§. 20. Die Umstände eines solchen, biß in Tod daurenden Freundschaffts-Bündnisses, können auf mancherley Weise modificirt und eingerichtet wer- den. Bißweilen kans auch geschehen, daß beyde contrahirende Theile, zu Vermeidung eines grös- sern Ubels, gezwungen werden, solches durch prie- sterliche Hand zu befestigen. An und vor sich selbst ist die Trauung bey diesen nicht nöthig, denn solche gehört nur vor diejenigen, die in den Ehestand tre- ten wollen und sollen, und nicht vor andere. Sie können aber, um mancher wichtigen Ursachen willen, die Trauung entweder selbst freywillig erwehlen, oder sich diejenige, dazu sie durch Höhere gezwun- gen werden, gefallen lassen. Es könte geschehen, daß gewisse eigensinnige Priester, welche die Keusch- heit vor ein Wunderwerck, ja gar vor etwas un- mögliches achten, diese Contrahenten von dem Beichtstuhl und von dem heiligen Abendmahl ab- halten würden; sie könten, wenn sie wegen ihrer Macht und Ansehens nicht genug bedeckt wären, feindseligen Gemüthern in das Maul und in die Netze fallen, die sich ihres ohne priesterliche Ver- knüpffung geschehenen Verbindungs-Contracts zu einem Mittel bedienen könten, ihnen auf man- cherley Weise mit Läster-Reden und in der That zu schaden, und ihnen alles gebrandte Hertzeleyd an- zuthun; sie könten, wenn sie sich etwan an kleinen Oertern, ihren Umständen nach, entweder Lebens- lang oder nur eine Zeitlang aufhalten müssen, dem rohen Pöbel-Volck, die ihre Freundschafft und keu-
schen
II. Theil. XV. Capitul.
§. 20. Die Umſtaͤnde eines ſolchen, biß in Tod daurenden Freundſchaffts-Buͤndniſſes, koͤnnen auf mancherley Weiſe modificirt und eingerichtet wer- den. Bißweilen kans auch geſchehen, daß beyde contrahirende Theile, zu Vermeidung eines groͤſ- ſern Ubels, gezwungen werden, ſolches durch prie- ſterliche Hand zu befeſtigen. An und vor ſich ſelbſt iſt die Trauung bey dieſen nicht noͤthig, denn ſolche gehoͤrt nur vor diejenigen, die in den Eheſtand tre- ten wollen und ſollen, und nicht vor andere. Sie koͤnnen aber, um mancher wichtigen Urſachen willen, die Trauung entweder ſelbſt freywillig erwehlen, oder ſich diejenige, dazu ſie durch Hoͤhere gezwun- gen werden, gefallen laſſen. Es koͤnte geſchehen, daß gewiſſe eigenſinnige Prieſter, welche die Keuſch- heit vor ein Wunderwerck, ja gar vor etwas un- moͤgliches achten, dieſe Contrahenten von dem Beichtſtuhl und von dem heiligen Abendmahl ab- halten wuͤrden; ſie koͤnten, wenn ſie wegen ihrer Macht und Anſehens nicht genug bedeckt waͤren, feindſeligen Gemuͤthern in das Maul und in die Netze fallen, die ſich ihres ohne prieſterliche Ver- knuͤpffung geſchehenen Verbindungs-Contracts zu einem Mittel bedienen koͤnten, ihnen auf man- cherley Weiſe mit Laͤſter-Reden und in der That zu ſchaden, und ihnen alles gebrandte Hertzeleyd an- zuthun; ſie koͤnten, wenn ſie ſich etwan an kleinen Oertern, ihren Umſtaͤnden nach, entweder Lebens- lang oder nur eine Zeitlang aufhalten muͤſſen, dem rohen Poͤbel-Volck, die ihre Freundſchafft und keu-
ſchen
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II. Theil. XV. Capitul.
§. 20. Die Umſtaͤnde eines ſolchen, biß in Tod
daurenden Freundſchaffts-Buͤndniſſes, koͤnnen auf
mancherley Weiſe modificirt und eingerichtet wer-
den. Bißweilen kans auch geſchehen, daß beyde
contrahirende Theile, zu Vermeidung eines groͤſ-
ſern Ubels, gezwungen werden, ſolches durch prie-
ſterliche Hand zu befeſtigen. An und vor ſich ſelbſt
iſt die Trauung bey dieſen nicht noͤthig, denn ſolche
gehoͤrt nur vor diejenigen, die in den Eheſtand tre-
ten wollen und ſollen, und nicht vor andere. Sie
koͤnnen aber, um mancher wichtigen Urſachen willen,
die Trauung entweder ſelbſt freywillig erwehlen,
oder ſich diejenige, dazu ſie durch Hoͤhere gezwun-
gen werden, gefallen laſſen. Es koͤnte geſchehen,
daß gewiſſe eigenſinnige Prieſter, welche die Keuſch-
heit vor ein Wunderwerck, ja gar vor etwas un-
moͤgliches achten, dieſe Contrahenten von dem
Beichtſtuhl und von dem heiligen Abendmahl ab-
halten wuͤrden; ſie koͤnten, wenn ſie wegen ihrer
Macht und Anſehens nicht genug bedeckt waͤren,
feindſeligen Gemuͤthern in das Maul und in die
Netze fallen, die ſich ihres ohne prieſterliche Ver-
knuͤpffung geſchehenen Verbindungs-Contracts
zu einem Mittel bedienen koͤnten, ihnen auf man-
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zu ſchaden, und ihnen alles gebrandte Hertzeleyd an-
zuthun; ſie koͤnten, wenn ſie ſich etwan an kleinen
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Rohr, Julius Bernhard von: Einleitung zur Ceremoniel-Wissenschafft der Privat-Personen. Berlin, 1728, S. 608. In: Deutsches Textarchiv <https://www.deutschestextarchiv.de/rohr_einleitung_1728/628>, abgerufen am 25.11.2024.
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