§. 26. Die Kleidungen des Hoch-Fürstlichen Braut-Paars sind an dem Tage ihrer Copulation so prächtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach ihren Einkünfften möglich ist. An dem Kayserli- chen Hofe ist die Kleidung meistentheils Spanisch, und nach dasigem Gebrauch vom Haupt biß auf die Füsse Drap d'argent. Die Schleppen des Kleides oder Mantels der Braut werden von den vornehmsten Dames getragen. Bey Kayserli- chen und Königlichen Vermählungen tragen biß- weilen gar Fürstliche Personen die Schleppen der Princeßin Braut, und deren Schleppen hernach wieder Cavaliere oder Pagen.
§. 27. Der Hoch-Fürstliche Herr Bräutigam und die Hoch-Fürstliche Braut, werden gemeinig- lich von ihren Hoch-Fürstlichen Anverwandten, als Herrn Vätern, Brüdern oder Vettern, zur Trauung geführet, bißweilen aber auch von an- sehnlichen Herren Abgesandten und hohen Mini- stris, dafern keine andere Printzen oder höhere Standes-Personen vorhanden seyn. Zu Zeiten führet der Herr Bräutigam seine Braut selbst bey der Hand.
§. 28. Soll ein solennes Beylager gehalten werden, so werden viel frembde Fürstliche Herr- schafften entweder mündlich oder schrifftlich darzu eingeladen. Auf dem Beylager Fürst Carls zu Anhalt, welches anno 1557. zu Zerbst mit Prin- ceßin Annen, Hertzogs-Barnim zu Ponmern Tochter, vollzogen ward, hatten sich so viel Fürst-
liche
K 2
Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
§. 26. Die Kleidungen des Hoch-Fuͤrſtlichen Braut-Paars ſind an dem Tage ihrer Copulation ſo praͤchtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach ihren Einkuͤnfften moͤglich iſt. An dem Kayſerli- chen Hofe iſt die Kleidung meiſtentheils Spaniſch, und nach daſigem Gebrauch vom Haupt biß auf die Fuͤſſe Drap d’argent. Die Schleppen des Kleides oder Mantels der Braut werden von den vornehmſten Dames getragen. Bey Kayſerli- chen und Koͤniglichen Vermaͤhlungen tragen biß- weilen gar Fuͤrſtliche Perſonen die Schleppen der Princeßin Braut, und deren Schleppen hernach wieder Cavaliere oder Pagen.
§. 27. Der Hoch-Fuͤrſtliche Herr Braͤutigam und die Hoch-Fuͤrſtliche Braut, werden gemeinig- lich von ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Anverwandten, als Herrn Vaͤtern, Bruͤdern oder Vettern, zur Trauung gefuͤhret, bißweilen aber auch von an- ſehnlichen Herren Abgeſandten und hohen Mini- ſtris, dafern keine andere Printzen oder hoͤhere Standes-Perſonen vorhanden ſeyn. Zu Zeiten fuͤhret der Herr Braͤutigam ſeine Braut ſelbſt bey der Hand.
§. 28. Soll ein ſolennes Beylager gehalten werden, ſo werden viel frembde Fuͤrſtliche Herr- ſchafften entweder muͤndlich oder ſchrifftlich darzu eingeladen. Auf dem Beylager Fuͤrſt Carls zu Anhalt, welches anno 1557. zu Zerbſt mit Prin- ceßin Annen, Hertzogs-Barnim zu Ponmern Tochter, vollzogen ward, hatten ſich ſo viel Fuͤrſt-
liche
K 2
<TEI><text><body><divn="1"><divn="2"><pbfacs="#f0171"n="147"/><fwplace="top"type="header"><hirendition="#b">Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.</hi></fw><lb/><p>§. 26. Die Kleidungen des Hoch-Fuͤrſtlichen<lb/>
Braut-Paars ſind an dem Tage ihrer <hirendition="#aq">Copulation</hi><lb/>ſo praͤchtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach<lb/>
ihren Einkuͤnfften moͤglich iſt. An dem Kayſerli-<lb/>
chen Hofe iſt die Kleidung meiſtentheils Spaniſch,<lb/>
und nach daſigem Gebrauch vom Haupt biß auf<lb/>
die Fuͤſſe <hirendition="#aq">Drap d’argent.</hi> Die Schleppen des<lb/>
Kleides oder Mantels der Braut werden von den<lb/>
vornehmſten <hirendition="#aq">Dames</hi> getragen. Bey Kayſerli-<lb/>
chen und Koͤniglichen Vermaͤhlungen tragen biß-<lb/>
weilen gar Fuͤrſtliche Perſonen die Schleppen der<lb/>
Princeßin Braut, und deren Schleppen hernach<lb/>
wieder <hirendition="#aq">Cavaliere</hi> oder <hirendition="#aq">Pagen.</hi></p><lb/><p>§. 27. Der Hoch-Fuͤrſtliche Herr Braͤutigam<lb/>
und die Hoch-Fuͤrſtliche Braut, werden gemeinig-<lb/>
lich von ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Anverwandten,<lb/>
als Herrn Vaͤtern, Bruͤdern oder Vettern, zur<lb/>
Trauung gefuͤhret, bißweilen aber auch von an-<lb/>ſehnlichen Herren Abgeſandten und hohen <hirendition="#aq">Mini-<lb/>ſtris,</hi> dafern keine andere Printzen oder hoͤhere<lb/>
Standes-Perſonen vorhanden ſeyn. Zu Zeiten<lb/>
fuͤhret der Herr Braͤutigam ſeine Braut ſelbſt bey<lb/>
der Hand.</p><lb/><p>§. 28. Soll ein <hirendition="#aq">ſolennes</hi> Beylager gehalten<lb/>
werden, ſo werden viel frembde Fuͤrſtliche Herr-<lb/>ſchafften entweder muͤndlich oder ſchrifftlich darzu<lb/>
eingeladen. Auf dem Beylager Fuͤrſt Carls zu<lb/>
Anhalt, welches <hirendition="#aq">anno</hi> 1557. zu Zerbſt mit Prin-<lb/>
ceßin Annen, Hertzogs-Barnim zu Ponmern<lb/>
Tochter, vollzogen ward, hatten ſich ſo viel Fuͤrſt-<lb/><fwplace="bottom"type="sig">K 2</fw><fwplace="bottom"type="catch">liche</fw><lb/></p></div></div></body></text></TEI>
[147/0171]
Von den Fuͤrſtlichen Vermaͤhlungen.
