doch wahrgenommen, daß es zu Zeiten Kaysers Josephi noch viel accurater gehalten worden, als zu Zeiten Leopoldi. Bey diesen wurden alle En- voyes in die letzte Anticamera gelassen, welche man so gar den Abgeordneten der Reichs-Städte nicht versagte. Bey jenem aber ist in die letzte Antica- mera niemand anders als Grafen, und die so von gleichem Stande, eingelassen worden, und musten die Abgesandten der Fürsten in der andern Anti- camera stehen bleiben. S. des curieusen Bücher- Cabinets VI. Eingang p. 889.
§. 34. Jn den Zimmer-Ordnungen einiger Hö- fe, werden die Personen in folgende vier Classen eingetheilet: (I.) in die Geistlichkeit, (II.) in die Hof-Bedienten, (III.) in die Kriegs-Officianten, und (IV.) in frembde Durchreisende. Dieses ist mehrentheils bey den Römisch-Catholischen Hö- fen, da man die Vorgemächer stets mit einem gros- sen Theil der Geistlichkeit angefüllet findet. Ob sie zwar vor den andern einen grossen Vorzug ha- ben, so dürffen sie doch nicht an allen Höfen allent- halben eindringen, wie sie wollen, es wird auch un- ter ihnen selbst, nach ihren besondern Dignitäten und Range, eine Differenz gemacht.
§. 35. Jn die Retraiten und Retiraden ist an vielen Orten niemand erlaubt zu gehen, als Fürst- lichen Personen, die sich an dem Hofe aufhalten, sie mögen nun den Anverwandten beyzuzehlen seyn, oder nicht, ingleichen den Abgesandten und grösten Ministris.
§. 36.
I. Theil. VII. Capitul.
doch wahrgenommen, daß es zu Zeiten Kayſers Joſephi noch viel accurater gehalten worden, als zu Zeiten Leopoldi. Bey dieſen wurden alle En- voyés in die letzte Anticamera gelaſſen, welche man ſo gar den Abgeordneten der Reichs-Staͤdte nicht verſagte. Bey jenem aber iſt in die letzte Antica- mera niemand anders als Grafen, und die ſo von gleichem Stande, eingelaſſen worden, und muſten die Abgeſandten der Fuͤrſten in der andern Anti- camera ſtehen bleiben. S. des curieuſen Buͤcher- Cabinets VI. Eingang p. 889.
§. 34. Jn den Zimmer-Ordnungen einiger Hoͤ- fe, werden die Perſonen in folgende vier Claſſen eingetheilet: (I.) in die Geiſtlichkeit, (II.) in die Hof-Bedienten, (III.) in die Kriegs-Officianten, und (IV.) in frembde Durchreiſende. Dieſes iſt mehrentheils bey den Roͤmiſch-Catholiſchen Hoͤ- fen, da man die Vorgemaͤcher ſtets mit einem groſ- ſen Theil der Geiſtlichkeit angefuͤllet findet. Ob ſie zwar vor den andern einen groſſen Vorzug ha- ben, ſo duͤrffen ſie doch nicht an allen Hoͤfen allent- halben eindringen, wie ſie wollen, es wird auch un- ter ihnen ſelbſt, nach ihren beſondern Dignitaͤten und Range, eine Differenz gemacht.
§. 35. Jn die Retraiten und Retiraden iſt an vielen Orten niemand erlaubt zu gehen, als Fuͤrſt- lichen Perſonen, die ſich an dem Hofe aufhalten, ſie moͤgen nun den Anverwandten beyzuzehlen ſeyn, oder nicht, ingleichen den Abgeſandten und groͤſten Miniſtris.
§. 36.
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I. Theil. VII. Capitul.
doch wahrgenommen, daß es zu Zeiten Kayſers
Joſephi noch viel accurater gehalten worden, als
zu Zeiten Leopoldi. Bey dieſen wurden alle En-
voyés in die letzte Anticamera gelaſſen, welche man
ſo gar den Abgeordneten der Reichs-Staͤdte nicht
verſagte. Bey jenem aber iſt in die letzte Antica-
mera niemand anders als Grafen, und die ſo von
gleichem Stande, eingelaſſen worden, und muſten
die Abgeſandten der Fuͤrſten in der andern Anti-
camera ſtehen bleiben. S. des curieuſen Buͤcher-
Cabinets VI. Eingang p. 889.
§. 34. Jn den Zimmer-Ordnungen einiger Hoͤ-
fe, werden die Perſonen in folgende vier Claſſen
eingetheilet: (I.) in die Geiſtlichkeit, (II.) in die
Hof-Bedienten, (III.) in die Kriegs-Officianten,
und (IV.) in frembde Durchreiſende. Dieſes iſt
mehrentheils bey den Roͤmiſch-Catholiſchen Hoͤ-
fen, da man die Vorgemaͤcher ſtets mit einem groſ-
ſen Theil der Geiſtlichkeit angefuͤllet findet. Ob
ſie zwar vor den andern einen groſſen Vorzug ha-
ben, ſo duͤrffen ſie doch nicht an allen Hoͤfen allent-
halben eindringen, wie ſie wollen, es wird auch un-
ter ihnen ſelbſt, nach ihren beſondern Dignitaͤten
und Range, eine Differenz gemacht.
§. 35. Jn die Retraiten und Retiraden iſt an
vielen Orten niemand erlaubt zu gehen, als Fuͤrſt-
lichen Perſonen, die ſich an dem Hofe aufhalten,
ſie moͤgen nun den Anverwandten beyzuzehlen ſeyn,
oder nicht, ingleichen den Abgeſandten und groͤſten
Miniſtris.
§. 36.
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der großen Herren. Berlin, 1729, S. 78. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1729/102>, abgerufen am 24.11.2024.
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