nur selbst wollen; Sie er- langen die völlige Landesherrliche Hoheit biß auf einige wenige Rechte, die dem regierenden Landes- Fürsten durch Testament oder Vergleich ausge- dungen und vorbehalten worden. Manchmahl haben sie nur einen Schatten der Superioritatis territorialis, der in der Ausübung einiger wenigen Rechte bestehet, die auch wohl bißweilen ansehn- lichen Unterthanen überlassen werden.
§. 16. Manche apanagirte Herren bekommen bloß die Erlaubniß, daß sie an einem gewissen Ort, der ihnen zu ihrer Residenz eingeräumet wird, woh- nen, und ihre Apanagen-Gelder daselbst verzehren sollen, diese haben gar keine Jurisdiction über den- selben Ort, sondern die Hoch-Fürstlichen Beamten exerciren dieselbe im Nahmen des regierenden Herrn; inzwischen müssen sie doch von dem Hoch-
Fürst-
I. Theil. XIII. Capitul.
§. 15. Nach dem das Recht der Erſt-Geburth heutiges Tages bey den meiſten Hoch-Fuͤrſtlichen Haͤuſern eingefuͤhrt, ſo uͤberkommen nur die aͤlte- ſten die Hoch-Fuͤrſtliche Regierung und die Lan- desherrliche Hoheit, und die uͤbrigen Herren Bruͤ- der werden entweder bloß mit gewiſſen Aemtern, daruͤber ihnen die Adminiſtration verguͤnſtiget wird, oder mit gewiſſen Einkuͤnfften verſehen. Die Art und Weiſe der Apanagen wird durch Ver- gleiche und Pacta ausgemacht. Bißweilen wird ihnen ein gewiſſes Amt, oder auch wohl ein Stuͤck- gen Landes zu ihrer voͤlligen Diſpoſition gelaſſen, daß ſie darinnen nach eignen Gefallen ſchalten und walten koͤnnen wie ſie nur ſelbſt wollen; Sie er- langen die voͤllige Landesherrliche Hoheit biß auf einige wenige Rechte, die dem regierenden Landes- Fuͤrſten durch Teſtament oder Vergleich ausge- dungen und vorbehalten worden. Manchmahl haben ſie nur einen Schatten der Superioritatis territorialis, der in der Ausuͤbung einiger wenigen Rechte beſtehet, die auch wohl bißweilen anſehn- lichen Unterthanen uͤberlaſſen werden.
§. 16. Manche apanagirte Herren bekommen bloß die Erlaubniß, daß ſie an einem gewiſſen Ort, der ihnen zu ihrer Reſidenz eingeraͤumet wird, woh- nen, und ihre Apanagen-Gelder daſelbſt verzehren ſollen, dieſe haben gar keine Jurisdiction uͤber den- ſelben Ort, ſondern die Hoch-Fuͤrſtlichen Beamten exerciren dieſelbe im Nahmen des regierenden Herrn; inzwiſchen muͤſſen ſie doch von dem Hoch-
Fuͤrſt-
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I. Theil. XIII. Capitul.
§. 15. Nach dem das Recht der Erſt-Geburth
heutiges Tages bey den meiſten Hoch-Fuͤrſtlichen
Haͤuſern eingefuͤhrt, ſo uͤberkommen nur die aͤlte-
ſten die Hoch-Fuͤrſtliche Regierung und die Lan-
desherrliche Hoheit, und die uͤbrigen Herren Bruͤ-
der werden entweder bloß mit gewiſſen Aemtern,
daruͤber ihnen die Adminiſtration verguͤnſtiget
wird, oder mit gewiſſen Einkuͤnfften verſehen. Die
Art und Weiſe der Apanagen wird durch Ver-
gleiche und Pacta ausgemacht. Bißweilen wird
ihnen ein gewiſſes Amt, oder auch wohl ein Stuͤck-
gen Landes zu ihrer voͤlligen Diſpoſition gelaſſen,
daß ſie darinnen nach eignen Gefallen ſchalten und
walten koͤnnen wie ſie nur ſelbſt wollen; Sie er-
langen die voͤllige Landesherrliche Hoheit biß auf
einige wenige Rechte, die dem regierenden Landes-
Fuͤrſten durch Teſtament oder Vergleich ausge-
dungen und vorbehalten worden. Manchmahl
haben ſie nur einen Schatten der Superioritatis
territorialis, der in der Ausuͤbung einiger wenigen
Rechte beſtehet, die auch wohl bißweilen anſehn-
lichen Unterthanen uͤberlaſſen werden.
§. 16. Manche apanagirte Herren bekommen
bloß die Erlaubniß, daß ſie an einem gewiſſen Ort,
der ihnen zu ihrer Reſidenz eingeraͤumet wird, woh-
nen, und ihre Apanagen-Gelder daſelbſt verzehren
ſollen, dieſe haben gar keine Jurisdiction uͤber den-
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exerciren dieſelbe im Nahmen des regierenden
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Fuͤrſt-
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 224. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/248>, abgerufen am 24.11.2024.
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