§. 26. Die Kleidungen des Hoch-Fuͤrſtlichen
Braut-Paars ſind an dem Tage ihrer Copulation
ſo praͤchtig, als ihnen entweder beliebig, oder nach
ihren Einkuͤnfften moͤglich iſt. An dem Kayſerli-
chen Hofe iſt die Kleidung meiſtentheils Spaniſch,
und nach daſigem Gebrauch vom Haupt biß auf
die Fuͤſſe Drap d’argent. Die Schleppen des
Kleides oder Mantels der Braut werden von den
vornehmſten Dames getragen. Bey Kayſerli-
chen und Koͤniglichen Vermaͤhlungen tragen biß-
weilen gar Fuͤrſtliche Perſonen die Schleppen der
Princeßin Braut, und deren Schleppen hernach
wieder Cavaliere oder Pagen.
§. 27. Der Hoch-Fuͤrſtliche Herr Braͤutigam
und die Hoch-Fuͤrſtliche Braut, werden gemeinig-
lich von ihren Hoch-Fuͤrſtlichen Anverwandten,
als Herrn Vaͤtern, Bruͤdern oder Vettern, zur
Trauung gefuͤhret, bißweilen aber auch von an-
ſehnlichen Herren Abgeſandten und hohen Mini-
ſtris, dafern keine andere Printzen oder hoͤhere
Standes-Perſonen vorhanden ſeyn. Zu Zeiten
fuͤhret der Herr Braͤutigam ſeine Braut ſelbſt bey
der Hand.
§. 28. Soll ein ſolennes Beylager gehalten
werden, ſo werden viel frembde Fuͤrſtliche Herr-
ſchafften entweder muͤndlich oder ſchrifftlich darzu
eingeladen. Auf dem Beylager Fuͤrſt Carls zu
Anhalt, welches anno 1557. zu Zerbſt mit Prin-
ceßin Annen, Hertzogs-Barnim zu Ponmern
Tochter, vollzogen ward, hatten ſich ſo viel Fuͤrſt-
liche
K 2
Informationen zur CAB-Ansicht
Diese Ansicht bietet Ihnen die Darstellung des Textes in normalisierter Orthographie.
Diese Textvariante wird vollautomatisch erstellt und kann aufgrund dessen auch Fehler enthalten.
Alle veränderten Wortformen sind grau hinterlegt. Als fremdsprachliches Material erkannte
Textteile sind ausgegraut dargestellt.
Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 147. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/171>, abgerufen am 22.11.2024.
Alle Inhalte dieser Seite unterstehen, soweit nicht anders gekennzeichnet, einer
Creative-Commons-Lizenz.
Die Rechte an den angezeigten Bilddigitalisaten, soweit nicht anders gekennzeichnet, liegen bei den besitzenden Bibliotheken.
Weitere Informationen finden Sie in den DTA-Nutzungsbedingungen.
Insbesondere im Hinblick auf die §§ 86a StGB und 130 StGB wird festgestellt, dass die auf
diesen Seiten abgebildeten Inhalte weder in irgendeiner Form propagandistischen Zwecken
dienen, oder Werbung für verbotene Organisationen oder Vereinigungen darstellen, oder
nationalsozialistische Verbrechen leugnen oder verharmlosen, noch zum Zwecke der
Herabwürdigung der Menschenwürde gezeigt werden.
Die auf diesen Seiten abgebildeten Inhalte (in Wort und Bild) dienen im Sinne des
§ 86 StGB Abs. 3 ausschließlich historischen, sozial- oder kulturwissenschaftlichen
Forschungszwecken. Ihre Veröffentlichung erfolgt in der Absicht, Wissen zur Anregung
der intellektuellen Selbstständigkeit und Verantwortungsbereitschaft des Staatsbürgers zu
vermitteln und damit der Förderung seiner Mündigkeit zu dienen.
Zitierempfehlung: Deutsches Textarchiv. Grundlage für ein Referenzkorpus der neuhochdeutschen Sprache. Herausgegeben von der Berlin-Brandenburgischen Akademie der Wissenschaften, Berlin 2024. URL: https://www.deutschestextarchiv.de/.