und die Administration der Lande führen, biß der Printz zu seinen vogtbahren Jahren gekommen, und zur Regierung selbst fähig ist. Zuweilen ge- schichts daß ihnen ein Theil des Schlosses ein- geräumt und vergünstiget wird, in denen sie sich biß an ihr Ende die Wohnung ausersehen, ob schon der Printz die Regierung selbst angetreten, aber gar sehr selten, indem die Hoch-Fürstlichen Schwieger-Töchter nicht allezeit mit ihren Hoch- Fürstlichen Schwieger-Müttern überein stim- men.
§. 3. Die Fürstlichen Wittwen der apanagir- ten Herren werden ebenfalls von dem regierenden Hause versorget, iedoch nach dem Unterschied ih- res Einbringens, oder des hohen und mächtigen Hauses mit dem sie verbunden. Die wenig oder gar nichts eingebracht, und sich bey Lebzeiten ihrer Gemahle bey dem regierenden Hause nicht in be- sondere Gunst gesetzt, oder viel vermögende Inter- cessionales anzuschaffen wissen, müssen bißweilen mit einer gar schlechten apanage zufrieden seyn.
§. 4. Die Hoch-Fürstlichen Printzen und Princeßinnen, die aus einem rechtmäßigen Ehe- Bette erzeuget, werden ihres hohen Standes und Geburth wegen, allenthalben besonders distin- guirt. Es werden ihnen, nach dem Unterschied ih- rer Geburth, besondere Benennungen und Titula- turen beygelegt, die nach dem Unterschied der Län- der unterschieden. Jm Königreich Pohlen wer- den die Königlichen Kinder, ob sich schon daselbst
ein
I. Theil. XIII. Capitul.
und die Adminiſtration der Lande fuͤhren, biß der Printz zu ſeinen vogtbahren Jahren gekommen, und zur Regierung ſelbſt faͤhig iſt. Zuweilen ge- ſchichts daß ihnen ein Theil des Schloſſes ein- geraͤumt und verguͤnſtiget wird, in denen ſie ſich biß an ihr Ende die Wohnung auserſehen, ob ſchon der Printz die Regierung ſelbſt angetreten, aber gar ſehr ſelten, indem die Hoch-Fuͤrſtlichen Schwieger-Toͤchter nicht allezeit mit ihren Hoch- Fuͤrſtlichen Schwieger-Muͤttern uͤberein ſtim- men.
§. 3. Die Fuͤrſtlichen Wittwen der apanagir- ten Herren werden ebenfalls von dem regierenden Hauſe verſorget, iedoch nach dem Unterſchied ih- res Einbringens, oder des hohen und maͤchtigen Hauſes mit dem ſie verbunden. Die wenig oder gar nichts eingebracht, und ſich bey Lebzeiten ihrer Gemahle bey dem regierenden Hauſe nicht in be- ſondere Gunſt geſetzt, oder viel vermoͤgende Inter- ceſſionales anzuſchaffen wiſſen, muͤſſen bißweilen mit einer gar ſchlechten apanage zufrieden ſeyn.
§. 4. Die Hoch-Fuͤrſtlichen Printzen und Princeßinnen, die aus einem rechtmaͤßigen Ehe- Bette erzeuget, werden ihres hohen Standes und Geburth wegen, allenthalben beſonders diſtin- guirt. Es werden ihnen, nach dem Unterſchied ih- rer Geburth, beſondere Benennungen und Titula- turen beygelegt, die nach dem Unterſchied der Laͤn- der unterſchieden. Jm Koͤnigreich Pohlen wer- den die Koͤniglichen Kinder, ob ſich ſchon daſelbſt
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I. Theil. XIII. Capitul.
und die Adminiſtration der Lande fuͤhren, biß der
Printz zu ſeinen vogtbahren Jahren gekommen,
und zur Regierung ſelbſt faͤhig iſt. Zuweilen ge-
ſchichts daß ihnen ein Theil des Schloſſes ein-
geraͤumt und verguͤnſtiget wird, in denen ſie ſich
biß an ihr Ende die Wohnung auserſehen, ob
ſchon der Printz die Regierung ſelbſt angetreten,
aber gar ſehr ſelten, indem die Hoch-Fuͤrſtlichen
Schwieger-Toͤchter nicht allezeit mit ihren Hoch-
Fuͤrſtlichen Schwieger-Muͤttern uͤberein ſtim-
men.
§. 3. Die Fuͤrſtlichen Wittwen der apanagir-
ten Herren werden ebenfalls von dem regierenden
Hauſe verſorget, iedoch nach dem Unterſchied ih-
res Einbringens, oder des hohen und maͤchtigen
Hauſes mit dem ſie verbunden. Die wenig oder
gar nichts eingebracht, und ſich bey Lebzeiten ihrer
Gemahle bey dem regierenden Hauſe nicht in be-
ſondere Gunſt geſetzt, oder viel vermoͤgende Inter-
ceſſionales anzuſchaffen wiſſen, muͤſſen bißweilen
mit einer gar ſchlechten apanage zufrieden ſeyn.
§. 4. Die Hoch-Fuͤrſtlichen Printzen und
Princeßinnen, die aus einem rechtmaͤßigen Ehe-
Bette erzeuget, werden ihres hohen Standes und
Geburth wegen, allenthalben beſonders diſtin-
guirt. Es werden ihnen, nach dem Unterſchied ih-
rer Geburth, beſondere Benennungen und Titula-
turen beygelegt, die nach dem Unterſchied der Laͤn-
der unterſchieden. Jm Koͤnigreich Pohlen wer-
den die Koͤniglichen Kinder, ob ſich ſchon daſelbſt
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 216. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/240>, abgerufen am 21.11.2024.
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