und Edelsteinen mitbringt, wie sie wegen des Ge- gen-Vermächtnisses soll versichert, und mit dem Leib-Gedinge versorget werden. Von einigen Jahrhunderten her ist in Teutschland der beständi- ge Gebrauch gewesen, daß an statt der gewissen Rheinischen Gülden an Golde, die dem Bräuti- gam zum Heyraths-Guth versprochen worden, die Braut hingegen auf so und so viel tausend Rheini- sche Gold-Gülden jährlicher Nutzungen verleibdin- get; die Morgen-Gabe aber, theils nach einer ge- wissen ausgedruckten und verabredeten Summe, theils in genere nach dem Herkommen und der Ge- wohnheit eines gewissen Hoch-Fürstlichen Hauses versprochen wird.
§. 12. Vor Zeiten haben die Teutschen Fürsten bey den Fürstlichen Ehe-Beredungen zu mehrer Versicherung vier von ihren Grafen, so viel von den ansehnlichen Ständen ihrer Ritterschafft, und eben so viel von ihren Städten zu Bürgen gesetzt. Heutiges Tages aber werden sie nur von den Fürstlichen Contrahenten und Agnaten unterschrie- ben, und gar öffters Jhrer Römischen Kayserlichen Majestät zur Confirmation übergeben.
§. 13. Damit nicht etwan zwey mächtige Rei- che in Europa, zum grossen Praejudiz der andern Puissancen, insonderheit aber der Nachbarn, über lang oder kurtz, durch eine Heyrath mit einander vereiniget werden, so werden die Königlichen Prin- ceßinnen als Bräute genöthiget, in ihren Ehe-Pa- cten allen An- und Zusprüchen, die sie oder ihre
Nach-
I. Theil. X. Capitul.
und Edelſteinen mitbringt, wie ſie wegen des Ge- gen-Vermaͤchtniſſes ſoll verſichert, und mit dem Leib-Gedinge verſorget werden. Von einigen Jahrhunderten her iſt in Teutſchland der beſtaͤndi- ge Gebrauch geweſen, daß an ſtatt der gewiſſen Rheiniſchen Guͤlden an Golde, die dem Braͤuti- gam zum Heyraths-Guth verſprochen worden, die Braut hingegen auf ſo und ſo viel tauſend Rheini- ſche Gold-Guͤlden jaͤhrlicher Nutzungen verleibdin- get; die Morgen-Gabe aber, theils nach einer ge- wiſſen ausgedruckten und verabredeten Summe, theils in genere nach dem Herkommen und der Ge- wohnheit eines gewiſſen Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes verſprochen wird.
§. 12. Vor Zeiten haben die Teutſchen Fuͤrſten bey den Fuͤrſtlichen Ehe-Beredungen zu mehrer Verſicherung vier von ihren Grafen, ſo viel von den anſehnlichen Staͤnden ihrer Ritterſchafft, und eben ſo viel von ihren Staͤdten zu Buͤrgen geſetzt. Heutiges Tages aber werden ſie nur von den Fuͤrſtlichen Contrahenten und Agnaten unterſchrie- ben, und gar oͤffters Jhrer Roͤmiſchen Kayſerlichen Majeſtaͤt zur Confirmation uͤbergeben.
§. 13. Damit nicht etwan zwey maͤchtige Rei- che in Europa, zum groſſen Præjudiz der andern Puiſſancen, inſonderheit aber der Nachbarn, uͤber lang oder kurtz, durch eine Heyrath mit einander vereiniget werden, ſo werden die Koͤniglichen Prin- ceßinnen als Braͤute genoͤthiget, in ihren Ehe-Pa- cten allen An- und Zuſpruͤchen, die ſie oder ihre
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I. Theil. X. Capitul.
und Edelſteinen mitbringt, wie ſie wegen des Ge-
gen-Vermaͤchtniſſes ſoll verſichert, und mit dem
Leib-Gedinge verſorget werden. Von einigen
Jahrhunderten her iſt in Teutſchland der beſtaͤndi-
ge Gebrauch geweſen, daß an ſtatt der gewiſſen
Rheiniſchen Guͤlden an Golde, die dem Braͤuti-
gam zum Heyraths-Guth verſprochen worden, die
Braut hingegen auf ſo und ſo viel tauſend Rheini-
ſche Gold-Guͤlden jaͤhrlicher Nutzungen verleibdin-
get; die Morgen-Gabe aber, theils nach einer ge-
wiſſen ausgedruckten und verabredeten Summe,
theils in genere nach dem Herkommen und der Ge-
wohnheit eines gewiſſen Hoch-Fuͤrſtlichen Hauſes
verſprochen wird.
§. 12. Vor Zeiten haben die Teutſchen Fuͤrſten
bey den Fuͤrſtlichen Ehe-Beredungen zu mehrer
Verſicherung vier von ihren Grafen, ſo viel von
den anſehnlichen Staͤnden ihrer Ritterſchafft, und
eben ſo viel von ihren Staͤdten zu Buͤrgen geſetzt.
Heutiges Tages aber werden ſie nur von den
Fuͤrſtlichen Contrahenten und Agnaten unterſchrie-
ben, und gar oͤffters Jhrer Roͤmiſchen Kayſerlichen
Majeſtaͤt zur Confirmation uͤbergeben.
§. 13. Damit nicht etwan zwey maͤchtige Rei-
che in Europa, zum groſſen Præjudiz der andern
Puiſſancen, inſonderheit aber der Nachbarn, uͤber
lang oder kurtz, durch eine Heyrath mit einander
vereiniget werden, ſo werden die Koͤniglichen Prin-
ceßinnen als Braͤute genoͤthiget, in ihren Ehe-Pa-
cten allen An- und Zuſpruͤchen, die ſie oder ihre
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 138. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/162>, abgerufen am 22.11.2024.
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