zu einem eitlen Ehrgeitz, und zu einer übermäßigen Verachtung derer andern verleitet werden; sie ver- biethen auch daher ihren Hofmeistern, Exercitien- Meistern, Informatoribus u. s. w. auf das schärff- ste, daß sie dieselben nicht Gnädiger Herr, oder Jhre Durchlauchtigkeit, sondern nur Printz Wil- helm, Printz August u. s. w. nennen sollen. An manchen Höfen hingegen ist es eingeführt, die klein- sten Printzen, noch ehe sie das zehende Jahr zurück gelegt, mit den Titulaturen eines Gnädigen Herrn, Jhrer Gnaden, und Jhrer Durchlauchtigkeit, be- ehret werden.
§. 8. Jn Ansehung der Bestrafungen und Züch- tigungen der Printzen, sind die Gebräuche der Höfe ebenfalls unterschieden. Bißweilen bekommen die Informatores oder die Gouverneurs Erlaub- niß, den kleinen Printzen, wenn sie es verdienen, ei- nige real Correction zu geben, zuweilen aber auch nicht/ sondern müssen es bey dergleichen Fällen entweder an die Ober-Gouverneurs oder an die Durchlauchtigsten Eltern selbst gelangen lassen. Als der Informator des Römischen Kaysers Leo- poldi ihn als damahligen kleinen Ertz-Hertzog mit der Ruthe strafen wolte, riß er ihn dieselbe aus der Hand, und überreichte sie dem Kayser mit die- sen Worten: Niemand in der Welt hat ausser Eurer Kayserlichen Majestät die Macht, einen Ertz-Hertzog von Oesterreich abzustrafen. S. das Leben des Kaysers Leopoldi p. 27.
§. 9. An einem Hofmeister, der verständig,
Gottes-
I. Theil. XII. Capitul.
zu einem eitlen Ehrgeitz, und zu einer uͤbermaͤßigen Verachtung derer andern verleitet werden; ſie ver- biethen auch daher ihren Hofmeiſtern, Exercitien- Meiſtern, Informatoribus u. ſ. w. auf das ſchaͤrff- ſte, daß ſie dieſelben nicht Gnaͤdiger Herr, oder Jhre Durchlauchtigkeit, ſondern nur Printz Wil- helm, Printz Auguſt u. ſ. w. nennen ſollen. An manchen Hoͤfen hingegen iſt es eingefuͤhrt, die klein- ſten Printzen, noch ehe ſie das zehende Jahr zuruͤck gelegt, mit den Titulaturen eines Gnaͤdigen Herrn, Jhrer Gnaden, und Jhrer Durchlauchtigkeit, be- ehret werden.
§. 8. Jn Anſehung der Beſtrafungen und Zuͤch- tigungen der Printzen, ſind die Gebraͤuche der Hoͤfe ebenfalls unterſchieden. Bißweilen bekommen die Informatores oder die Gouverneurs Erlaub- niß, den kleinen Printzen, wenn ſie es verdienen, ei- nige real Correction zu geben, zuweilen aber auch nicht/ ſondern muͤſſen es bey dergleichen Faͤllen entweder an die Ober-Gouverneurs oder an die Durchlauchtigſten Eltern ſelbſt gelangen laſſen. Als der Informator des Roͤmiſchen Kayſers Leo- poldi ihn als damahligen kleinen Ertz-Hertzog mit der Ruthe ſtrafen wolte, riß er ihn dieſelbe aus der Hand, und uͤberreichte ſie dem Kayſer mit die- ſen Worten: Niemand in der Welt hat auſſer Eurer Kayſerlichen Majeſtaͤt die Macht, einen Ertz-Hertzog von Oeſterreich abzuſtrafen. S. das Leben des Kayſers Leopoldi p. 27.
§. 9. An einem Hofmeiſter, der verſtaͤndig,
Gottes-
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I. Theil. XII. Capitul.
zu einem eitlen Ehrgeitz, und zu einer uͤbermaͤßigen
Verachtung derer andern verleitet werden; ſie ver-
biethen auch daher ihren Hofmeiſtern, Exercitien-
Meiſtern, Informatoribus u. ſ. w. auf das ſchaͤrff-
ſte, daß ſie dieſelben nicht Gnaͤdiger Herr, oder
Jhre Durchlauchtigkeit, ſondern nur Printz Wil-
helm, Printz Auguſt u. ſ. w. nennen ſollen. An
manchen Hoͤfen hingegen iſt es eingefuͤhrt, die klein-
ſten Printzen, noch ehe ſie das zehende Jahr zuruͤck
gelegt, mit den Titulaturen eines Gnaͤdigen Herrn,
Jhrer Gnaden, und Jhrer Durchlauchtigkeit, be-
ehret werden.
§. 8. Jn Anſehung der Beſtrafungen und Zuͤch-
tigungen der Printzen, ſind die Gebraͤuche der Hoͤfe
ebenfalls unterſchieden. Bißweilen bekommen
die Informatores oder die Gouverneurs Erlaub-
niß, den kleinen Printzen, wenn ſie es verdienen, ei-
nige real Correction zu geben, zuweilen aber auch
nicht/ ſondern muͤſſen es bey dergleichen Faͤllen
entweder an die Ober-Gouverneurs oder an die
Durchlauchtigſten Eltern ſelbſt gelangen laſſen.
Als der Informator des Roͤmiſchen Kayſers Leo-
poldi ihn als damahligen kleinen Ertz-Hertzog mit
der Ruthe ſtrafen wolte, riß er ihn dieſelbe aus
der Hand, und uͤberreichte ſie dem Kayſer mit die-
ſen Worten: Niemand in der Welt hat auſſer
Eurer Kayſerlichen Majeſtaͤt die Macht, einen
Ertz-Hertzog von Oeſterreich abzuſtrafen. S. das
Leben des Kayſers Leopoldi p. 27.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 198. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/222>, abgerufen am 21.11.2024.
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